Industriestr. 10
46446 Emmerich am Rhein
Einstufung der Anlage
Medienübergreifende Umweltinspektion mit den Schwerpunkten:
- Bodenschutz
- Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- Überprüfung Mängelbeseitigung aus der vorangegangenen
Umweltinspektion
- § 52 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 100 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 93 Landeswassergesetz
(LWG) - Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)
Geringfügige Mängel:
- Mittels Nebenbestimmungen zur Zulassungen wurden Anforderungen an den vorbeugenden Gewässerschutz getroffen. Bei einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV-Anlagen) wurden entsprechende Nebenbestimmungen nicht erfüllt. Dies betrifft formelle Anforderungen. Hierzu gehören die Vorlage eines Beaufschlagungs- und Instandhaltungskonzept gemäß DAfStB-Richtlinie und die Erstellung einer Anlagenbeschreibung mit Instandhaltungs-, Überwachungs- und Alarmplan.
- Mehrere AwSV-Anlagen werden so betrieben, dass die technischen und organisatorischen Anforderungen an Anlagenzum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht eingehalten werden. Hierzu zählen z.B.:
• Betriebsanweisung mit Instandhaltungs-, Überwachungs- und Alarmplan fehlt
• Anlagenbeschreibung nicht vorhanden
• Anlagendokumentation konnte nicht vorgelegt werden
(Die Mängel wurden teilweise behoben) - Die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage wurde ohne die erforderlichen Zulassungen an einer AwSV-Anlage geändert.
Erhebliche Mängel:
- Eine Vielzahl von AwSV-Anlagen werden so betrieben, dass die technischen und organisatorischen Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht eingehalten werden. Die Nicht-Einhaltung dieser Anforderungen können zu Umweltbeeinträchtigungen führen. Hierzu zählen z.B.:
• Schlauchführung über nicht-flüssigkeitsdichte Flächen
• Stoffaustritt aus einem Ablauf mit lokal begrenzter Kontamination des Erdreichs
(Die Mängel wurden teilweise behoben) - Mittels Nebenbestimmungen zu Zulassungen wurden Anforderungen an den vorbeugenden Gewässerschutz getroffen. Bei einer AwSV-Anlage wurden diese Nebenbestimmungen nicht erfüllt.
- Die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage wurde an mehreren AwSV-Anlagen geändert und betrieben ohne die erforderlichen Zulassungen.
(Die Mängel wurden teilweise behoben)
- Ordnungsverfügung
- Revisionsschreiben
Legende
1) Geringfügige Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Ein Vermerk oder ein Revisionsschreiben ist ausreichend. Der Betreiber bestätigt die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen, vereinbarten Frist.
2) Erhebliche Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Die Beseitigung der Mängel ist innerhalb einer festgesetzten Frist mit anschließender Vollzugsmeldung zu fordern. Die Mängelbeseitigung soll zeitnah vor Ort überprüft und dokumentiert werden.
3) Schwerwiegende Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu akuten, erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führen können. Eine Beseitigung dieser Mängel durch den Betreiber ist unverzüglich zu fordern. Ggf. ist eine Stilllegung/Teilstilllegung der Anlage zu prüfen. Die Mängelbeseitigung ist zeitnah zu überprüfen und zu dokumentieren. Die Folgeinspektion wird spätestens nach 6 Monaten durchgeführt.
4) Der Mangel wurde bereits bei einer früheren Inspektion festgestellt.