Neusser Straße 160
41363 Jüchen
Einstufung der Anlage
Medienübergreifende Umweltinspektion mit den Schwerpunkten:
- Einhaltung / Umsetzung immissionsschutzrechtlicher Bescheide und Anzeigen
- Allgemeiner Immissionsschutz
- AwSV
- Abwasserwirtschaft Abfallbewirtschaftung
- § 52 BImSchG
- § 47 KrWG
- § 100 WHG i.V.m. § 116 LWG
- § 11 AbfVerbG
- Massive Tropfverluste durch Lagerbehältnisse für Gefahrstoffe / Abfälle (hier: IBCs), welche zur Lagerung von flüssigen Abfällen und Gefahrstoffen genutzt werden2)4), Mangel wurde behoben
- Auslaufen eines IBC mit der Aufschrift „SERVAMINE KZB 402“ in Halle 3 (Verstoß gegen NB 6.7 und 6.8 des Genehmigungsbescheides vom 24.09.2020)2), Mangel wurde behoben
- Überschreitung der Prüfintervalle von 2,5 bzw. 5 Jahren zahlenmäßig vieler IBCs zur Lagerung und zum Transport von Gefahrstoffen / Abfällen in den Hallen 3 und 42)4)
- Stark verschmutzte, beaufschlagte, z. T. beschädigte Bodenflächen in den Hallen 2 und 3; keine Eigenüberwachungsdokumentation diesbezüglich (Verstoß gegen NB 079, 083 des Genehmigungsbescheids vom 23.04.1993)2)4), Eigenüberwachungskonzept aufgestellt
- Die an das Rinnensystem angrenzende Bodenfläche unterhalb der Mischanlage in der Halle 2 ist stark beschädigt (Oberfläche aufgebrochen, Bodenmaterial aufgequollen) und daher nicht mehr flüssigkeitsdicht; der Betrieb der Anlage entspricht nicht den Grundsatzanforderungen gem. § 17 Abs. 1 und 2 AwSV3), Mangel wurde behoben (Fläche instandgesetzt)
- Lagerung von Dämmwolle unbekannten Alters in Gitterboxen in Halle 1 widerspricht den Vorgaben gem. TRGS 521 Abschnitt 3.1, wonach Mineralwollprodukte unbekannten Alters (Einstufung als krebserzeugend Kategorie 2 gem. TRGS 905). in verschlossenen Behältern zu sammeln sind1), Mangel wurde behoben
- Es existiert keine Dokumentation bezüglich eingetretener Betriebsstörungen (Vestoß gegen NB 3.2 des Genehmigungsbescheids vom 24.09.2020, Verstoß gegen NB 32 des Genehmigungsbescheids vom 01.10.2004)1)
- Lagerung von beschädigten / offenen Feststoffsäcken in der Halle 3, aus denen Feststoff ausgetreten ist, welcher nicht ordnungsgemäß beseitigt wurde. Zudem sind die Feststoffgebinde nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet.1), Mangel wurde behoben
- Keine Dokumentation der internen Prüfung der Lagerregale (Verschmutzungsgrad, Beschädigungen, Korrosionsgrad, Standsicherheit) gemäß NB 3.3 des Genehmigungsbescheids vom 24.09.2020.1), Mangel wurde behoben (Betriebsanweisung erstellt)
- Das vorhandene Betriebstagebuch wird lediglich wöchentlich geführt. Gemäß NB 079 des Genehmigungsbescheids vom 23.04.1993 ist zumindest die Bodenfläche arbeitstäglich zu überprüfen und auch zu dokumentieren.1)
- Über den Ein- und Ausgang der zurückgenommenen Verpackungsabfälle (Verwertungsverfahren R13) wird kein Register gem. den Anforderungen des § 49 KrWG i.V.m. § 24 NachwV geführt.1)
- Die Pflichten hinsichtlich der Getrennthaltung und Dokumentation (gem. § 3 Abs. 1 u. 3 GewAbfV) gewerblicher Siedlungsabfälle werden nicht ausreichend erfüllt.1)
Revisionsschreiben
Legende
1) Geringfügige Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Ein Vermerk oder ein Revisionsschreiben ist ausreichend. Der Betreiber bestätigt die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen, vereinbarten Frist.
2) Erhebliche Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Die Beseitigung der Mängel ist innerhalb einer festgesetzten Frist mit anschließender Vollzugsmeldung zu fordern. Die Mängelbeseitigung soll zeitnah vor Ort überprüft und dokumentiert werden.
3) Schwerwiegende Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu akuten, erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führen können. Eine Beseitigung dieser Mängel durch den Betreiber ist unverzüglich zu fordern. Ggf. ist eine Stilllegung/Teilstilllegung der Anlage zu prüfen. Die Mängelbeseitigung ist zeitnah zu überprüfen und zu dokumentieren. Die Folgeinspektion wird spätestens nach 6 Monaten durchgeführt.
4) Der Mangel wurde bereits bei einer früheren Inspektion festgestellt.
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