Zeiss Straße 5
42551 Velbert
Einstufung der Anlage
- Abfallwirtschaft
- Immissionsschutz
- Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- § 52 BImSchG
- § 100 WHG i.V.m. § 93 LWG
- § 47 KrWG
- Die Mitteilung über Änderungen in der Betriebsorganisation nach § 52b wurde nicht vorgelegt.1)
Der Mangel wurde behoben. - Lagerung wassergefährdender Stoffe in Kanistern ohne Auffangwanne.2)
Der Mangel wurde behoben. - Errichtung einer Anlage zur Reifentrennung ohne die erforderliche Anzeige.2)
- Aussortierung von Störstoffen aus einer Anlieferung von teerhaltige Dachpappe ohne die erforderliche Anzeige.2)
- Lagerung von Kühlschränken in einem Container ohne Rückhaltung im Bereich der Türen.2)
Der Mangel wurde behoben. - Lagerung von A IV-Holz im Außenlager in Containern ohne Abdeckung.2)
Der Mangel wurde behoben. - Nutzung von A IV-Holzbalken zum Aufbocken der Container im Außenlager.2)
Der Mangel wurde behoben. - Betrieb der Sortieranlage ohne eine Staubabsaugung am Shredder und dem Sieb.2)
- Errichtung einer Befeuchtungsanlage am Aufgabetrichter des Schredders und der Bandanlage zum Sieb ohne die erforderliche Anzeige.2)
- Das Register für nachweispflichtige Abfälle (Übernahmescheine von Sammelentsorgungsnachweisen) entsprach nicht den gesetzlichen Vorgaben. Sie haben das Register für nachweispflichtige Abfälle mit den nicht nachweispflichtigen zusammengeführt.1)
- Das Register für nicht nachweispflichtige Abfälle (Entsorgung und Erzeugung von nicht gefährliche Abfälle in Ihrer Anlage) entsprach nicht den gesetzlichen Vorgaben. Sie haben das Register für nachweispflichtige Abfälle mit den nicht nachweispflichtigen zusammengeführt. Zudem fehlen die Beschriftung der Ordner und der In- sowie Output wurden ebenfalls zusammengeführt.1)
- Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 AbfVerbrG.1)
Der Mangel wurde behoben.
Revisionsschreiben
Legende
1) Geringfügige Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Ein Vermerk oder ein Revisionsschreiben ist ausreichend. Der Betreiber bestätigt die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen, vereinbarten Frist.
2) Erhebliche Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Die Beseitigung der Mängel ist innerhalb einer festgesetzten Frist mit anschließender Vollzugsmeldung zu fordern. Die Mängelbeseitigung soll zeitnah vor Ort überprüft und dokumentiert werden.
3) Schwerwiegende Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu akuten, erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führen können. Eine Beseitigung dieser Mängel durch den Betreiber ist unverzüglich zu fordern. Ggf. ist eine Stilllegung/Teilstilllegung der Anlage zu prüfen. Die Mängelbeseitigung ist zeitnah zu überprüfen und zu dokumentieren. Die Folgeinspektion wird spätestens nach 6 Monaten durchgeführt.
4) Der Mangel wurde bereits bei einer früheren Inspektion festgestellt.