13. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) im Gebiet der Stadt Geldern
Anlass für die 13. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) im Gebiet der Stadt Geldern ist die geplante 30. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) der Stadt Geldern. In dieser beabsichtigten FNP-Änderung geht es vorrangig um die Planung einer Gewerbefläche zur Erweiterung eines bestehenden Betriebsstandortes um ca. 6.000 qm.
Die Stadt Geldern führt in den Unterlagen zur 30. FNP-Änderung aus, dass zur Standortsicherung des Gewerbebetriebes eine Umorganisation der Betriebsabläufe erforderlich sei. Zur Verbesserung des Tierwohls bei den Schlachtungen sollen nach Aussage des Betriebes die betrieblichen Abläufe umorganisiert werden, was mit einem größeren Platzbedarf verbunden sei. Die hierfür erforderlichen Flächen sollen durch einen Rückbau der noch auf der Kernfläche des Betriebsgeländes nördlich der Straße Möhlendyck befindlichen LKW-Abstellplätze (KFZ-Hallen) und PKW-Stellplätze bereitgestellt werden.
Für die entfallenden Stellflächen soll auf einer betriebsnah gelegenen Fläche unmittelbar südlich der Straße Möhlendyck Ersatz geschaffen werden. Auf Teilen des geplanten Standortes befinden sich bereits heute ein Firmenparkplatz sowie ein Lagerplatz.
Diese Fläche bietet jedoch keine ausreichenden Kapazitäten, um zusätzlich die zu verlagernden Stellplätze aufnehmen zu können. Durch die Errichtung eines Parkhauses sollen LKW- und PKW-Parkplätze gebündelt und das Parkhaus auch als Wartebereich für LKW von anliefernden Spediteuren genutzt werden.
Um die Planung zusätzlicher Gewerbeflächen in diesem Bereich an die Ziele der Raumordnung anpassen zu können, ist eine Regionalplanänderung erforderlich. Die für das Parkhaus vorgesehenen Flächen südlich der Straße Möhlendyck sind im RPD als Vorranggebiet mit der Freiraumfunktion „Bereich für den Schutz der Natur“ (BSN) festgelegt.
Im Rahmen dieser Regionalplanänderung ist ausschließlich eine Rücknahme der zeichnerischen Festlegung des BSN in diesem Bereich vorgesehen, die aktuell bereits bestehende Festlegung „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ (AFA) soll beibehalten werden; eine Änderung der textlichen Festlegungen soll nicht erfolgen.
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