Akten (Symbolbild)

Zentrales Schadensersatzbüro für In- und Ausland

Private Unfälle der Landesbediensteten und/oder ihrer beihilfeberechtigten Angehörigen, die durch Fremdverschulden verursacht wurden bzw. tätliche Angriffe auf diesen Personenkreis, führen zu Schadensersatzansprüchen der Geschädigten gegen den Unfallverursacher oder Angreifer.

I. Verfahren

Diese Schadensersatzansprüche gehen gesetzlich gem. § 81 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) bzw. tarifvertraglich gem. § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Beihilfeverordnung (BVO) insoweit auf das Land Nordrhein-Westfalen über, als dieses infolge der Körperverletzung zur Zahlung von Leistungen verpflichtet ist (z.B. Beihilfeleistungen und fortgezahlte Dienstbezüge während einer unfallbedingten Dienstunfähigkeit). Die Prüfung und Geltendmachung dieser übergegangenen Schadensersatzansprüche obliegt bei der Bezirksregierung Düsseldorf dem Zentralen Schadensersatzbüro. Die Information über fremdverschuldete Privatunfälle erfolgt über die Beihilfestellen oder die Personalstellen, sobald entsprechende Leistungen gewährt wurden. Dafür ist es erforderlich, dass diese Aufwendungen bei der Einreichung von Beihilfeanträgen und bei der Vorlage von Dienstunfähigkeitsbescheinigungen entsprechend als unfallbedingt durch Fremdverschulden gekennzeichnet werden. Ich bitte zu beachten, dass das zentrale Schadensersatzbüro zu dem Unfall/tätlichen Angriff ausführliche Informationen benötigt. Aus diesem Grund bitte ich um Einreichung der vollständig ausgefüllten Unfallanzeige.

II. Mitwirkungspflicht

Als Landesbeamte und Angestellte haben Sie, auch bei Antragsverfahren, gegenüber dem Dienstherrn eine Mitwirkungspflicht. Diese ergibt sich aus der dienstrechtlichen Treuepflicht gegenüber Ihrem Dienstherrn. Gegenüber der Beihilfestelle: Die unfallbedingten Rechnungen müssen bei der Einreichung von Beihilfeanträgen entsprechend als unfallbedingt durch Fremdverschulden gekennzeichnet werden. Es reicht, wenn die jeweiligen Rechnungen mit einem „U“ versehen werden. Anschließend übersendet die Beihilfestelle dem Zentralen  Schadensersatzbüro eine entsprechende Meldung mit den dazugehörigen Unterlagen, sobald sie eine unfallbedingte Beihilfe gewährt hat. Gegenüber der Personalstelle: Die Beschäftigten sind verpflichtet bei der Meldung der Dienstunfähigkeit einen fremdverschuldeten Unfall anzugeben. Bei den Lehrkräften des Bezirks ist die Meldung durch die Schulen an die Bezirksregierung, Dezernat 47, sichergestellt. Gegenüber dem Zentralen Schadensersatzbüro: Um das Verfahren/die Geltendmachung erfolgreich ausüben zu können, liegt die Mitwirkungspflicht bei der Beantwortung von Rückfragen bei den Landesbeamten und Angestellten.

III. Verjährungsfristen

Zur Sicherung der auf das Land übergegangenen Ansprüche ist es erforderlich, dass die Unterlagen umgehend an das Zentrale Schadensersatzbüro weitergeleitet werden. Die Frist für den Antrag auf Opferentschädigung beim Landschaftsverband beträgt ein Jahr nach dem Unfall. Der Antrag auf Opferentschädigung ist beim zuständigen Landschaftsverband Rheinland (LVR) oder beim zuständigen Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) einzureichen!

IV. Tätliche Angriffe

Opfer von Gewalttaten haben einen Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), wenn der Geschädigte in Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder andere Personen oder durch dessen rechtmäßige Abwehr einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat. Voraussetzung ist die unverzügliche Erstattung einer Strafanzeige. In Nordrhein-Westfalen ist die Versorgung beim zuständigen Landschaftsverband Rheinland (LVR) in Köln oder Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) in Münster zu beantragen. Den Antrag sollte der Geschädigte unverzüglich, möglichst aber innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung stellen. Der Antrag kann formlos erfolgen, es sind aber auch Antragsvordrucke über das Internet über http://www.lvr.de abrufbar. Über die Antragstellung ist das Zentrale Schadensersatzbüro der Bezirksregierung Düsseldorf unter Angabe des Aktenzeichens des LVR/LWL zu unterrichten.

V. Dienstunfähigkeit in den Ferien

Bei den Ferien handelt es sich nicht generell um Urlaub im Sinne der Erholungsurlaubsverordnung, sondern um unterrichtsfreie Zeit, soweit diese über den individuellen Urlaubsanspruch hinausgeht. Zwar ist der Anspruch auf Erholungsurlaub für Lehrer, der wie bei allen Landesbediensteten je 30 Arbeitstage beträgt, durch die unterrichtsfreie Zeit abgegolten; die Ferienzeiten, die über diesen Urlaubsanspruch hinausgehen, dienen jedoch der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen, wie z.B. Mitwirkung bei der Ausarbeitung von Stundenplänen oder der Teilnahme an Konferenzen. Bei Erkrankungen während der Ferien kann daher sehr wohl eine Dienstunfähigkeit vorliegen, die dem Dienstherrn auch durch ein entsprechendes ärztliches Attest nachzuweisen ist. Dies ist insbesondere dann notwendig, wenn die Dienstunfähigkeit durch einen drittverschuldeten Unfall verursacht wurde und der Schädiger dem Dienstherrn aus übergegangenem Recht zu Schadensersatz verpflichtet ist, der auch die Erstattung fortgezahlter Dienstbezüge während unfallbedingter Dienstunfähigkeit umfasst.