Stadtplanung (Symbolbild)

Städtebau: Eine kurze Einführung

Im Jahre 2007 haben die für Städtebau zuständigen Minister der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in der Leipzig Charta zur nachhaltigen europäischen Stadt treffend die Bedeutung und Problemlage der Städte beschrieben.

„Unsere Städte verfügen über einzigartige kulturelle und bauliche Qualitäten, große soziale Integrationskräfte und außergewöhnliche ökonomische Entwicklungschancen. Sie sind Wissenszentren und Quellen für Wachstum und Innovation. Zugleich sind in unseren Städten aber auch demographische Probleme, soziale Ungleichheit, Ausgrenzung bestimmter Bevölkerungsgruppen, ein Bedarf an preisgünstigen und geeigneten Wohnungen und Umweltproblemen erkennbar. Auf Dauer können die Städte ihre Funktion [...] nur wahrnehmen, wenn es gelingt, die soziale Balance innerhalb und zwischen den Städten aufrecht zu erhalten, ihre kulturelle Vielfalt zu ermöglichen und eine hohe gestalterische, bauliche und Umweltqualität zu schaffen.“

Die gesamte „Leipzig Charta zur nachhaltigen europäischen Stadt“ ist über die Homepage des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung zugänglich.
Die europäische Stadt zeichnet sich in diesem Sinne unter anderem durch eine kompakte Struktur, ein Mit- und Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungen sowie klar erkennbare und funktionale Grenzen zwischen besiedeltem Raum auf der einen Seite und unbesiedeltem Raum auf der anderen Seite aus. Nicht ohne Grund ist daher das Leitbild der europäischen Stadt unter Ziel 6.1-5 ein wesentlicher Bestandteil der Zielformulierung des Landesentwicklungsplanes in Nordrhein-Westfalen.
Zu alledem, was die europäische Stadt ausmacht, trägt der Städtebau bei. Der Begriff Städtebau wird allerdings nicht einheitlich verwendet. Manchmal bezeichnet er in einem engeren Sinne die Gestaltung von Gebäudegruppen, Siedlungen, Plätzen, öffentlichen Räumen, Stadtteilen oder ganzen Städten. In anderen Fällen wird er in einem weiteren Verständnis im Sinne von Stadtplanung verstanden, also als Gesamtheit der planenden, ordnenden, baulichen und sonstigen Maßnahmen zur räumlichen Gestaltung und Entwicklung des Raumes.

Das Dezernat 35 beschäftigt sich insbesondere mit den rechtlichen Aspekten des Städtebaus, im Team Städtebau speziell mit der Bauleitplanung.

Bauleitplanung
Mit der Bauleitplanung steuern die Kommunen die Stadtentwicklung in ihrem Gemeindegebiet. Diese obliegt ihnen im Zuge der sogenannten kommunalen Planungshoheit, einem durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich garantierten Bereich der Kommunen. Zu diesem Zweck haben die Kommunen Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Bauleitpläne sind im zweistufigen System der Bauleitplanung in Deutschland der Flächennutzungsplan (FNP) und der Bebauungsplan (BPlan).

Im Sinne der Leitgedanken des Baugesetzbuches (BauGB) sollen Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber zukünftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie die städtebauliche Gestalt und das Ort- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln (vgl. § 1 Abs. 5 BauGB). Zugleich wird mit ihrer Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung i.S. des § 1 Abs. 8 BauGB, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in einer Kommune vorbereitet und geleitet.

Hierbei ist der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan die erste Ebene des Systems der Bauleitplanung. Er stellt für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dar. Der Flächennutzungsplan ist grundsätzlich keine Rechtsnorm, sondern entfaltet in der Regel lediglich eine verwaltungsinterne Wirkung. Dabei nimmt er die übergeordneten Planungen (beispielsweise den Regionalplan), welche die Kommune zu beachten haben, auf und setzt mit seinen als Darstellungen bezeichneten Regelungen im Sinne eines grobmaschigen Rasters den Rahmen für die Bebauungspläne. Welche Darstellungen ein FNP haben kann, ergibt sich in erster Linie aus dem nicht abschließenden Katalog des § 5 Abs. 2 BauGB.

Die zweite Ebene des zweistufigen Systems der Bauleitplanung bilden die Bebauungspläne, die sogenannte verbindliche Bauleitplanung. Diese Bebauungspläne werden für bestimmte Teilgebiete der Kommune aufgestellt. Sie sind aus dem FNP zu entwickeln. Ein Bebauungsplan, der gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen wird, ist ein Gesetz im materiellen Sinn. Sie enthalten die rechtsverbindlichen Regelungen für die städtebauliche Ordnung und entfalten eine unmittelbare Außenwirkung. Diese Regelungen werden als Festsetzung bezeichnet. Mit ihnen kann die Kommune beispielsweise Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche, die Bauweise und die Verkehrsfläche verbindlich festsetzen. Welche Festsetzungen getroffen werden können, ergibt sich aus dem abschließenden Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB.

Die Aufstellung der Bauleitpläne, ob als vorbereitender oder verbindlicher Bauleitplan, liegt, wie aufgezeigt, in der Verantwortung der Kommunen. An das Aufstellungsverfahren bestehen zahlreiche rechtliche Anforderungen, die insbesondere auch eine Beteiligung der Öffentlichkeit und anderer Behörden sicherstellen. Das Dezernat 35 ist für die notwendige Genehmigung der Aufstellung bzw. Änderung der Flächennutzungspläne i.S. des § 6 BauGB zuständig. Bebauungspläne, die aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wurden, bedürfen hingegen seit der BauGB Novelle von 1998 keiner Genehmigung mehr.

Hinweise
Die rechtlichen Grundlagen finden sich vor allem im Baugesetzbuch (BauGB), in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Planzeichenverordnung (PlanzV 90); diese können auf der Seite www.gesetze-im-internet.de eingesehen werden.