Unterricht (Symbolbild)

Zuwendungen zur Durchführung von „FerienIntensivTraining - FIT in Deutsch“

Mit dem „FerienIntensivTraining – Fit in Deutsch“ (BASS 11-02 Nr. 31) soll neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern an Schulen der Primarstufe sowie der Sekundarstufen I und II möglich gemacht werden, einen individuellen Lernzuwachs in der deutschen Sprache und eine Steigerung der Alltagskompetenzen zu erlangen. Das Training findet jeweils in den Oster-, Sommer- und Herbstferien statt.

Für das Förderprogramm Fit in Deutsch können grundsätzlich Maßnahmen zur Durchführung in den Osterferien, Sommerferien und Herbstferien beantragt werden.
Auf der Basis der vorliegenden Haushaltsmittel und pädagogischer Überlegungen werden Maßnahmen für die Sommer- und Herbstferien vorrangig gefördert. Bitte stellen sie sich in ihren Maßnahmeplanungen darauf ein. 
Ich weise ebenfalls darauf hin, dass grundsätzlich eine Förderung nicht erfolgt, wenn noch Verwendungsnachweisverfahren aus dem Jahr 2024 oder früher offen sind. Eine Bewilligung ist auch nicht möglich, wenn zum Antragszeitpunkt noch Rückforderungen offen sind.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Zuwendungsempfänger sind:
a) Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände als Träger öffentlicher Schulen,
b) Träger genehmigter Ersatzschulen 
c) sonstige freie Träger (Maßnahmenträger) sowie
d) Universitäten und Hochschulen.

Gemäß Ziffer 4 Buchstabe h) müssen sonstige freie Träger nach Nummer 3 Buchstabe c) der Förderrichtlinie im Vereinsregister eingetragen sein.

Die Zuwendungsvoraussetzungen können Sie der Förderrichtlinie entnehmen. Ich weise hier besonders auf die Ziffer 4a „Die neu zugewanderten Schülerinnen und Schüler befinden sich in der Erstförderung“ hin. Dies bedeutet: Die Schülerinnen und Schüler müssen einen Zuwanderungshintergrund haben und können nicht in Deutschland geboren sein. Ebenso müssen sie sich in der Erstförderung befinden. Diese sollte (lt. Erlass) in der Regel zwei Jahre nicht überschreiten. Ob sich die Schülerinnen und Schüler in der Erstförderung befinden kann nur von der jeweiligen Schule beurteilt werden. Sie als Maßnahmeträger sind dazu verpflichtet dies vor Maßnahmebeginn in Erfahrung zu bringen. 

Die Anträge sind vom Maßnahmenträger für die Osterferien spätestens bis zum 31.01., für die Sommerferien spätestens bis zum 30.04. und für die Herbstferien spätestens bis zum 31.07. eines Jahres einzureichen. 

Anträge können ausschließlich für die bevorstehenden Ferien (Ostern, Sommer oder Herbst) gestellt werden. Die aktuellen Formulare und allgemein geltenden Kriterien können Sie vor Ende der Antragsfrist dieser Internetseite entnehmen.

Bitte beachten Sie besonders folgende Kriterien:

  1. Gemäß Ziffer 4 Buchstabe h) müssen sonstige freie Träger nach Nummer 3 Buchstabe c) der Förderrichtlinie im Vereinsregister eingetragen sein.
  2. Die Schülerinnen und Schüler müssen sich in der Erstförderung befinden. Dies bedeutet: Die Schülerinnen und Schüler müssen einen Zuwanderungshintergrund haben und können nicht in Deutschland geboren sein. Ebenso müssen sie sich in der Erstförderung befinden. Die Erstförderung sollte (lt. Erlass) in der Regel zwei Jahre nicht überschreiten. Ob sich die Schülerinnen und Schüler in der Erstförderung befinden kann nur von der jeweiligen Schule beurteilt werden. Sie als Maßnahmeträger sind dazu verpflichtet dies vor Maßnahmebeginn in Erfahrung zu bringen.
  3. Es können maximal 3 Maßnahmen beantragt werden. Bei Erstanträgen eines Maßnahmeträgers kann maximal nur 1 Maßnahme beantragt werden. Des Weiteren findet bei Erstantragstellern eine erweiterte Verwendungsnachweisprüfung statt. Hierzu sind sämtliche Belege vorzulegen.
  4. Achten Sie darauf immer die aktuellen Vordrucke zu verwenden, da diese regelmäßig aktualisiert werden. Diese befinden sich Bereich Downloads und Formulare und sind als beschreibbare PDF-Dateien herunterzuladen. 
  5. Richten Sie Ihre Anliegen und Fragen bitte ausschließlich und schriftlich an das Funktionspostfach Dez48.Ferienprogrammatbrd.nrw.de (Dez48[dot]Ferienprogramm[at]brd[dot]nrw[dot]de)

Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel ist der vereinfachte Verwendungsnachweis vollständig und zusammen mit einer Teilnehmerliste ausgefüllt vorzulegen (siehe auch die Ausfüllanleitung zum Verwendungsnachweises).
Nicht verausgabte Fördermittel sind an die jeweilige Bewilligungsbehörde unaufgefordert binnen acht Wochen nach Beendigung der jeweiligen Maßnahme zurückzuzahlen. Neue Antragsteller müssen sich einer ausführlichen Belegprüfung unterziehen.