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Fischerei- und naturschutzgerechte Gewässerunterhaltung

Die Gewässerunterhaltung ist eine gesetzliche Aufgabe, die neben der Sicherung des Was­ser­ab­flusses auch die Pflege und Entwicklung der Gewässer umfasst. Die ökologische Funktions­fähig­keit des Gewässers als Lebensraum von wildlebenden Tieren und Pflanzen soll gefördert und erhalten werden. Sie hat sich an den Bewirtschaftungszielen der EU-Was­ser­rahmenrichtlinie ("guter ökologischen Zustand" / "gutes ökologisches Potenzial") auszu­richten und darf diese nicht gefährden. In bestimmten Bereichen sind dabei besondere natur­schutz- und fischereirechtliche Anforderungen zu beachten: In Naturschutzgebieten und gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG wird die Gewässer­unterhaltung in der Regel durch die Inhalte der Festsetzungen im Landschaftsplan geregelt. Dadurch kann es notwendig werden, Maßnahmen mit der unteren Naturschutz­be­hörde abzustimmen, anzu­zeigen oder ggf. eine Befreiung nach § 67 BNatSchG zu bean­tragen. In FFH- oder Vogelschutzgebieten dürfen darüber hinaus die Erhaltungsziele für das jeweilige Gebiet nicht beeinträchtigt werden. Die Gewässerunterhaltung im Außenbereich wird auch durch die Inhalte eines rechts­kräftigen Land­schafts­plans (Kreise oder kreisfreie Städte) oder Verordnungen der Bezirksregierung Düsseldorf be­rührt. Für Naturschutzgebiete und gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG können allgemeine und besondere Festsetzungen gelten. Die Vorkommen besonders oder streng geschützter Arten sind stets zu berücksichtigen d.h. auch außerhalb von Schutzgebieten. Hier gelten neben dem allgemeinen Schutz wild­lebender Tiere und Pflanzen (§ 39 BNatSchG) insbesondere die sogenannten "Zugriffs­verbote" des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Danach ist u. a. das Töten solcher Tiere, das Stören während der Fortpflanzungszeit oder das Zer­stören ihrer Fortpflanzungsstätten verboten. Verstöße gegen diese Vorschriften können Ordnungs­widrigkeiten, in besonders schwer­wiegenden Fällen sogar Straf­taten sein. Eine Übersicht an welchen Gewässerstrecken geschützte Arten der Fischfauna i.S.d.G. (Fische, Neun­augen, Großmuscheln; Edelkrebse inkl. artenschutzrechtlich relevante Arten) vorkommen, finden Sie unten nach Gewässereinzugsgebieten im Regierungsbezirk Düsseldorf verlinkt. Die Vorkommen der für die Gewässerunterhaltung bedeutsamen besonders und streng geschützten Fisch-, Neunaugen und Großmuschelarten (§ 44 BNatSchG in Verbindung mit Anhang I BArtSchV) sind ebenfalls in den pdf Karten dargestellt.

Erft

Die Erft trifft auf Rhein

Niers

Niers bei Wachtendonk ©BR_D

Wupper

Fischmonitoring an der Wupper