Heißluftballons (Symbolbild)

Geschenkidee

Rundflüge und Ballonfahrten

Eine tolle Geschenkidee – und per Internet auch schnell gefunden: Rundflüge mit Luftfahrzeugen und Ballonfahrten… Aber nicht hinter jedem im Internet angepriesenen Rundflug oder jeder angebotenen Ballonfahrt steht auch ein luftrechtlich anerkanntes Luftfahrtunternehmen. Hierauf weist die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Luftfahrtbehörde vor Beginn der anstehenden Flugsaison hin.
Eine tolle Geschenkidee – und per Internet auch schnell gefunden: Rundflüge mit Luftfahrzeugen und Ballonfahrten… Aber nicht hinter jedem im Internet angepriesenen Rundflug oder jeder angebotenen Ballonfahrt steht auch ein luftrechtlich anerkanntes Luftfahrtunternehmen. Hierauf weist die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Luftfahrtbehörde vor Beginn der anstehenden Flugsaison hin. Nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ist die „gewerbsmäßige“ Beförderung von Personen und Sachen in Luftfahrzeugen genehmigungspflichtig, d. h. grundsätzlich nur durch Luftfahrtunternehmen zulässig, die nach § 20 Abs. 1 und Abs. 4 LuftVG eine Betriebsgenehmigung besitzen. Anzeigen und Werbung – insbesondere im Internet – vermitteln zuweilen den Eindruck, dass die angebotenen Leistungen durch ein von der Luftfahrtbehörde genehmigtes und entsprechend überwachtes Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden. Dies ist jedoch nicht immer der Fall, insbesondere dann nicht, wenn die Flüge oder Ballonfahrten ohne rechtliche Grundlage durch Privatpersonen durchgeführt werden. Oftmals erfährt die Luftfahrtbehörde auch erst durch Beschwerden enttäuschter Fluggäste im Nachhinein von solchen Anbietern und muss dann ggf. ordnungsrechtlich einschreiten. Um „auf Nummer sicher“ zu gehen und insbesondere auch im Schadenfall ein haftungsrechtliches Risiko auszuschließen, wird Interessenten empfohlen, sich über ihren Anbieter zu erkundigen oder sich den Status als genehmigtes Luftfahrtunternehmen im Zweifel bestätigen zu lassen. Nachfragen kostet nichts…. Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass Flüge und Ballonfahrten, bei denen die anfallenden Kosten auf die Teilnehmer umgelegt werden oder als sog. „Selbstkostenflüge“ bezeichnet werden, nur dann luftrechtlich nicht genehmigungspflichtig sind, wenn dies nicht gewerbsmäßig erfolgt. Auf eine luftrechtlich genehmigungspflichtige Tätigkeit kann allerdings geschlossen werden, wenn die Anbieter regelmäßig insbesondere über das Internet mit Preisangaben etc. werben, da eine solche auf Dauer angelegte Tätigkeit nach sachgerechter Würdigung in der Regel das Kriterium der Gewerbsmäßigkeit erfüllt. Unabhängig davon bedürfen auch „nichtgewerbliche Flüge zur Personenbeförderung gegen Entgelt“ einer Genehmigung, wenn sie mit Luftfahrzeugen erfolgen, die für mehr als 4 Personen zugelassen sind. Aktuelle Auflistung der von der Bezirksregierung Düsseldorf genehmigten Luftfahrtunternehmen