
Bezirksregierung Düsseldorf hat ein bundesweit einheitliches Luftsicherheitsregister entwickelt
Deutschlandweit gibt es 15 Luftsicherheitsbehörden. Ihre Aufgabe ist zu überprüfen, ob eine Person, die im Sicherheitsbereich eines Flughafens arbeiten will, „zuverlässig“ ist. Es ist ein aufwändiges Verfahren, in das die Daten von bis zu 23 so genannten Erkenntnisstellen einfließen.
Luftsicherheit ist eine Bundesaufgabe, doch die Überprüfung der Zuverlässigkeit ist auf die Länder übertragen worden. Nicht jedes Land hat eine eigene Luftsicherheitsbehörde. In Nordrhein-Westfalen sind es gleich zwei, die Bezirksregierungen Düsseldorf und Münster, in Hessen ist Luftsicherheit die Aufgabe der Polizei und die Stadt Hamburg erledigt zugleich die Sicherheitsüberprüfungen für Mecklenburg-Vorpommern, Bremen und Schleswig-Holstein.
Unabhängig davon, welche Behörde die Zuverlässigkeit eines Antragstellers bestätigt: Die Bescheinigung gilt bundesweit und für fünf Jahre.
In der Regel werden die Unterlagen der Antragsteller über die Arbeitgeber oder den Flughafen an die jeweilige Behörde geschickt und dort bearbeitet, doch es gibt auch den direkten Weg. Deshalb war bisher nicht ausgeschlossen, dass ein Antragsteller sich an mehrere Stellen wandte. „Manche Arbeitnehmer wissen gar nicht, dass sie eine noch gültige ZÜP einer anderen Behörde haben“, erläutern die ZÜP-Experten Dreisewerd und Kleinjohann der Bezirksregierung Düsseldorf. „Es ist ein Dokument, das im Wust der Einstellungsunterlagen schon mal untergehen kann.“
Solche Dopplungen zu vermeiden, ist ein Effekt des gemeinsamen Luftsicherheitsregisters, das jetzt für die Luftsicherheitsbehörden aktiv geschaltet wurde. „Es ist ein wertvolles Instrument, weil die Luftsicherheitsbehörden nun mit wenigen Klicks feststellen können, ob ein Antragsteller bereits eine ZÜP hat, ein Antrag an anderer Stelle vorliegt oder eine ZÜP widerrufen wurde.“ Auch Fälschungen und ausgelaufene Zertifikate fallen auf. Zeitgewinn und Bürokratieabbau sind die Stichworte und der Nutzen.
Rund 700 000 Zuverlässigkeitsüberprüfungen sind bisher im Luftsicherheitsregister dokumentiert, mehrere Tausend Dubletten gefunden worden. Regelmäßig werden die neuen Daten, Anträge und Entscheidungen eingepflegt. „Das Register ist also immer aktuell. Das ist beispielsweise sehr wichtig, wenn ZÜPs widerrufen werden“, erläutern Dreisewerd und Kleinjohann. „In Echtzeit sind die Erkenntnisse für die abfragenden Behörden verfügbar.“
Die Entwicklung
Den Auftrag zu einem Gemeinsamen Luftsicherheitsregister (GLR) gab das Bundesinnenministerium, erarbeitet hat es die Bezirksregierung Düsseldorf, umgesetzt wurde es vom Dienstleister des Landes, IT NRW.
Der Weg zu dem gemeinsamen Luftsicherheitsregister war aufwändig. Eine gemeinsame Datenbank musste entwickelt, der Datenschutz sichergestellt, technische Schnittstellen mussten gefunden, Verwaltungsvereinbarungen getroffen und die Datensätze eingepflegt werden. Zurückgreifen und aufbauen konnten die Experten auf OSiP, die etablierte Software für eine elektronische Online-Sicherheitsprüfung.
Stichwort Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP)
Bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit sind insbesondere strafrechtliche und staatsgefährdende Erkenntnisse relevant. Um diese Erkenntnisse zu erhalten, darf die Luftsicherheitsbehörde Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen. Ferner darf sie unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen. Bei ausländischen betroffenen Personen darf sie um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten.