Zielabweichungsverfahren

Zielabweichungsverfahren

Das Raumordnungsgesetz (ROG) sieht in § 4 eine Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung vor. Gemäß § 6 Abs. 2 ROG kann von Zielen der Raumordnung abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben. Die Zielabweichung ermöglicht im Einzelfall eine Durchbrechung der strikten Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung, ohne die Bindungswirkung der Zielfestlegung generell in Frage zu stellen. Das Tatbestandsmerkmal der raumordnerischen Vertretbarkeit gewährleistet, dass der durch die Zielabweichung angestrebte Zustand planbar gewesen wäre. Die Wahrung der Grundzüge der Planung stellt sicher, dass die Abweichung nicht dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Werden diese Voraussetzungen gewahrt, kann im Einzelfall eine Abweichung von Zielen der Raumordnung zweckmäßig sein.