Geitlingstraße 101
45472 Mülheim an der Ruhr
Einstufung der Anlage
Medienübergreifende Umweltinspektion mit den Schwerpunkten:
- Immissionsschutz
- Abfallrecht
- Wasserrecht
- § 52 BImSchG
- § 47 KrWG
- § 100 WHG i. V. m. § 116 LWG
- Zwei Regner der Beregnungsanlage funktionierten nicht. Ein Kreissegmentregner bewegte sich nicht. Die Regner in der Halle waren falsch ausgerichtet, sodass das Wasser nicht über die notwendige Breite verteilt wurde. (Verstoß gegen Nr. 2c der Ordnungsverfügung vom 12.02.2013) 2,4)
- Die Hoffläche war verunreinigt. Die Kehrmaschine fährt seit zwei Tagen nicht mehr. (Verstoß gegen Nr. 4 der Ordnungsverfügung vom 12.02.2013) 1) Der Mangel wurde abgestellt.
- Verbreiterung des Weges hinter der Bauschutthalle durch Anschütten der Böschung mit Bauschutt ohne wasserrechtliche Erlaubnis. (Verstoß gegen § 8 Abs.1 WHG) 1)
- Das RC-Material wurde gegen ein Material mit Eignungsnachweis gemäß EBV ausgetauscht. Der Mangel wurde abgestellt.
- Im Domschacht des DK-Tanks stand Wasser. Die Beschichtung des Domschachts hat sich teilweise gelöst. (Verstoß gegen die Vorgaben der AwSV) 1,4) Der Mangel wurde abgestellt.
- Lagerung von Kühlschränken auf dem Hallenboden ohne Auffangwanne. (Verstoß gegen § 18 Abs.1 AwSV). 2)Der Mangel wurde abgestellt.
- Die AwSV-Prüfung der DK-Tankanlage wurde nicht fristgerecht durchgeführt. (Verstoß gegen § 46 Abs.2 AwSV) 1)Der Mangel wurde abgestellt.
- Der Zapfschlauch der DK-Tankstelle war undicht. (Verstoß gegen § 17 Abs. 2 AwSV) 2)
Der Mangel wurde abgestellt. - Die Halle BE 1 war nicht an drei Seiten geschlossen, da Türen geöffnet waren. Weiterhin war die Verkleidung der Halle ist an der Vorderseite teilweise nicht vorhanden. (Verstoß gegen Nr. 3 der Ordnungsverfügung vom 12.02.2013) 2,4) Der Mangel wurde abgestellt.
- Die Lagerbestandsliste zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Abfallannahme zeigte, dass im Prüfzeitraum Bauschutt, Grünschnitt und zeitweise auch Boden oberhalb der genehmigten Menge gelagert wurde. (Verstoß gegen Nr. 11 der Ordnungsverfügung vom 12.02.2013) 2) Der Mangel wurde abgestellt.
- Wiederkehrende Prüfung (Generalinspektion) der Abscheideranlage „Abfüllfläche Betriebstankstelle“ nicht fristgerecht durchgeführt. 1)
- Versickerung von Niederschlagswasser der Dachflächen ohne wasserrechtliche Erlaubnis. 1,4)
- Unvollständige Dokumentation zu den Abscheideranlagen. 1,4)
- Funktion, Betrieb und Wartung/Instandhaltung der Abscheideranlagen / Abwasseranlagen war nicht ordnungsgemäß. 2,4)
- Undichte Abscheideranlage „Hof-/Betriebsflächen“ / Nachweis der Dichtheit der Abwasserbehandlungsanlage liegt nicht vor (Prüfbericht gemäß DIN 1999-100). 2,4) – Maßnahmenkonzept wurde vorgelegt.
- Nachweis der Dichtheit der Entwässerungsleitungen bzw. -bauwerke vor der Abwasserbehandlungsanlage (Abscheideanlage „Hof-/Betriebs-flächen“) liegt nicht vor. 2,4) – Maßnahmenkonzept wurde vorgelegt.
- Fehlende Genehmigung zur Indirekteinleitung gemäß § 58 WHG (Anhang 27 der Abwasserverordnung). 2,4) – Antragsunterlagen werden geprüft.
- Falsche Verwendung von Abfallschlüsseln im Output-Register. (Verstoß gegen die Vorgaben der Abfallverzeichnis-Verordnung). 1,4) Der Mangel wurde abgestellt.
- Annahme von Elektroaltgeräten ohne die erforderliche Drittbeauftragung nach dem ElektroG. 1) Der Mangel wurde abgestellt.
- Revisionsschreiben
- Anhörung zur Rückführung der Lagermenge auf den genehmigten Zustand
- Bußgeldverfahren
Legende
1) Geringfügige Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Ein Vermerk oder ein Revisionsschreiben ist ausreichend. Der Betreiber bestätigt die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen, vereinbarten Frist.
2) Erhebliche Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Die Beseitigung der Mängel ist innerhalb einer festgesetzten Frist mit anschließender Vollzugsmeldung zu fordern. Die Mängelbeseitigung soll zeitnah vor Ort überprüft und dokumentiert werden.
3) Schwerwiegende Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu akuten, erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führen können. Eine Beseitigung dieser Mängel durch den Betreiber ist unverzüglich zu fordern. Ggf. ist eine Stilllegung/Teilstilllegung der Anlage zu prüfen. Die Mängelbeseitigung ist zeitnah zu überprüfen und zu dokumentieren. Die Folgeinspektion wird spätestens nach 6 Monaten durchgeführt.
4) Der Mangel wurde bereits bei einer früheren Inspektion festgestellt.