Mülldeponie (Symbolbild)

Zulassung von Deponien

Hinweise für ein zügiges Zulassungsverfahren
Dies versetzt die Behörde in die Lage, beratend auf das richtige Genehmigungsverfahren, möglicherweise auf zusätzlich erforderliche Genehmigungen und auf die Vorlage von vollständigen Genehmigungsunterlagen hinzuweisen. Bei Deponien, die der Planfeststellung bedürfen, ist nach den Regelungen des Umweltverträglichkeitsgesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbstständiger Teil des Verfahrens durchzuführen. Die Errichtung und der Betrieb von (nicht unbedeutenden) Deponien bedürfen auf der Basis des § 35 Abs. 2 KrWG der Planfeststellung nach den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 72 ff VwVfG). Anträge auf Zulassung unbedeutender Deponien (§ 35 Abs. 3, S. 1, Nr.1 KrWG) werden nach Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens nach § 74 Abs. 6 VwVfG beschieden.   Das Planfeststellungsverfahren nach § 73 VwVf Das Planfeststellungsverfahren setzt einen Antrag voraus, der aus Zeichnungen und Erläuterungen besteht, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen (Antragsunterlagen). Dieser Antrag ist bei der zuständigen Genehmigungsbehörde einzureichen, der evtl. nach Durchsicht durch die Behörde zu vervollständigen ist. Innerhalb eines Monats nach Zugang der vollständigen Unterlagen fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, ausgelegt wird. Die Gemeinden haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Sie haben die Auslegung vorher ortsüblich bekanntzumachen. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf privat-rechtlichen Titeln beruhen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Erörterung soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abgeschlossen sein. Das Verfahren wird mit dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses abgeschlossen. Dadurch werden alle vom Vorhaben berührten Belange festgestellt. Daneben sind andere behördliche Entscheidungen (Genehmigungen) nicht erforderlich. Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, den bekannten Betroffenen und den Einwendern zuzustellen. Eine Ausfertigung ist in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekanntzumachen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Plan den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung eine verwaltungsgerichtliche Klage eingereicht werden. Einer Nachprüfung im Widerspruchsverfahren bedarf es nicht. Das Plangenehmigungsverfahren nach § 74 Abs. 6 VwVfG Auf Antrag oder von Amts wegen kann ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden, wenn
  • die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt wird, und die Errichtung und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt hat (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 KrWG),
  • die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt hat (§ 35 Abs. 3 Nr. 2 KrWG),
  • die Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt wird, die der Erprobung und Entwicklung neuer Verfahren dient und der Betrieb höchstens für zwei Jahre genehmigt werden soll (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 KrWG).
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkung der Planfeststellung mit Ausnahme der enteignungsrechtlichen Vorwirkung. Sie wird ohne Beteiligung der Öffentlichkeit, ohne Durchführung eines Erörterungstermins, erteilt.