
Fischerei- und naturschutzgerechte Gewässerunterhaltung
Die Gewässerunterhaltung ist eine gesetzliche Aufgabe, die neben der Sicherung des Wasserabflusses auch die Pflege und Entwicklung der Gewässer umfasst. Die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers als Lebensraum von wildlebenden Tieren und Pflanzen soll gefördert und erhalten werden. Sie hat sich an den Bewirtschaftungszielen der EU-Wasserrahmenrichtlinie ("guter ökologischen Zustand" / "gutes ökologisches Potenzial") auszurichten und darf diese nicht gefährden. In bestimmten Bereichen sind dabei besondere naturschutz- und fischereirechtliche Anforderungen zu beachten:
In Naturschutzgebieten und gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG wird die Gewässerunterhaltung in der Regel durch die Inhalte der Festsetzungen im Landschaftsplan geregelt. Dadurch kann es notwendig werden, Maßnahmen mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen, anzuzeigen oder ggf. eine Befreiung nach § 67 BNatSchG zu beantragen. In FFH- oder Vogelschutzgebieten dürfen darüber hinaus die Erhaltungsziele für das jeweilige Gebiet nicht beeinträchtigt werden.
Die Gewässerunterhaltung im Außenbereich wird auch durch die Inhalte eines rechtskräftigen Landschaftsplans (Kreise oder kreisfreie Städte) oder Verordnungen der Bezirksregierung Düsseldorf berührt. Für Naturschutzgebiete und gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG können allgemeine und besondere Festsetzungen gelten.
Die Vorkommen besonders oder streng geschützter Arten sind stets zu berücksichtigen d.h. auch außerhalb von Schutzgebieten. Hier gelten neben dem allgemeinen Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen (§ 39 BNatSchG) insbesondere die sogenannten "Zugriffsverbote" des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Danach ist u. a. das Töten solcher Tiere, das Stören während der Fortpflanzungszeit oder das Zerstören ihrer Fortpflanzungsstätten verboten. Verstöße gegen diese Vorschriften können Ordnungswidrigkeiten, in besonders schwerwiegenden Fällen sogar Straftaten sein.
Eine Übersicht an welchen Gewässerstrecken geschützte Arten der Fischfauna i.S.d.G. (Fische, Neunaugen, Großmuscheln; Edelkrebse inkl. artenschutzrechtlich relevante Arten) vorkommen, finden Sie unten nach Gewässereinzugsgebieten im Regierungsbezirk Düsseldorf verlinkt.
Die Vorkommen der für die Gewässerunterhaltung bedeutsamen besonders und streng geschützten Fisch-, Neunaugen und Großmuschelarten (§ 44 BNatSchG in Verbindung mit Anhang I BArtSchV) sind ebenfalls in den pdf Karten dargestellt.
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