Änderungen

Sie können, sofern der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert werden, eine Änderung der Satzung beschließen.

Rechtsgrundlage § 15  Stiftungsgesetz NRW (StiftG) Informationen zum Verfahren Sie können, sofern der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert werden, eine Änderung der Satzung beschließen (§ 5 Abs. 1 StiftG NRW). Die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat, muss als Stiftungsbehörde hierüber innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung unterrichtet werden. Wesentliche Änderungen sind nur unter engen Voraussetzungen möglich (§ 5 Abs. 2 StiftG NRW) und müssen von der Bezirksregierung  genehmigt werden. Zuständige Stelle Das Dezernat 21 der Bezirksregierung, in deren Bezirk die Weiterbildungsstätte ihren Sitz hat. Anschrift Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 21 Am Bonneshof 35 40474 Düsseldorf, Tel. 0211-475-2017 (Regelzuständigkeit) E-Mail: poststelle [at] brd.nrw.de (poststelle[at]brd[dot]nrw[dot]de) in Sonderfällen: Ministerium für Inneres und Kommunales NRW als Oberste Stiftungsbehörde im Falle des § 15 Abs. 3 StiftG Erforderliche Unterlagen Alle Änderungen können Sie ohne besonderen Vordruck der zuständigen Bezirksregierung mitteilen. Bei Änderungen, bei denen der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert werden (§ 5 Abs. 1 StiftG NRW), müssen Sie nur den Stiftungsbeschluss vorlegen. Darüber hinaus gehende Änderungen (§ 5 Abs. 2 StiftG NRW) sind von der zuständigen Bezirksregierung zu genehmigen. Hier empfehlen wir, dass Sie sich vor der Beschlussfassung mit der zuständigen Bezirksregierung abstimmen. Anfallende Gebühren gemeinnützige Stiftungen: keine Gebühr nicht gemeinnützige Stiftungen: Gebühr je nach Einzelfall Bearbeitungsdauer/Fristenregelungen Über den Antrag auf Genehmigung entscheidet die Bezirksregierung kurzfristig innerhalb von 6 Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen. Weiterführende Informationen §§ 2, 15 Stiftungsgesetz NRW