Gewässeranlage (Symbolbild)

Anlagen am Gewässer

Das Bauen von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern, unterliegen dem besonderen Schutz der Wassergesetze von Bund und Land NRW. Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für Verfahren an den Gewässern Emscher, Erft, Lippe, Issel, Niers, Ruhr und Wupper.

Allgemeines

Zu den Anlagen an, über, unter und im Gewässer nach § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zählen vor allem Brücken, Leitungstrassen, Stege und Kanu-Einsetzstellen – die gesetzliche Regelung ist insoweit jedoch nicht abschließend.

Zum Schutz der Gewässer ist für die Errichtung einer geplanten Anlage eine Genehmigung gemäß § 36 WHG in Verbindung mit § 22 Landeswassergesetz NRW (LWG) zu beantragen. Der Antrag wird unter Beiziehung von Stellungnahmen der wesentlichen Träger öffentlicher Belange (zum Beispiel andere Fachbehörden oder Fachdienststellen, Wasser- und Bodenverbände, anerkannte Naturschutzverbände) entschieden.
Zudem ist auch für die wesentliche Veränderung oder die Beseitigung der Anlage bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung zu beantragen.