
Glossar
In Artikel 2 BauPVO finden Sie eine Übersicht zu den wichtigen Begriffsbestimmungen in Verbindung mit der CE-Kennzeichnung von Bauprodukten.
In Artikel 2 BauPVO finden Sie eine Übersicht zu den wichtigen Begriffsbestimmungen in Verbindung mit der CE-Kennzeichnung von Bauprodukten.
Im Folgenden eine Auflistung einiger relevanten Begriffe:
Hersteller |
Wer ein Produkt herstellt oder herstellen lässt und dieses Produkt unter seinem eigenen Namen oder unter seiner eigenen Marke vermarktet, ist Hersteller. |
Importeur |
Jeder, der ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Markt der EU in Verkehr bringt, ist Importeur. |
Händler |
Händler sind Personen in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die ein Bauprodukt zur Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der EU im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich abgeben. |
Inverkehrbringen |
Ist die erstmalige Bereitstellung auf dem Gemeinschaftsmarkt. Die Bereitstellung liegt dann vor, wenn ein Produkt „im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt abgegeben wird.“ |
Bauprodukt |
Als Bauprodukt wird jedes Produkt oder jeder Bausatz bezeichnet, das bzw. der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt. (Artikel 2 BauPVO) |
„harmonisierte technische Spezifikation“ |
Diese sind harmonisierte Europäische Normen (hEN) und Europäische Technische Bewertung (ETA). |
Produktkontrolle |
Unter dem Begriff Produktkontrollen ist die Gesamtheit der Aktivitäten bei der aktiven Marktüberwachung, bis es zu einem Marktüberwachungsverfahren kommt, zu verstehen. In der Regel beginnt die Produktkontrolle mit einer Inaugenscheinnahme des Produktes und der CE-Kennzeichnung des Produktes verbunden mit der Leistungserklärung. |
Produktprüfung |
Die Produktprüfung ist die Überprüfung der Produkteigenschaften in einer Prüfstelle (“Laborprüfungen“, vgl. Artikel 19 Abs. 1 der VO Nr. 765/2008). |
Notifizierte Stelle |
Notifizierte Stellen sind neutrale und unabhängige Organisationen, die von einer notifizierenden Behörde im jeweiligen EU-Mitgliedstaat akkreditiert sind. Sie muss in der Lage sein, alle Aufgaben zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten auszuführen, die ihr übertragen werden und für die sie notifiziert sind. |