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Fischschonbezirke

Schonbezirke werden als ordnungsbehördliche Verordnung durch die Bezirksregierung ausgewiesen.

Ein Fischschonbezirk kann festgesetzt werden für Gewässer oder Gewässerteile, die für die Erhaltung des Fischbestandes in seiner Gesamtheit oder für bestimmte Fischarten, Neunaugen, zehnfüßige Krebse oder Muscheln von besonderer Bedeutung sind. Es können auch Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für Fische sind, als Laichschonbezirk ausgewiesen werden. Ferner besteht die Möglichkeit, als ordnungsbehördliche Verordnung auch Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind, als Fischschonbezirk auszuweisen.

Ruhe- und Laichgebiete der Wanderfische im Rhein

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung des Fisch- und Laichschonbezirks „Ruhe- und Laichgebiete der Wanderfische im Rhein“, in den Städten Dormagen, Duisburg, Düsseldorf, Monheim am Rhein, Voerde (Niederrhein) und Wesel vom 18.09.2017

Die Schonbezirke im Rhein im Regierungsbezirk Düsseldorf Interaktive GISCLOUD.NRW-Karte

Kontakt

Kontakt (Symbolbild)
Tristan Kleine-Kleffmann
Dezernat 51: Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei
Tel.: 0211 475-5751
Fax: 0211 475-2998