Schiff auf dem Rhein

Ausnahmen vom Ventilierungsverbot

Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV) gilt unter anderem auch für Binnentankschiffe.
Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV) gilt unter anderem auch für Binnentankschiffe. Die Restdämpfe nach der Entleerung von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin müssen in den Tanks verbleiben, bis diese wieder neu befüllt oder die Dämpfe einer Abgasreinigungseinrichtung zugeführt werden (Entgasung). Wenn dies wegen eines unerwarteten Werftaufenthaltes oder einer unerwarteten Vor-Ort-Reparatur durch eine Werft nicht möglich ist, dürfen die Binnentankschiffe durch Ventilierung (Freisetzung der Gase in die Luft) nur während der Fahrt entgast werden. Die Zulassung einer Ausnahme vom Ventilierungsverbot ist in diesem Fall nicht erforderlich. Grundsätzlich ist die Ventilierung von Binnentankschiffen im Bereich von Schleusen einschließlich ihrer Vorhäfen, unter Brücken oder in dichtbesiedelten Gebieten nicht zulässig, weil schädliche Umwelteinwirkungen und Gefahren für die Schiffsbesatzung und die Anwohner nicht auszuschließen sind. Im Falle eines geplanten Werftaufenthaltes oder beim Ladungswechsel ist darum die Zulassung einer Ausnahme vom Ventilierungsverbot zu beantragen, für die einzelfallbezogene Gebühren im Rahmen von € 50,- bis € 500,- erhoben werden. Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für die Erteilung der Ausnahmen in ganz NRW zuständig. Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann wenden Sie sich bitte an -       Herr Lippold: +49 211 475-9324 -       Ständig erreichbares Telefon während der Dienstzeit: +49 211 475-5301 -       Nachrichtenbereitschaftszentrale außerhalb der Dienstzeit: + 49 201 714488 Den Antrag nach § 11 Abs. 1 der 20. BImSchV auf Erteilung einer Ausnahme vom Ventilierungsverbot nach § 5 Abs. 2 der 20. BImSchV finden Sie hier.