Schild Wochenende

Sonn- und Feiertage

Das Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW) regelt den von der Verfassung der BRD und des Landes NRW garantierten Schutz der Sonn- und Feiertage näher, und zwar insbesondere durch die Anordnung eines grundsätzlichen Arbeitsverbotes sowie von Veranstaltungsverboten.

Ausnahmen von den im Feiertagsgesetz NRW enthaltenen Verboten können sich aus anderen Gesetzen des Bundes oder des Landes ergeben oder nach § 10 Feiertagsgesetz NW erteilt werden. Letzteres kommt nur beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses - d.h. in sehr seltenen Fällen - in Betracht.

Zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen ist bei kreisangehörigen Gemeinden der jeweilige Kreis und bei kreisfreien Städten die Bezirksregierung; wenn es um "Stille Feiertage" geht, ist ausschließlich die Bezirksregierung zuständig.

Entsprechende Anträge können an die örtlichen Ordnungsbehörden oder direkt an die Bezirksregierung Düsseldorf gerichtet werden.

Ein entsprechender (formloser) Antrag müsste somit enthalten

  • Angaben zum Veranstalter
  • Angaben zum Veranstaltungsort samt Lagebild 
  • Darstellung des Ablaufs der Veranstaltung und
  • Eine nachvollziehbare Begründung des o.g. dringenden Bedürfnisses für das Stattfinden und den Beginn der Veranstaltung während der geschützten Tageszeit  


     

Um eine ordnungsgemäße Bearbeitung Ihres Antrages gewährleisten zu können, bitten wir Ihren Antrag mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn an unser Funktionspostfach Dez21.Feiertagsgesetz [at] brd.nrw.de (Dez21[dot]Feiertagsgesetz[at]brd[dot]nrw[dot]de) zu übermitteln.


Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen gilt das speziellere Arbeitszeitrechtsgesetz; Ausnahmen von Arbeitsverboten werden in diesen Fällen ggf. durch das Dezernat 56 der Bezirksregierung erteilt