Industriestr. 10
46446 Emmerich am Rhein
Einstufung der Anlage
Medienübergreifende Umweltinspektion mit den Schwerpunkten:
- Allgemeiner Immissionsschutz
- Genehmigungskonformität
- Vorbeugender Gewässerschutz
- Abfallstromkontrolle
- § 52 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 100 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit (i.V.m.) § 93 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- § 47 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Geringfügige Mängel:
1) Mittels Nebenbestimmungen zu Zulassungen wurden Anforderungen an den vorbeugenden Gewässerschutz getroffen. Bei mehreren Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV-Anlagen) wurden diese Nebenbestimmungen nicht erfüllt.
2) Mehrere AwSV-Anlagen werden so betrieben, dass die technischen und organisatorischen Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht eingehalten werden.
(Die Mängel wurden teilweise behoben)
3) Die Frist für eine Sachverständigen-Prüfung an einer AwSV-Anlage war um 2 Jahre überschritten.
(Die Prüfung wurde zwischenzeitlich nachgeholt.)
4) Die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage wurde ohne die erforderlichen Zulassungen an einer AwSV-Anlage geändert.
- Erhebliche Mängel:
1) Mehrere AwSV-Anlagen werden so betrieben, dass die technischen und organisatorischen Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht eingehalten werden. (Die Mängel wurden teilweise behoben)
2) Mittels Nebenbestimmungen zu Zulassungen wurden Anforderungen an den vorbeugenden Gewässerschutz getroffen. Bei zwei AwSV-Anlagen wurden mehrere Nebenbestimmungen nicht erfüllt. (Der Mangel wurde teilweise behoben)
3) Die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage wurde an mehreren AwSV-Anlagen geändert und betrieben ohne die erforderlichen Zulassungen.
Revisionsschreiben, Verwaltungsrechtliche Maßnahmen
Legende
1) Geringfügige Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Ein Vermerk oder ein Revisionsschreiben ist ausreichend. Der Betreiber bestätigt die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen, vereinbarten Frist.
2) Erhebliche Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Die Beseitigung der Mängel ist innerhalb einer festgesetzten Frist mit anschließender Vollzugsmeldung zu fordern. Die Mängelbeseitigung soll zeitnah vor Ort überprüft und dokumentiert werden.
3) Schwerwiegende Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu akuten, erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führen können. Eine Beseitigung dieser Mängel durch den Betreiber ist unverzüglich zu fordern. Ggf. ist eine Stilllegung/Teilstilllegung der Anlage zu prüfen. Die Mängelbeseitigung ist zeitnah zu überprüfen und zu dokumentieren. Die Folgeinspektion wird spätestens nach 6 Monaten durchgeführt.
4) Der Mangel wurde bereits bei einer früheren Inspektion festgestellt.
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