Sandabbau

51. Änderung des Gebietsentwicklungsplans (GEP 99, früherer Regionalplan, zwischenzeitlich für die Planungsregion Düsseldorf außer Kraft getreten) für den Regierungsbezirk Düsseldorf*

Änderung der Vorgaben zur Rohstoffsicherung und -gewinnung

In seiner Sitzung am 14.06.2007 hat der Regionalrat beschlossen, das Verfahren zur Erarbeitung der 51. Änderung des GEP 99 für den Regierungsbezirk Düsseldorf einzuleiten („Erarbeitungsbeschluss“ heute „Aufstellungsbeschluss“), das heißt die Änderung der Vorgaben des GEP 99 zur Rohstoffsicherung und ‑gewinnung.

Zum Hintergrund der 51. Änderung des GEP 99 ist zunächst darauf hinzuweisen, dass insbesondere der Untere Niederrhein sich durch Vorkommen an oberflächennahen Bodenschätzen in einem Umfang auszeichnet, der bundesweit nahezu einmalig ist. Die entsprechenden Konflikte zwischen Rohstoffabbau und anderen Raumnutzungen in einem besonders dicht besiedelten Raum beschäftigen seit vielen Jahren die politischen Gremien im Regierungsbezirk.

Klar ist dabei, dass eine raumordnerische Steuerung des Abgrabungsgeschehens im Rahmen der Regionalplanung für eine geordnete, nachhaltige Raumentwicklung unverzichtbar ist. Jedes Risiko hierfür ist zu vermeiden bzw. so rasch wie möglich zu beseitigen.

Diese Bedeutung liegt unter anderem darin begründet, dass der Bundesgesetzgeber die Steuerungsmöglichkeiten der Kommunen bei planfeststellungspflichtigen Abgrabungsvorhaben stark eingeschränkt hat. Ziele der Raumordnung in Regionalplänen sind jedoch auch in Planfeststellungsverfahren zu beachten. Somit können Fehlentwicklungen bzw. ein „Wildwuchs“ von Abgrabungen mittels der regelmäßigen Beschränkung von Abgrabungen auf die über den Regionalplan vorgegebenen Bereiche verhindert werden. Gleichzeitig kann für die Industrie Planungssicherheit gewährleistet werden.

In einem Urteil vom 24. Mai 2006 hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) sich jedoch kritisch dazu geäußert, dass es im GEP 99 bislang keine Erläuterungskarte gemäß Kapitel C.IV des ehemaligen Landesentwicklungsplans LEP 95 im engeren Sinne geben würde. In einer solchen Karte sollten Bereiche dargestellt werden, die noch nicht sofort abgegraben werden können, aber die im Hinblick auf eine eventuelle spätere Abgrabung regionalplanerisch gesichert werden sollen (Sondierungsbereiche). Die Bezirksplanungsbehörde (heute Regionalplanungsbehörde) hatte eine entsprechende Erläuterungskarte im Zuge des Aufstellungsverfahrens zum Regionalplan 1998 (GEP 99) vorgelegt, aber sie wurde vom damaligen Bezirksplanungsrat (heute Regionalrat) nicht beschlossen.

Der Planungsausschuss des Regionalrates wurde in seiner Sitzung am 20. September 2006 über das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes informiert.

Verworfen wurden die gültigen Ziele der Raumordnung im GEP 99 vom Oberverwaltungsgericht nicht - es kam in dem Verfahren auf den GEP 99 nicht an. Dennoch war angesichts des Urteils vorsorgliches Handeln dringend geboten, um vor dem Hintergrund der großen Bedeutung einer raumordnerischen Steuerung des Abgrabungsgeschehens etwaige Risiken für die Raum- und Siedlungsentwicklung am Niederrhein zu vermeiden. Vor dem Hintergrund dieses Urteils beschloss der Regionalrat des Regierungsbezirkes Düsseldorf in seiner Sitzung am 14.06.2007 das Verfahren zur Erarbeitung der 51. Änderung des Regionalplans (GEP 99) für den Regierungsbezirk Düsseldorf zu eröffnen.

