
Anlagen am Gewässer
Allgemeines
Zu den Anlagen an, über, unter und im Gewässer nach § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zählen vor allem Brücken, Leitungstrassen, Stege und Kanu-Einsetzstellen – die gesetzliche Regelung ist insoweit jedoch nicht abschließend.
Zum Schutz der Gewässer ist für die Errichtung einer geplanten Anlage eine Genehmigung gemäß § 36 WHG in Verbindung mit § 22 Landeswassergesetz NRW (LWG) zu beantragen. Der Antrag wird unter Beiziehung von Stellungnahmen der wesentlichen Träger öffentlicher Belange (zum Beispiel andere Fachbehörden oder Fachdienststellen, Wasser- und Bodenverbände, anerkannte Naturschutzverbände) entschieden.
Zudem ist auch für die wesentliche Veränderung oder die Beseitigung der Anlage bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung zu beantragen.
"Social Media"-Einstellungen
Wenn Sie diese Felder durch einen Klick aktivieren, werden Informationen an die nachfolgenden Dienste übertragen und dort gespeichert:
Facebook, Twitter, Youtube, Pinterest, Instagram, Flickr, Vimeo
Bitte beachten Sie unsere Informationen und Hinweise zum Datenschutz und zur Netiquette bevor Sie die einzelnen Sozialen Medien aktivieren.
Datenfeeds von sozialen Netzwerken dauerhaft aktivieren und Datenübertragung zustimmen: