Wohnungen (Symbolbild)

Landesbedienstetenwohnungen

Landesbedienstetenwohnungen sind vom Land und gegebenenfalls zusätzlich von einer Kommune geförderte Mietwohnungen, die ausschließlich im Eigentum Privater stehen.

Allgemeines

Als Gegenleistung für eine Förderung musste der Eigentümer dem Land ein Besetzungsrecht bzw. auch eine darüber hinausgehende Zweckbindung für Landesbedienstete einräumen.

Vergabe von Landesbedienstetenwohnungen

Bewerben können sich alle Beschäftigten, die auf Dauer im Landesdienst tätig sind.

Nachrangig können auch die gleichen Personengruppen anderer Behörden, mit denen Gegenseitigkeitsvereinbarungen bestehen, bei der Vergabe Berücksichtigung finden.
Die Vergabe der Wohnungen erfolgt nach Dringlichkeit und unter Beachtung sozialer Kriterien.
Als Grundlage hierzu sind die Richtlinien gemäß des Runderlasses des Ministeriums für Bauen, Wohnen Stadtentwicklung und Verkehr über die Belegung und Nutzungsüberwachung von Landesbedienstetenwohnungen anzuwenden.
Veröffentlichung: 10.01.1990 MBL. NW. S. 247/SMBL. NW. 2370, in der z.Zt. gültigen Fassung.
Für die Landesbedienstetenwohnungen der Einkommensgruppe I, LB I (gefördert mit Wohnungsfürsorgemitteln und öffentlichen Mitteln) ist die Einhaltung der Einkommensgrenze - Wohnberechtigungsbescheinigung erforderlich.
Als LB II bezeichnete Wohnungen sind ausschließlich mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert und können auch Besserverdienenden zugeteilt werden.

Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer Wohnung besteht nicht.

Antragstellung

Bei den Landesbedienstetenwohnungen handelt es sich um zweckgebundenen Wohnraum, der nur für Beschäftigte im aktiven Landesdienst zur Verfügung gestellt werden kann. Sollte ein Mieter, aus anderen Gründen, als dem Eintritt in den Ruhestand, aus dem Landesdienst ausscheiden, so ist die bewohnte Wohnung zum nächstmöglichen Kündigungstermin zu räumen, sofern die vertragliche Zweckbindung noch besteht.

Der Antrag ist über die Beschäftigungsbehörde mit Stellungnahme des zuständigen Personalrates und Einkommensnachweisen an die jeweilige Bezirksregierung zu richten.

Für das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter ist ausschließlich der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag maßgebend.
Bei Streitigkeiten aus dem Mietvertrag müssen Sie sich daher an einen Rechtsanwalt oder den örtlichen Mieterverein wenden.
Zuständig für Entscheidungen im Klageverfahren ist bei diesen Streitigkeiten das Amtsgericht.