
Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU)
Am 01. Januar 2008 trat das Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts vom 11. Dezember 2007 in Kraft. Unter anderem wurden hierdurch die Zuständigkeiten im Bereich des Umweltrechts neu geregelt (Art. 15).
Am 01. Januar 2008 trat das Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts vom 11. Dezember 2007 in Kraft. Unter anderem wurden hierdurch die Zuständigkeiten im Bereich des Umweltrechts neu geregelt (Art. 15).
Seitdem gilt der Grundsatz, dass im Bereich des Umweltrechts die Kreise und kreisfreien Städte, sofern keine ausdrücklich andere Regelung für die Zuständigkeit durch die Zuständigkeitsverordnung getroffen wird, zuständig sind (Grundzuständigkeit). Die Bezirksregierungen sind damit nur noch für Anlagen mit einer besonderen Umweltrelevanz zuständig, nunmehr aber für alle umweltrechtlichen Belange. In Anhang I der Zuständigkeitsverordnung sind diese Anlagen aufgeführt. Dies sind im Bereich des Immissionsschutzes u.a. alle Anlage, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereiches im Sinne der Störfall-Verordnung sind, aber auch Anlage der chemischen oder Stahlindustrie.
Außerdem gilt das so genannte „Zaunprinzip“. Dies bedeutet, dass eine Behörde für alle umweltrechtlichen Belange aller Anlagen, die in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen, zuständig ist. Die Zuständigkeit der Bezirksregierung für eine Anlage nach Anhang I erfasst alle weiteren Anlagen, die von demselben Betreiber in einem engen räumlichen Zusammenhang mit der Anlage betrieben werden, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen (§ 2 Abs. 2 ZustVU). Ebenso werden alle Anlagen anderer Betreiber, die sich auf demselben oder benachbarten Grundstücken befinden und die in einem engen betriebstechnischen und organisatorischen Zusammenhang betrieben werden, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, mit einbezogen (§ 2 Abs. 3 ZustVU). Somit kann abhängig von den festgelegten Zuständigkeiten sich im Einzelfall eine Verlagerung der kommunalen Zuständigkeit auf die staatliche Zuständigkeit über das Störfallrecht oder das Zaunprinzip ergeben.
Grundsätzlich ist die Bezirksregierung auch für den Vollzug der unter die Zuständigkeitsverordnung fallenden Rechtsvorschriften gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten zuständig. Dies gilt auch für Unternehmen oder einer Einrichtung in Gesellschaftsform, wenn einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt mehr als 50 vom Hundert der Anteile an dem Unternehmen oder der Einrichtung in Gesellschaftsform gehören (§ 3 ZustVU).
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