Schlackensteine

Förderung der Kreislaufwirtschaft

Zur Förderung der Kreislaufwirtschaft hat der Gesetzgeber mit den §§ 4 und 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) die Möglichkeit geschaffen Stoffe oder Gegenstände zurück in den Wirtschaftskreislauf zu führen, die potenziell als Abfall anzusehen wären. Erreichen Stoffe oder Gegenstände den Status eines Nebenproduktes oder kann das Ende der Abfalleigenschaft festgestellt werden, unterliegen sie nicht mehr den abfallrechtlichen Vorschriften und können als Produkt erneut auf den Markt gelangen.

Nebenprodukt (§ 4 KrWG)

Nebenprodukte sind Stoffe oder Gegenstände, die bei einem Herstellungsverfahren anfallen, dessen hauptsächlicher Zweck nicht auf die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstandes gerichtet ist. Voraussetzungen sind jedoch, dass die Stoffe oder Gegenstände ohne aufwändige Vorbehandlung sicher weiterverwendet werden, dass alle produktrechtlichen Vorschriften eingehalten werden und dass durch die weitere Verwendung keine schädlichen Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt entstehen. Gängige Beispiele können Schlacken aus der Metallherstellung oder Filterstäube aus diversen Produktionsverfahren sein, die oftmals im Straßenbau als Substitutionsgut verwendet werden.

Ende der Abfalleigenschaft (§ 5 KrWG)

Das Ende der Abfalleigenschaft lässt sich für Stoffe oder Gegenstände feststellen, die ein Verwertungs- bzw. Recyclingverfahren durchlaufen haben, alle produktrechtlichen Vorschriften für den konkreten Verwendungszweck erfüllen und für die eine Nachfrage am Markt vorhanden ist. Darüber hinaus darf auch ihre Verwendung nicht zu schädlichen Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt führen. Häufigster Anwendungsfall dieser gesetzlichen Regelung stellen die rezyklierten mineralischen Bau- und Abbruchabfälle dar, die nach Aufarbeitung als Recyclingbaustoff (RCL-Material) in technischen Bauwerken erneut verwendet werden.

Wir unterstützen Betriebe in der Zuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf bei der Einstufung gemäß § 4 und § 5 KrWG

Die Feststellung der Nebenprodukteigenschaft oder das Ende der Abfalleigenschaft bedarf keiner gesetzlich vorgegebenen Zulassung, der jeweilige Erzeuger bzw. Hersteller übernimmt diese Einstufung in eigener Verantwortung. Einer behördlichen Bestätigung bedarf es grundsätzlich nicht. Trotzdem können sich Betriebe in der Zuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf mit Fragestellungen zu den §§ 4 und 5 des KrWG direkt an uns wenden, wenn es um die Abgrenzung von Produkt und Abfall oder das Ende der Abfalleigenschaft geht.

Prüfschema Kreislaufwirtschaftsgesetz

Abb. 1: Prüfschema zur Erfüllung der §§ 4 und 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes