Oleon GmbH
Datum
03.08.2023
zuletzt geändert Datum
13.10.2023
Datum der Umweltinspektion
17.04.2023
12.06.2023
Anlagenbezeichnung
Anlage zur Fettspaltung
Standort

Industriestr. 10

46446 Emmerich am Rhein

Einstufung der Anlage

Einstufung nach Anhang 1 der IE-RL
Nr. 4.1.b
Einstufung nach Anhang 1 der 4. BImSchV
Nr. 4.1.2
Art der Umweltinspektion
unangemeldet
Gesamtaufwand der Inspektion
56 Stunden 30 Minuten
davon: Vor-Ort-Aufwand
8 Stunden 15 Minuten
Weitere beteiligte Behörden
-
Umfang der Umweltinspektion
Medienübergreifende Umweltinspektion mit den Schwerpunkten:
  • Bodenschutz
  • Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
  • Überprüfung Mängelbeseitigung aus der vorangegangenen Umweltinspektion
Grundlage der Umweltinspektion
  • § 52 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • § 100 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 93 Landeswassergesetz (LWG)
  • Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)
Ergebnis der Umweltinspektion
Geringfügige und erhebliche Mängel¹⁾²⁾
Beschreibung der Mängel
Geringfügige Mängel:
  • Mittels Nebenbestimmungen zur Zulassungen wurden Anforderungen an den vorbeugenden Gewässerschutz getroffen. Bei einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV-Anlagen) wurden entsprechende Nebenbestimmungen nicht erfüllt. Dies betrifft formelle Anforderungen. Hierzu gehören die Vorlage eines Beaufschlagungs- und Instandhaltungskonzept gemäß DAfStB-Richtlinie und die Erstellung einer Anlagenbeschreibung mit Instandhaltungs-, Überwachungs- und Alarmplan.
  • Mehrere AwSV-Anlagen werden so betrieben, dass die technischen und organisatorischen Anforderungen an Anlagenzum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht eingehalten werden. Hierzu zählen z.B.:       • Betriebsanweisung mit Instandhaltungs-, Überwachungs- und Alarmplan fehlt       • Anlagenbeschreibung nicht vorhanden       • Anlagendokumentation konnte nicht vorgelegt werden       (Die Mängel wurden teilweise behoben)
  • Die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage wurde ohne die erforderlichen Zulassungen an einer AwSV-Anlage geändert.
Erhebliche Mängel:
  • Eine Vielzahl von AwSV-Anlagen werden so betrieben, dass die technischen und organisatorischen Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht eingehalten werden. Die Nicht-Einhaltung dieser Anforderungen können zu Umweltbeeinträchtigungen führen. Hierzu zählen z.B.:        • Schlauchführung über nicht-flüssigkeitsdichte Flächen        • Stoffaustritt aus einem Ablauf mit lokal begrenzter Kontamination des Erdreichs        (Die Mängel wurden teilweise behoben)
  • Mittels Nebenbestimmungen zu Zulassungen wurden Anforderungen an den vorbeugenden Gewässerschutz getroffen. Bei einer AwSV-Anlage wurden diese Nebenbestimmungen nicht erfüllt.
  • Die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage wurde an mehreren AwSV-Anlagen geändert und betrieben ohne die erforderlichen Zulassungen. (Die Mängel wurden teilweise behoben)
Veranlasste Maßnahmen
  • Ordnungsverfügung
  • Revisionsschreiben

Legende

1) Geringfügige Mängel

sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Ein Vermerk oder ein Revisionsschreiben ist ausreichend. Der Betreiber bestätigt die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen, vereinbarten Frist.

2) Erhebliche Mängel

sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Die Beseitigung der Mängel ist innerhalb einer festgesetzten Frist mit anschließender Vollzugsmeldung zu fordern. Die Mängelbeseitigung soll zeitnah vor Ort überprüft und dokumentiert werden.

3) Schwerwiegende Mängel

sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu akuten, erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führen können. Eine Beseitigung dieser Mängel durch den Betreiber ist unverzüglich zu fordern. Ggf. ist eine Stilllegung/Teilstilllegung der Anlage zu prüfen. Die Mängelbeseitigung ist zeitnah zu überprüfen und zu dokumentieren. Die Folgeinspektion wird spätestens nach 6 Monaten durchgeführt.

4) Der Mangel wurde bereits bei einer früheren Inspektion festgestellt.