Ein zentraler Gegenstand der entsprechenden 51. Änderung war die Aufnahme einer vom Oberverwaltungsgericht kritisch thematisierten Erläuterungskarte „Rohstoffe“ in den GEP 99. Für die in dieser Karte abzubildenden „Sondierungsbereiche“ besteht gemäß den landesplanerischen Vorgaben die Möglichkeit für eine spätere Darstellung als Abgrabungsbereich im Regionalplan; hierfür werden sie vorsorglich von entgegenstehenden Planungen freigehalten. Ziel war es, die bereits erfolgte langfristige Sicherung und Ordnung der Rohstoffgewinnung im Regierungsbezirk weiter zu optimieren. Dabei sollten jedoch nach dem jetzigen Planungsstand keine neuen Abgrabungsbereiche festgeschrieben werden, da hierfür aufgrund der aktuellen Ergebnisse des Rohstoffmonitorings quantitativ kein Bedarf bestand.

Im Rahmen der Neufassung der raumordnerischen Vorgaben des GEP 99 wurden des Weiteren auch die vorherigen Regelungen für die Zulassung kleinräumiger Abgrabungserweiterungen geändert (vgl. Kap. 3.12 Ziel 1 Nr. 5 GEP 99) und bestehende Regelungen zur Rohstoffsicherung und -gewinnung bestätigt (auch die bestehenden BSAB und deren Vorrangstatus).

Im Rahmen des im Spätsommer 2007 nachfolgenden ersten Beteiligungsverfahrens hatten Behörden, Verbände etc. und auch die Öffentlichkeit die Möglichkeit, sich zur 51. Änderung des GEP 99 zu äußern. Durch die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde dabei jedermann die Gelegenheit gegeben, zum Planentwurf, zur Begründung und zum Umweltbericht Stellung zu nehmen und somit seine Positionen in Bezug auf die regionalplanerische Rohstoffsicherung vorzutragen.

Die Unterlagen zur 51. Änderung des GEP 99 wurden bei der Bezirksregierung Düsseldorf sowie bei den Kreisen und kreisfreien Städten im Regierungsbezirk Düsseldorf (ausgenommen Mülheim a.d.R., Essen, Oberhausen; siehe unten) zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Anregungen und Bedenken konnten während dieser Zeit bei der Bezirksregierung Düsseldorf oder bei einem der Kreise oder kreisfreien Städte (ausgenommen Mülheim a.d.R., Essen, Oberhausen) im Regierungsbezirk geltend gemacht werden. Ebenso wurde im Spätsommer eine Verfahrensbeteiligung von Gebietskörperschaften, Verbänden etc. durchgeführt.

Im Nachgang der ersten Beteiligungsrunde wurden die Unterlagen überarbeitet. Eine neue Beteiligungsrunde fand zum Jahresbeginn 2008 statt. Näheres zur entsprechenden Öffentlichkeitsbeteiligung kann dabei dem Amtsblatt vom 17.01.2008 entnommen werden.

Der zweite Entwurf vom Januar 2008 ist als Anlage 5 Bestandteil der Sitzungsvorlage vom 08.08.2008 für die Regionalratssitzung am 18.09.2008.

Der zweite Entwurf der 51. Änderung des GEP wurde jedoch nach einer Auswertung der zweiten Öffentlichkeits- und Verfahrensbeteiligung überarbeitet und auch noch einmal nach der Ende Juni 2008 erfolgten Erörterung.

Der entsprechend geänderte Planentwurf vom 08.08.2008 ist den Anlagen A1a, A1b und A2 der oben genannten Vorlage zu entnehmen.

Ziffer 1 des Beschlussvorschlages wurde aufgrund der Beratungen im Planungsausschuss am 10.09.2008 wie folgt eingefügt:

  • Die in der Sitzungsvorlage vom 08.08.2008 noch als Sondierungsbereich vorgesehenen Interessensbereiche 2501-05-A2 (34 ha) und 2501-06-A1 (7 ha) nördlich der L 491 werden aus dem Planentwurf gestrichen, d.h. nicht als Sondierungsbereich vorgesehen. Zur Begründung wird auf die ergänzende Stellungnahme der Bezirksregierung (Tischvorlage für den 18.09.2008) Bezug genommen

Der Regionalrat hat in seiner Sitzung am 18.09.2008 unter TOP 4 mit breiter Mehrheit den Aufstellungsbeschluss zur 51. Änderung des GEP 99 gefasst – einschließlich der vorstehenden Ziffer 1.

