Abschluss (Symbolbild)

Nachträglicher Erwerb von Schulabschlüssen

Teilnehmende können den Ersten Schulabschluss, den Ersten Erweiterten Schulabschluss sowie den Mittleren Schulabschluss an Einrichtungen der Weiterbildung erwerben.

Teilnehmende können folgende Schulabschlüsse an Einrichtungen der Weiterbildung erwerben:

  • Erster Schulabschluss
  • Erster Erweiterter Schulabschluss
  • Mittlerer Schulabschluss

Diese Lehrgänge gem. § 6 des Weiterbildungsgesetzes NRW (WbG) werden von Volkshochschulen und anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung durchgeführt.

Genehmigung von Lehrgängen

Die zuständige Bezirksregierung genehmigt die Lehrpläne, die Lehrkräfte sowie die Prüfungsaufgaben und führt den Prüfungsvorsitz bei den Prüfungen zum Erwerb der nachträglichen Schulabschlüsse.

Die Lehrgänge und Prüfungen richten sich nach der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG).

Bei der Antragstellung auf Genehmigung eines Lehrgangs sind folgende Unterlagen einzureichen:

Die Prüfungsvorschläge sind spätestens 6 Wochen vor Beginn der Prüfung mit dem ausgefüllten Vordruck Durchführung der Prüfung einzureichen. Hierbei ist nachfolgendes Merkblatt zu beachten.

Förderung von Lehrgängen

Einrichtungen der Weiterbildung haben nach dem Weiterbildungsgesetz Anspruch auf Förderung von Unterrichtsstunden für Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen. Voraussetzung dafür ist, dass bereits im Jahr 2002 ein solches Angebot durchgeführt worden ist.

Die Fördersätze für nebenamtlich und hauptamtlich erteilte Unterrichtsstunden werden jährlich im Haushaltsgesetz festgelegt.