Schwertransport (Symbolbild)

Genehmigungen für den Großraum- oder Schwerverkehr

Fahrzeuge, die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO.

Fahrzeuge, die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO.

Die Bezirksregierung ist grundsätzlich für alle Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen (t) zuständig. Bei Fahrzeugen bis zu 3,5 t liegt die Zuständigkeit bei den Zulassungsstellen der Kreise und Städte. Bitte beachten Sie zudem, dass für Gabelstapler, Bagger, Planiermaschinen und Schaufellader immer die örtlichen Zulassungsstellen zuständig sind. Siehe Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 5. Juli 2016 (§§ 12-15).

Die Ausnahmegenehmigungen der Bezirksregierung können grundsätzlich mit einer Geltungsdauer von bis zu 12 Jahren erteilt werden; möglich ist auch die Befristung auf drei, sechs oder neun Jahre.

Die Gebührenhöhe richtet sich u.a. auch nach der Geltungsdauer. Bei der Antragstellung ist deshalb Ihre Angabe zur gewünschten Geltungsdauer erforderlich.

Ihren Antrag können Sie mit Hilfe eines der folgenden PDF-Dokumente beantragen.

Dauerausnahmegenehmigung § 70 StVZO

Antrag Einzelfahrt

Für die Bearbeitung beider Genehmigungen wird ein Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO benötigt, dass Sie von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder von einem Sachverständigen des technischen Dienstes erstellen lassen müssen.

Antrag Einzelfahrt Nachtrag

 

 

 



Ansprechpersonen für Genehmigungen von Ausnahmen nach § 70 StVZO:
Wolfgang Dziuba, Tel. 0211 475-3730
Andreas Grün, Tel. 0211 475-3731
Melanie Hölscher, Tel. 0211 475-4502
Ann-Kathrin Mehring, Tel. 0211 475-3655

Hinweis bei Abweichungen von den Vorschriften des § 34 StVZO

Das Fahrzeug / die Fahrzeugkombination mit luftgefederten und/oder hydropneumatisch gefederten Achsen muss seit dem 1. Juli 2021 mit einem geeigneten Achslastmesssystem ausgerüstet sein.

Folgende Systeme gelten als geeignet:

  1. Druckmessgeräte (Manometer) zur Kontrolle des Luftfederbalgdrucks in Kombination mit einem Umrechnungsdiagramm „Druck in Achslast“
  2. Druckmessgeräte (Manometer) zur Anzeige des hydraulischen Drucks bei hydropneumatischer Federung in Kombination mit einem Umrechnungsdiagramm „Druck in Achslast“
  3. Elektronische Systeme zur Achslastüberwachung durch Luftdruckmessung mit sinnfälliger Anzeige der Achslasten für die Achsen mit Luftfederung oder ggf. auch zusätzlich mit Anzeige der Gesamtmasse im Zugfahrzeug.
  4. Elektronische Systeme zur Achslastüberwachung durch Luftdruckmessung mit sinnfälliger Anzeige der Achslasten für die Achsen mit Luftfederung sowie für die Achsen mit mechanischer Federung oder ggf. auch zusätzlich mit Anzeige der Gesamtmasse im Zugfahrzeug.

Als Nachweis ist ein entsprechendes Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder von einem Sachverständigen des technischen Dienstes erstelltes Gutachten vorzulegen.

Bei einem Fahrzeug mit mechanischer Federung ist der Einbau eines Achslastmessgerätes nicht erforderlich.

Ergänzend zur Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO

Ergänzend zur Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO kann die Bezirksregierung auch auf maximal drei Jahre befristete Dauererlaubnisse nach § 29 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 Nr. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erteilen. Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO ist Voraussetzung für das Befahren von öffentlichen Straßen und die Erlaubnis nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO gestattet zusätzlich etwaigen Ladungsüberhang. Diese Erlaubnisse, die ebenfalls gebührenpflichtig sind, dürfen von hier aber nur innerhalb folgender Obergrenzen erteilt werden:

  • Fahrzeugbreite bis max. 3,0 m
  • Fahrzeuglänge bis max. 23,0 m (bei Sattelkraftfahrzeugen nur bis 20,0 m –es sei denn, die Kurvenlaufeigenschaften gem. § 32d StVZO in Teilkreisfahrt werden erfüllt)
  • Gesamtgewicht 41,8 t bei mehr als 4 Achsen
  • Ladungsüberhang nach hinten max. 4,0 m und Länge des Fahrzeugs zzgl. Ladung max. 22,0 m

Für darüberhinausgehende Abweichungen sind diese Anträge beim örtlichen Straßenverkehrsamt zu stellen (zum Beispiel über das Verfahrensportal "Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte - VEMAGS").