Zum aktuellen Stand der Luftreinhalteplanung im Regierungsbezirk Düsseldorf (Stand Oktober 2022)
Bis auf eine neu eingerichtete Messstelle werden im Regierungsbezirk Düsseldorf alle in der aktuell gültigen EU-Luftqualitätsrichtlinie und in der 39. BImSchV festgelegten Grenzwerte eingehalten. Die von der Bezirksregierung aufgestellten Luftreinhaltepläne haben dazu beigetragen.
Aufgrund der europäischen „Luftqualitätsrichtlinie“ (RL 2008/50/EG) besteht seit dem 01.10.2010 zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung die Verpflichtung, an allen Messstellen in Nordrhein-Westfalen die Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) einzuhalten. Für Feinstaub (PM10) galt dies schon mit Erscheinen der Richtlinie.
Das Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW (LANUV) veröffentlicht die Jahresmittelwerte für alle in der EU-Richtlinie und in der 39 BImSchV aufgeführten Luftschadstoffe.
Fast alle Luftschadstoffe liegen in NRW seit Jahren unter den Jahresgrenzwerten. Der maximal gemessene Jahresmittelwert für Stickstoffdioxid lag 2019 noch bei 45 µg/m³, 2020 bei 39 µg/m³ und 2021 bei 38 µg/m³. In Essen wurde allerdings 2021 an einer neu eingerichteten Probeentnahmestelle ein Jahresmittelwert von NO2 in Höhe von 43 µg/m³ gemessen.
In Nordrhein-Westfalen sind die Bezirksregierungen für die Aufstellung und Überwachung von Luftreinhalteplänen zuständig. Zur Verbesserung der Belastungssituation wurden die Luftreinhaltepläne im Regierungsbezirk Düsseldorf in den letzten Jahren bis 2022 von der Bezirksregierung Düsseldorf aktualisiert und mögliche Maßnahmen im Sinne einer Planfortschreibung erfasst und bewertet.
Um die schnellstmögliche Einhaltung der Grenzwerte zu erwirken, hatte die Deutsche Umwelthilfe (DUH) seit 2015 gegen verschiedene Luftreinhaltepläne geklagt. In NRW waren die Luftreinhaltepläne Düsseldorf, Essen, Oberhausen und Wuppertal (Bezirksregierung Düsseldorf), Gelsenkirchen (Bezirksregierung Münster), Bochum, Dortmund und Hagen (Bezirksregierung Arnsberg), Paderborn und Bielefeld (Bezirksregierung Detmold) sowie Aachen, Bonn, Düren und Köln (Bezirksregierung Köln) von Klageverfahren betroffen.
Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte in zwei Urteilen vom 31.07.2019 (Az.: 8 A 2851/18, Luftreinhalteplan für die Stadt Aachen) und vom 12.09.2019 (Az.: 8 A 4775/18, Luftreinhalteplan für die Stadt Köln) die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.02.2018 festgelegten Grundsätze (Az.: 7 C 26.16) für die Anforderungen an Luftreinhaltepläne und die mögliche Aufnahme von Fahrverboten konkretisiert.
Luftreinhalteplan Düsseldorf
Die Fortschreibung des Luftreinhalteplans Düsseldorf 2022 in der Fassung vom 24.06.2022 ist auf Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs zwischen der DUH, dem Land NRW und der Landeshauptstadt Düsseldorf in den Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land NRW mit den Aktenzeichen 8 D 62/18.AK und 8 E 833/18 abgeschlossen worden.
Die in den LRP Düsseldorf 2022 aufgenommenen neuen und weiterentwickelten Maßnahmen sollen zu einer weiteren Verbesserung der Luftqualität im Stadtgebiet führen. Die Umweltspuren aus dem LRP Düsseldorf 2019 wurden aufgegeben: Die Evaluation war zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Maßnahme sich nicht bewährt hatte. Stattdessen werden zwecks besserem Verkehrsfluss sukzessive Tempo-30-Zonen auf Hauptverkehrsstraßen in Verbindung mit grünen Wellen, Pförtnerampeln, eine verbesserte Infrastruktur zum Fahren und Abstellen von Fahrrädern, Lichtsignalanlagen und Sonderspuren zur Beschleunigung des ÖPNV, Park & Ride-Parkplätze, ein Förderprogramm zur Anschaffung von Lastenfahrrädern, eine Kampagne zur vermehrten Arbeit im Homeoffice sowie die Umstellung auf emissionsarme städtische Fuhrparks eingeführt. Auf die Einführung von strecken- oder zonenbezogenen Fahrverboten wurde dauerhaft verzichtet.
Luftreinhalteplan Essen
Der den LRP Essen betreffende Rechtsstreit konnte nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs zwischen dem Land NRW, der Stadt Essen und der DUH am 05.12.2019 beigelegt werden. Hieran anschließend wurde die Planergänzung zum Luftreinhalteplan Ruhrgebiet 2011 – Teilplan West – für den Bereich der Stadt Essen (LRP Essen) fertiggestellt. Diese ist zum 01.04.2020 in Kraft getreten. Der Luftreinhalteplan Ruhr – Teilplan West von 2011 u. a. mit der Festsetzung der Umweltzonen in den Ruhrgebietsstädten im Regierungsbezirk behält seine Gültigkeit.
Die Planergänzung beinhaltet ein umfangreiches Maßnahmenpaket, das den im gerichtlichen Vergleich verabredeten Maßnahmenplan nochmals erweitert. Herausgehobene Maßnahmen sind hier insbesondere die umweltsensitive Steuerung der Lichtsignalanlage auf der Alfredstraße, die Einrichtung einer Umweltspur in der Innenstadt, ein verbessertes Parkraummanagement, die Optimierung des Park- & Ride-Systems und des ÖPNV-Angebots sowie der Ausbau der Infrastruktur für E-Mobilität und Radverkehr.
Luftreinhalteplan Oberhausen
Auf Grundlage eines Vergleichsschlusses zwischen dem Land NRW und der DUH vor dem Oberverwaltungsgericht NRW am 28.02.2020 trat am 30.10.2020 die Planergänzung Oberhausen 2020 in Kraft.
Diese beinhaltet im Wesentlichen ein ganztägiges LKW-Fahrverbot auf der Mülheimer Straße, eine Intensivierung der Parkplatzbewirtschaftung, die Schaffung von Park & Ride-Möglichkeiten sowie sonstiger Mobilitätsstationen, die Attraktivitätssteigerung des öffentlichen Personennahverkehrs durch zusätzliche Verbindungen und Beschleunigungsprogramme, eine Erweiterung der Radwege und Radabstellmöglichkeiten sowie die Umstellung auf emissionsarme städtische Fuhrparks.
Luftreinhalteplan Wuppertal
Auf Grundlage eines Vergleichsschlusses zwischen dem Land NRW und der DUH vor dem Oberverwaltungsgericht NRW am 24.04.2020 trat am 30.10.2020 der Luftreinhalteplan Wuppertal 2020 in Kraft. Der Luftreinhalteplan Wuppertal 2013 mit der Festlegung der Umweltzonen behält seine Gültigkeit.
Zu den wesentlichen Maßnahmen dieses Luftreinhalteplans zählen eine adaptive Steuerung der Lichtsignalanlagen und eine Begrenzung auf eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h zur Emissionsbegrenzung des talaufwärts gerichteten Verkehrs, die Anschaffung eines emissionsarmen städtischen Fuhrparks, ein Ausbau der Fahrradwege und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder sowie ein Ausbau des Fernwärmenetzes.
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