Unterricht (Symbolbild)

Zuwendungen zur Durchführung von „FerienIntensivTraining - FIT in Deutsch“

Mit dem „FerienIntensivTraining – Fit in Deutsch“ (BASS 11-02 Nr. 31) soll neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern an Schulen der Primarstufe sowie der Sekundarstufen I und II möglich gemacht werden, einen individuellen Lernzuwachs in der deutschen Sprache und eine Steigerung der Alltagskompetenzen zu erlangen. Das Training findet jeweils in den Oster-, Sommer- und Herbstferien statt.

Mit dem „FerienIntensivTraining – Fit in Deutsch“ (BASS 11-02 Nr. 31) soll neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern an Schulen der Primarstufe sowie der Sekundarstufen I und II möglich gemacht werden, einen individuellen Lernzuwachs in der deutschen Sprache und eine Steigerung der Alltagskompetenzen zu erlangen. Das Training findet jeweils in den Oster-, Sommer- und Herbstferien statt.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Zuwendungsempfänger sind:
a) Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände als Träger öffentlicher     Schulen,
b) Träger genehmigter Ersatzschulen 
c) sonstige freie Träger (Maßnahmenträger) sowie
d) Universitäten und Hochschulen.

Gemäß Ziffer 4 Buchstabe h) müssen sonstige freie Träger nach Nummer 3 Buchstabe c) der Förderrichtlinie im Vereinsregister eingetragen sein.

Die Zuwendungsvoraussetzungen können Sie der Förderrichtlinie entnehmen. Ich weise hier besonders auf die Ziffer 4a „Die neu zugewanderten Schülerinnen und Schüler befinden sich in der Erstförderung“ hin.

Dies bedeutet: Die Schülerinnen und Schüler müssen einen Zuwanderungshintergrund haben und können nicht in Deutschland geboren sein. Ebenso müssen sie sich in der Erstförderung befinden. Diese sollte (lt. Erlass) in der Regel zwei Jahre nicht überschreiten.

Die Anträge sind vom Maßnahmenträger für die Osterferien spätestens bis zum 31.01., für die Sommerferien spätestens bis zum 30.04. und für die Herbstferien spätestens bis zum 31.07. eines Jahres einzureichen. 

Anträge können ausschließlich für die bevorstehenden Ferien (Ostern, Sommer oder Herbst) gestellt werden. Die aktuellen Formulare und allgemein geltenden Kriterien können Sie vor Ende der Antragsfrist dieser Internetseite entnehmen.

Für die Antragstellung Herbstferien 2024 gelten folgende Kriterien:

  1. Es können maximal 3 Maßnahmen beantragt werden. Bei Erstanträgen eines Maßnahmeträgers reduziert sich die Anzahl auf 1 Maßnahme.
  2. Das Formular „FIT-Antragsformular Herbst 2024“, sowie der Vordruck zur Maßnahmebeschreibung Herbst 2024 „Anlage 2 zum Antrag“ sind verpflichtend zu verwenden.
  3. Die Antragsunterlagen sind vollständig vorzulegen. Dies umfasst auch die Nachweise zu den Sprachlernbegleitungen sowie den Auszug aus dem Vereinsregister.
  4. Eine mögliche Bewilligung kann nur gewährt werden, wenn der Verwendungsnachweis aus den Sommerferien fristgemäß bis zum 27.09.2024 vollständig vorliegt, sowie der Verwendungsnachweis für die Osterferien 2024 vollständig vorliegt.
  5. Sollten Verwendungsnachweisverfahren aus dem Jahr 2023 oder früher noch offen sein kann eine Bewilligung nicht erfolgen. Eine Bewilligung ist auch nicht möglich, wenn zum Antragszeitpunkt (31.07.) Rückforderungen noch offen sind.

Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel ist der vereinfachte Verwendungsnachweis vollständig und zusammen mit einer Teilnehmerliste ausgefüllt vorzulegen (siehe auch die Ausfüllanleitung zum Verwendungsnachweises).
Nicht verausgabte Fördermittel sind an die jeweilige Bewilligungsbehörde unaufgefordert binnen acht Wochen nach Beendigung der jeweiligen Maßnahme zurückzuzahlen.