Straßenbauarbeiten (Symbolbild)

Planfeststellung für Straßen

Die Bezirksregierung ist zuständige Planfeststellungsbehörde für den Neu- oder Ausbau von Bundesfernstraßen, Landes- und Kreisstraßen sowie von Gemeindestraßen, falls für letztere ausnahmsweise eine Planfeststellung erfolgt.
Die Bezirksregierung ist zuständige Planfeststellungsbehörde für den Neu- oder Ausbau von Bundesfernstraßen, Landes- und Kreisstraßen sowie von Gemeindestraßen, falls für letztere ausnahmsweise eine Planfeststellung erfolgt. Die Verfahren werden nach Maßgabe des Bundesfernstraßengesetzes bzw. des Straßen- und Wegegesetzes NRW durchgeführt. Es ergeben sich daraus im Wesentlichen folgende Aufgaben:
  • Prüfung der Planunterlagen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit; eventuell Beratung des Antragstellers
  • Veranlassung der Offenlage der Planunterlagen bei den betroffenen Gemeinden sowie Beteiligung der betroffenen Behörden und Institutionen ( sog. Träger öffentlicher Belange) sowie der anerkannten Naturschutzverbände
  • Anberaumung, Organisation und Durchführung der Erörterungstermine
  • Erstellung des Planfeststellungsbeschlusses für Bundesfernstraßen, Landes- und Kreisstraßen sowie für planfeststellungsrelevante Gemeindestraßen. In dem Beschluss sind alle betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegenüber der Straßenplanung einzustellen und sachgerecht zu bewerten. Notwendige Schutzvorkehrungen bzw. Nebenbestimmungen sind anzuordnen. Insbesondere sind die Umweltauswirkungen darzustellen und zu bewerten. Über alle offen gebliebenen bzw. nicht ausräumbaren Einwendungen und Stellungnahmen ist abschließend zu entscheiden.