Lintorfer Weg 83
40885 Ratingen
Einstufung der Anlage
Medienübergreifende Umweltinspektion mit den Schwerpunkten:
- Immissionsschutz
- Genehmigungskonformität
- Abfallwirtschaft
- Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- § 52 BImSchG
- § 100 WHG i.V.m. § 93 LWG
- § 47 KrWG
- Änderung der Altholzaufbereitungsanlage ohne die erforderliche Anzeige nach § 15 BImSchG durch das Sieben von behandelten Grünabfall außerhalb des Kompostlagers.2)
- Änderung der Altholzaufbereitungsanlage ohne die erforderliche Anzeige nach § 15 BImSchG durch die Lagerung von Siebunterlauf des behandelten Grünabfalls außerhalb des Kompostlagers.2)
- Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 AbfVerbrG – kein gültiger Vertrag zum Zeitpunkt der Verbringung.1)
- Verstoß gegen § 24 Abs. 3 NachwV - Register Nachweispflichtige Abfälle als Erzeuger nicht Rechtkonform.1)
- Verstoß gegen § 24 Abs. 4 NachwV -Register nicht Nachweispflichtige Abfälle als Entsorger nicht Rechtkonform.1)
- Verstoß gegen § 24 Abs. 6 NachwV -Register nicht Nachweispflichtige Abfälle als Erzeuger nicht Rechtkonform.1)
- Verstoß gegen § 2 Abfallverzeichnis- Verordnung (AVV) – falsch gewählte Abfallschlüssel als Erzeuger. 1)
- Die Zustands- und Funktionsprüfung der Abwasseranlagen wurde nicht durchgeführt. 2, 4)
Die Prüfung wurde teilweise durchgeführt, es fehlen ausreichende Dokumentationen. - Die wiederkehrenden Prüfungen des Betriebs- und Prozesskreislaufwasser-Fassungssystems wurden nicht durchgeführt. 2,4)
Die Prüfung wurde teilweise durchgeführt, es fehlen ausreichende Dokumentationen. - Einleitung von Niederschlagswasser ohne gültige Erlaubnis. 2,4)
Ein Antrag wurde eingereicht. - Nicht ordnungsgemäße Betrieb einer Abscheideranlage (fehlende Eigenkontrollen) 1,4)
Der Mangel wurde behoben. - Verstoß gegen formelle Anforderungen der SüwVO Abw (fehlende Betriebsanweisung und Überwachungsberichte) 1,4)
- Revisionsschreiben
- Die nicht rechtskonforme Verbringung von Holzabfällen nach Belgien wurde unverzüglich eingestellt.
Legende
1) Geringfügige Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Ein Vermerk oder ein Revisionsschreiben ist ausreichend. Der Betreiber bestätigt die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen, vereinbarten Frist.
2) Erhebliche Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Die Beseitigung der Mängel ist innerhalb einer festgesetzten Frist mit anschließender Vollzugsmeldung zu fordern. Die Mängelbeseitigung soll zeitnah vor Ort überprüft und dokumentiert werden.
3) Schwerwiegende Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu akuten, erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führen können. Eine Beseitigung dieser Mängel durch den Betreiber ist unverzüglich zu fordern. Ggf. ist eine Stilllegung/Teilstilllegung der Anlage zu prüfen. Die Mängelbeseitigung ist zeitnah zu überprüfen und zu dokumentieren. Die Folgeinspektion wird spätestens nach 6 Monaten durchgeführt.
4) Der Mangel wurde bereits bei einer früheren Inspektion festgestellt.
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