Geitlingstraße 101
45472 Mülheim an der Ruhr
Einstufung der Anlage
- Immissionsschutz
- Abfallrecht
- Wasserrecht
- § 52 BImSchG
- § 47 KrWG
- § 100 WHG i. V. m. § 116 LWG
- Einzelne Regner der Beregnungsanlage waren nicht angeschlossen. Ein Regner fehlte. Ein Teil der Kreissegmentregner bewegten sich nicht. An einem Regner trat Wasser am Wasseranschluss und nicht an der Düse aus. (Verstoß gegen Nr. 2c der Ordnungsverfügung vom 12.02.2013)2,4)
- Nicht genehmigte Lagerung von zwei gefüllten Containern auf dem Umschlagsplatz.2) Der Mangel wurde abgestellt.
- Lagerung von Elektroaltgeräten im Freien ohne Witterungsschutz. (Verstoß gegen Anhang 4 Nr. 1b des ElektroG)1) Der Mangel wurde abgestellt.
- Die Hoffläche war verunreinigt und teilweise defekt. (Verstoß gegen Nr. 4 der Ordnungsverfügung vom 12.02.2013)1)
- Verbreiterung des Weges hinter der Bauschutthalle durch Anschütten der Böschung mit Bauschutt ohne wasserrechtliche Erlaubnis.1)
- Im Domschacht des DK-Tanks stand Wasser. Die Beschichtung des Domschachts hat sich teilweise gelöst. (Verstoß gegen die Vorgaben der AwSV)1)
- Die Halle war nicht an drei Seiten geschlossen, da alle Türen geöffnet waren. Weiterhin war die Metallverkleidung der Halle ist an der Rückseite so stark korrodiert, dass Stücke fehlen. (Verstoß gegen Nr. 3 der Ordnungsverfügung vom 12.02.2013)2)
- Die Lagerbestandsliste zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Abfallannahme war vor Ort nicht einsehbar und wird seit Monaten nicht mehr geführt. (Verstoß gegen Nr. 11 der Ordnungsverfügung vom 12.02.2013)2) Der Mangel wurde abgestellt.
- Falsche Verwendung von Abfallschlüsseln im Output-Register. (Verstoß gegen die Vorgaben der Abfallverzeichnis-Verordnung)1)
- Versickerung von Niederschlagswasser der Dachflächen ohne wasserrechtliche Erlaubnis1)
- Unvollständige Dokumentation zu den Abscheideranlagen1)
- Funktion, Betrieb und Wartung/Instandhaltung der Abscheideranlagen / Abwasseranlagen war nicht ordnungsgemäß2)
- Undichte Abscheideranlage „Hof-/Betriebsflächen“ / Nachweis der Dichtheit der Abwasserbehandlungsanlage liegt nicht vor (Prüfbericht gemäß DIN 1999-100)2)
- Nachweis der Dichtheit der Entwässerungsleitungen bzw. -bauwerke vor der Abwasserbehandlungsanlage (Abscheideanlage „Hof-/Betriebs-flächen“) liegt nicht vor2)
- Dichtheit an der Zulaufleitung der Abscheideranlage „Abfüllfläche Betriebstankstelle“ nach Umbaumaßnahme wurde nicht nachgewiesen2)
- Fehlende Genehmigung zur Indirekteinleitung gemäß § 58 WHG (Anhang 27 der Abwasserverordnung)2,4)
- Revisionsschreiben
- Ordnungswidrigkeitsverfahren
Legende
1) Geringfügige Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Ein Vermerk oder ein Revisionsschreiben ist ausreichend. Der Betreiber bestätigt die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen, vereinbarten Frist.
2) Erhebliche Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Die Beseitigung der Mängel ist innerhalb einer festgesetzten Frist mit anschließender Vollzugsmeldung zu fordern. Die Mängelbeseitigung soll zeitnah vor Ort überprüft und dokumentiert werden.
3) Schwerwiegende Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu akuten, erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führen können. Eine Beseitigung dieser Mängel durch den Betreiber ist unverzüglich zu fordern. Ggf. ist eine Stilllegung/Teilstilllegung der Anlage zu prüfen. Die Mängelbeseitigung ist zeitnah zu überprüfen und zu dokumentieren. Die Folgeinspektion wird spätestens nach 6 Monaten durchgeführt.
4) Der Mangel wurde bereits bei einer früheren Inspektion festgestellt.
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