Blackweg 40
46446 Emmerich am Rhein
Einstufung der Anlage
Medienübergreifende Umweltinspektion mit den Schwerpunkten:
- Imissionsschutz
- Abfallstromkontrolle
- Abwasser
- § 52 Bundes-Imissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 47 u. § 49 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- § 11 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbG)
- § 24 Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV)
- § 100 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 93 Landeswassergesetz (LWG)
- Die Führung des Registers für nicht nachweispflichte Abfälle entspricht nicht den Anforderungen des § 24 Abs. 6 NachwV i. V. m. § 49 KrWG.¹)
- Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen wurde nicht sichergestellt, dass die in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthaltene Dokumente ordnungsgemäß ausgefüllt wurden.¹)
- Verfugungen des Waschplatzes sind nicht mehr ordnungsgemäß¹)
- Grundwasserentnahme für Betriebswasser ohne Erlaubnis²)
- Revisionsschreiben
Legende
1) Geringfügige Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Ein Vermerk oder ein Revisionsschreiben ist ausreichend. Der Betreiber bestätigt die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen, vereinbarten Frist.
2) Erhebliche Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Die Beseitigung der Mängel ist innerhalb einer festgesetzten Frist mit anschließender Vollzugsmeldung zu fordern. Die Mängelbeseitigung soll zeitnah vor Ort überprüft und dokumentiert werden.
3) Schwerwiegende Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu akuten, erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führen können. Eine Beseitigung dieser Mängel durch den Betreiber ist unverzüglich zu fordern. Ggf. ist eine Stilllegung/Teilstilllegung der Anlage zu prüfen. Die Mängelbeseitigung ist zeitnah zu überprüfen und zu dokumentieren. Die Folgeinspektion wird spätestens nach 6 Monaten durchgeführt.
4) Der Mangel wurde bereits bei einer früheren Inspektion festgestellt.