Städtebau (Symbolbild)

Landesstraßenbedarfsplan / -ausbauplan

Allgemeines

Die Straßenplanung auf Landesebene orientiert sich an einem Bedarfsplan, der im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens aufgestellt wird und die vorgesehenen Erneuerungs-, Ausbau- und Neubaumaßnahmen enthält.

Bedarfsplan

Zur Aufstellung und Fortschreibung des Landesstraßenbedarfsplans sowie zur Aufstellung des Landesstraßenausbauplans erarbeiten die Bezirksregierungen auf der Grundlage der Vorschläge des Landesbetriebes Straßenbau und in Abstimmung mit den Regionalräten nach § 9 Abs. 4 Landesplanungsgesetz (LPlG) regionale Vorschläge an das für Verkehr zuständige Ministerium (MUNV NRW).

Der derzeitige Landesstraßenbedarfsplan basiert auf der Integrierten Gesamtverkehrsplanung Nordrhein-Westfalen (IGVP NRW), welche die Bedarfe des motorisierten Individualverkehrs und des öffentlichen Personennahverkehrs zu einem Verkehrsinfrastrukturbedarfsplan zusammenführt.  

Im Gesetz über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetz - LStrAusbauG) ist der Landesstraßenbedarfsplan als Anlage beigefügt.

Der Bedarfsplan enthält die größeren linienbezogenen Landesstraßenvorhaben und unterteilt die Vorhaben in die Dringlichkeitsstufen 1 sowie 2* und 2. Dabei können die Stufen 1 und 2* bis einschließlich der Genehmigungsplanung geplant werden, die Vorhaben der Stufe 2 bis zur Linienbestimmung.

Im derzeit noch gültigen Landesstraßenbedarfsplan vom 12.12.2006 findet sich der Bedarf in Nordrhein-Westfalen bis 2015.

Dieser wurde im Laufe der Jahre wie folgt angepasst/fortgeschrieben:

  • In 2011 wurden Mittelumschichtungen zu Gunsten der Erhaltung durchgeführt und durch das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MWEBWV) am 22.09.2011 veröffentlicht.
  • Eine weitere Anpassung erfolgte im Jahr 2015 durch das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (MBWSV) für die Planungspriorisierung der Maßnahmen des Bundesfernstraßenbedarfsplans (im vordringlichen Bedarf) und des Landesstraßenbedarfsplans (in der Stufe 1), Stand Juli 2015.
  • Im November 2018 wurden durch das Verkehrsministerium weitere Vorhaben in die Stufe 1 des Landesstraßenbedarfsplans und den Landesstraßenausbauplans aufgenommen bzw. umgestuft (Vorlage 17/ 1386).

Eine Einsichtnahme in den jeweils aktuellen „Straßenbedarfsplan“ bzw. die dazugehörige Vorlage zur „Änderung des Landesstraßenbedarfsplans“ sind über die Suchfunktion der Parlamentsdatenbank für die jeweilige Wahlperiode möglich:
https://www.landtag.nrw.de/home/dokumente/dokumentensuche/parlamentsdokumente/parlamentsdatenbank-suche.html

Ausbauplan

Auf der Grundlage des Landesstraßenbedarfsplans stellt das Landesverkehrsministerium dann im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtages das mittelfristige Programm fest, den Landesstraßenausbauplan 2007 bis 2011 NRW vom 12.06.2008 (Parlamentsdatenbank: Vorlagennummer 14/1823 in der 14. Wahlperiode). 

Bauprogramm

Sobald für eine Maßnahme das Baurecht vorliegt und diese umsetzungsreif ist, wird sie in das Straßenbauprogramm aufgenommen, welches die kurzfristige Finanzplanung des Landes im Straßenbau für den Bau neuer und die wesentliche Änderung bestehender Landesstraßen über 3 Mio. € darstellt.

Gemäß § 9 Abs. 4 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) beschließen auch hier die Regionalräte über die Vorschläge der Region für das jährliche Bauprogramm der Projekte des Landesstraßenausbauplans. Hierzu besteht für die Regionalräte die Möglichkeit, Vorschläge für die im nächsten Jahr neu zu beginnenden Vorhaben in der Region zu machen.

Grundlage sind Vorschläge des Landesbetriebes Straßenbau NRW, die an alle Regionalräte in NRW versendet werden (Im Verbandsgebiet des Regionalverbands Ruhr ist der Regionalrat die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr (RVR)).

Die einzelnen Regionalräte beschließen dann die Vorschläge ihrer Region, der Regionalrat der BR Düsseldorf beschließt in der Regel im dritten Quartal eines jeden Jahres.

Ein beschlossener regionaler Vorschlag wird von der Bezirksregierung dem für Verkehr zuständigen Landesministerium vorgelegt. Weicht das Ministerium von den Vorschlägen des Regionalrates ab, ist dies in einer Stellungnahme zu begründen.

Beschluss und Umsetzung

Das für Verkehr zuständige Ministerium stellt das Ausbauprogramm auf und leitet es nach Feststellung durch Kabinettsbeschluss dem Landtag bei der Einbringung des Haushaltsgesetzentwurfes zu.

Im jeweils aktuellen Haushaltsplan (der als Anlage dem jährlichen Landeshaushaltsgesetz beigefügt ist) sind die Vorhaben im Kapitel „Straßen- und Brückenbau (Landesbetrieb Straßen NRW) – Baumaßnahmen des Landesstraßenausbauplans“ in der Anlage zu den Erläuterungen zu finden.

Auf der Grundlage des Haushaltsplanes erhält der Landesbetrieb die Zuweisung der Finanzmittel und setzt das Bauprogramm um.

Weitere Informationen

Ratsinfosystem des Regionalrats der Bezirksregierung Düsseldorf mit allen Unterlagen zu den Sitzungen und  einem Archiv.

Zweites Gesetz zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in NRW, Artikel 9, Gesetz zur Integrierten Gesamtsverkehrsplanung (Zweites Modernisierungsgesetz - 2. ModernG)                                                            

Weitere Straßenbauprogramme: Um- und Ausbaumaßnahmen von Landesstraßen bis 3,0 Mio. Euro. Gesamtkosten sowie Radwegebaumaßnahmen an bestehenden Landesstraßen