Die in der Ziffer 1 angesprochene Tischvorlage ist auch der o.g. Tagesordnung zu entnehmen.

Nach dem Aufstellungsbeschluss des Regionalrates wurde die 51. Änderung des GEP 99 der Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Die entsprechende Genehmigung (ohne Maßgaben) erfolgte mit Schreiben vom 10.11.2008.

Mit Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt ist die Änderung am 09.12.2008 in Kraft getreten.

Zum Geltungsbereich der 51. Regionalplanänderung wird auf Folgendes hingewiesen: Im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen vom 07.12.2005 ist die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über eine Planungsgemeinschaft zur Erstellung eines regionalen Flächennutzungsplans zwischen den Städten Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim a.d.R. und Oberhausen bekannt gemacht worden. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 LPlG vom 03.05.2005 entfällt mit der öffentlichen Bekanntmachung während des Bestehens der Planungsgemeinschaft die Zuständigkeit der Bezirksplanungsbehörde (heute Regionalplanungsbehörde) und des Regionalrates zur Erstellung und Änderung von Regionalplänen auf dem Gebiet dieser Städte. Das bedeutet, dass seit dem 07.12.2005 keine textlichen oder zeichnerischen Ziele des Regionalplans (GEP 99) für das Gebiet dieser Städte durch den Regionalrat geändert werden können. Insoweit galt der Regionalplan (GEP 99) für diese Städte in der zum 07.12.2005 wirksamen Fassung fort. Er blieb bis zur Genehmigung eines Regionalen Flächennutzungsplans durch die Landesplanungsbehörde in Kraft. Aus den vorgenannten Gründen gelten die mit der 51. Regionalplanänderung vorgesehenen Änderungen der Vorgaben zur Rohstoffsicherung und -gewinnung nicht für das Gebiet der Städte Oberhausen, Mülheim a.d.R. und Essen.

In einem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster (20 A 628/05) wurde die 51. Änderung des GEP 99 einer eingehenden Prüfung unterzogen. Das höchste nordrheinwestfälische Verwaltungsgericht erhob in seinem richtungweisenden Grundsatzurteil weder formelle noch inhaltliche Bedenken gegen die 51. Regionalplanänderung und die entsprechende Beschränkung des Rohstoffabbaus auf die seitens der Regionalplanung dafür vorgesehenen Bereiche. Es bezeichnete die Planungen der Behörde zur künftigen Rohstoffgewinnung als ein schlüssiges, gesamträumliches Konzept.

Durch das Verfahren der 51. Änderung des GEP 99 wurde das Risiko einer planerisch ungesteuerten Zulassung von Abgrabungsvorhaben vermieden. Das Oberverwaltungsgericht ging im Urteilstext explizit darauf ein, dass es zulässig war, dabei einen konsequenten Vorsorgeansatz zu verfolgen, der über das fachrechtlich durchsetzbare Schutzniveau hinausgeht. So werden zum Beispiel Vogelschutzgebiete generell für zusätzliche Auskiesungsbereiche gesperrt sowie größere Freihalte- bzw. Tabuzonen in der Umgebung von Ortschaften vorgesehen. Dies kann sich die Regionalplanung angesichts der verfügbaren konfliktärmeren Alternativen sozusagen „leisten“.

Die Klägerin reichte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ein. Mit Beschluss des BVerwG vom 18.01.2011 wurde aber auch diese Beschwerde zurückgewiesen. Die Regelungen zur Rohstoffsicherung des GEP 99 hielten damit auch vor dem höchsten deutschen Verwaltungsgericht stand. Seitdem haben Kommunen, Unternehmen und nicht zuletzt die Bürgerinnen und Bürger auch weiterhin die erforderliche Planungssicherheit. Die Regionalplanung nimmt damit in sachgerechter und verantwortlicher Weise ihre Schlüsselrolle bei der Entschärfung des Konfliktes um den Kiesabbau am Niederrhein wahr. Die Gefahr des "Dammbruchs", das heißt der planerisch ungesteuerten Zulassung von Abgrabungen, wurde durch die Regionalplanung gebannt.