Zuverlässigkeitsüberprüfung (Symbolbild)

Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP)

Hier finden Sie Informationen zur Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) und zu den notwendigen Dokumenten.

Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs benötigen alle, die gemäß Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) u. a. auf Grund ihrer Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs haben, eine Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP).

Dies umfasst z. B. das Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, sowie Privatpiloten und Flugschüler.

Informationen zur Beantragung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung finden Sie nachstehend:

  • Bitte beachten Sie die nachstehenden Informationen und die Hinweise in den Merkblättern und Antragsformularen
  • Die aktuellen Antragsformulare stehen Ihnen hier zur Verfügung.
  • Sie können Ihren Antrag für die Bereiche Sichere Lieferkette (P2) und Privatpiloten/Privatpilotinnen auch online stellen, indem Sie den Regierungsbezirk Ihres Hauptwohnsitzes oder Firmensitzes auswählen. Bei Online-Ausweisfunktion ist die Antragstellung vollständig digital möglich, andernfalls drucken Sie den Antrag bitte aus, unterschreiben ihn und senden ihn per Post zu. Bereits hochgeladene Dokumente müssen nicht erneut geschickt werden.

Der unterzeichnete Antrag inkl. aller Anlagen ist im Original per Post an die folgende Anschrift zu senden:

Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 26 / Luftsicherheit
Postfach 300865 
40408 Düsseldorf

Fax- und E-Mail-Anträge können wegen fehlender Originalunterschrift nicht berücksichtigt werden.

Rechtsgrundlagen:

FAQs – Fragen und Antworten zur Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP)

Gem. § 7 Abs. 1 S. 1 LuftSiG sind das im Einzelnen folgende Personenkreise:

  • Nr. 1: Personen, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit regelmäßigen Zugang (häufiger als einmal pro Monat) in den Sicherheitsbereich eines Flughafens gemäß § 8 LuftSiG oder einer Airline gemäß § 9 LuftSiG (z. B. für Flughafen- oder Crewausweis) benötigen.
  • Nr. 2: Personen, die keinen regelmäßigen Zugang in den Sicherheitsbereich eines Flughafens oder einer Airline benötigten. Unter anderem Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, Flugsicherungsorganisationen, Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie Warenlieferanten und vergleichbare Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette.
  • Nr. 3: Personen, die nach LuftSiG als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen oder Personen, die als Ausbilder/innen oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit tätig sind.
  • Nr. 4: Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler.
  • Nr. 5: Mitglieder eines flugplatzansässigen Vereins, Schülerpraktikanten/-praktikantinnen, Führer/innen eines Luftfahrzeuges, denen nicht nur gelegentlich (häufiger als einmal pro Monat) Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes i. S. des § 8 LuftSiG oder zu einem überlassenen Bereich nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LuftSiG gewährt werden soll.

Bei einer beruflich benötigten ZÜP, ist diese erst nach Einstellung bzw. nach fester Stellenzusage möglich. Eine Vorabprüfung zur Verbesserung Ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt ist nicht möglich, weil die vorgenannten Personenkreise gesetzlich abschließend festgelegt sind.

Die Zuverlässigkeitsüberprüfung kann durch folgende Möglichkeiten entfallen:

  • Beamt*innen des Polizeivollzugsdienstes sowie der Zollverwaltung sind gem. § 8 LuftSiZÜV von der Überprüfung befreit. Als Nachweis ist die Vorlage einer Kopie des Dienstausweises erforderlich.
  • Personen, die gem. § 9 und § 19 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes (SÜG) überprüft sind, benötigen ebenfalls keine ZÜP. Hier ist eine Bescheinigung der/des Sicherheitsbeauftragten nachzuweisen und wird nur auf Antrag hin bearbeitet.

Sicherheitsüberprüfungen auf Grundlage von Landesvorschriften können grundsätzlich nicht anerkannt werden.

Sollten Sie einen Zugang zum Sicherheitsbereich im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis an den Flughäfen Düsseldorf, Köln / Bonn oder Weeze benötigen, wenden Sie sich für die Antragsstellung bitte an die Ausweisstelle des jeweiligen Flughafens bzw. an Ihre/n Arbeitgeber/in.

Dies gilt auch für Mitglieder eines flugplatzansässigen Vereins, Schülerpraktikanten/-praktikantinnen, Führer/in eines Luftfahrzeuges (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 LuftSiG). Das entsprechende Antragsformular finden Sie auf der Homepage des jeweiligen Flughafens- bzw. des Luftfahrtunternehmens.

Sollten Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs haben (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 LuftSiG), stellen Sie den Antrag über Ihre/n Arbeitgeber/in bzw. künftige/n Arbeitgeber/in, die/der auch die Gebühren für die Zuverlässigkeitsüberprüfung trägt.

Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für die Entscheidung über Ihren Antrag zuständig, wenn sich der Hauptsitz des Unternehmens bzw. der Flughafen in den Regierungsbezirken Düsseldorf oder Köln befindet. Sofern der Hauptsitz des Unternehmens in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold oder Münster befindet, wenden Sie sich bitte an die Bezirksregierung Münster.

Sie haben auch die Möglichkeit Ihren Antrag, für den Bereich der Sicheren Lieferkette (P2) online zu stellen. Wählen Sie hierzu bitte den Regierungsbezirk aus, in dem sich Ihr Hauptwohnsitz bzw. der Hauptfirmensitz Ihres Unternehmens befindet. Sollten Sie über eine Online-Ausweisfunktion verfügen, kann der Antrag vollständig digital gestellt werden. Andernfalls müssen Sie den Antrag ausdrucken, händisch unterschreiben und postalisch übersenden. Ggf. hochgeladene Dokumente müssen dabei nicht erneut übersendet werden.

Der unterzeichnete Antrag inkl. aller Anlagen ist im Original per Post an die folgende Anschrift zu senden: 

Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 26 / Luftsicherheit
Postfach 300865
40408 Düsseldorf

Fax- und E-Mail-Anträge können wegen fehlender Originalunterschrift nicht berücksichtigt werden.

Sofern es sich um einen Antrag für Personal der sicheren Lieferkette handelt, wird bei der Antragsstellung über den Onlinedienst dem Arbeitgeber die Möglichkeit eingeräumt auf freiwilliger Basis am Beteiligungsverfahren teilzunehmen. 

Privatpilotinnen und Privatpiloten, sowie Flugschülerinnen und Flugschüler werden durch die Bezirksregierung Düsseldorf ebenfalls einer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Abs.1 S. 1 Nr. 4 LuftSiG unterzogen, sofern der Hauptwohnsitz innerhalb der Regierungsbezirke Düsseldorf oder Köln liegt.

Da diese Zuverlässigkeitsüberprüfung aus rechtlichen Gründen, die nicht in dem Einfluss der Bezirksregierung Düsseldorf stehen, einen anderen Umfang hat, berechtigt die durchgeführte Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht für den Zugang in den Sicherheitsbereich eines Flughafens oder für eine berufliche Tätigkeit in der sicheren Lieferkette oder bei einem Luftfahrtunternehmen.

Bitte beachten Sie dieses unbedingt!

Sofern Sie nicht nur Privatpilot/in oder Flugschüler/in sind, stellen Sie ihren Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung unbedingt über Ihren Arbeitgeber oder die Ausweisstelle des Flughafens.

Das Antragsformular für die Zuverlässigkeitsüberprüfung von Privatpiloten/innen und Flugschülern/innen finden Sie hier.

Sofern Sie Ihren Antrag online stellen möchten, haben Sie hier die Möglichkeit dazu. Wählen Sie hierzu bitte den Regierungsbezirk aus, in dem sich Ihr Hauptwohnsitz befindet. Sollten Sie über eine Online-Ausweisfunktion verfügen, kann der Antrag vollständig digital gestellt werden. Andernfalls müssen Sie den Antrag ausdrucken, händisch unterschreiben und postalisch übersenden. Ggf. hochgeladene Dokumente müssen dabei nicht erneut übersendet werden.

Der unterzeichnete Antrag inkl. aller Anlagen ist im Original per Post an die folgende Anschrift zu senden: 

Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 26 / Luftsicherheit
Postfach 300865
40408 Düsseldorf

Fax- und E-Mail-Anträge können wegen fehlender Originalunterschrift nicht berücksichtigt werden.

Nachweise zu Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten der vergangenen fünf Jahre, sind nicht erforderlich.

Der Antrag wird auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft, falls erforderlich werden Straffreiheitsbescheinigung, sowie die Beschäftigungsnachweise überprüft.

Ist der Antrag vollständig und plausibel werden im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung Ihre Daten u. a. an folgende Behörden zur Überprüfung versendet:

  • die Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden der Länder,
  • die Bundespolizei,
  • das Zollkriminalamt,
  • das Bundeszentralregister,
  • das Erziehungsregister,
  • das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister,
  • und soweit im Einzelfall erforderlich an das Bundeskriminalamt, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst

Bei ausländischen Antragstellern werden die Daten an das Ausländerzentralregister weitergegeben und soweit im Einzelfall erforderlich werden Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden gerichtet.

Zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen.

Aus begangenen Straftaten können sich Zweifel an der Zuverlässigkeit ergeben. Die Straftaten müssen dabei keinen spezifischen luftverkehrsrechtlichen Bezug aufweisen.

Auch aus laufenden oder eingestellten Ermittlungs- oder Strafverfahren können sich Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,

1. wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

2. wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

3. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.

Wenn Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen, müssen diese ausgeräumt werden.

Gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 LuftSiG sind Sie verpflichtet, an Ihrer Zuverlässigkeitsüberprüfung mitzuwirken. Insbesondere haben Sie bei der Antragstellung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Auch bei einer ggf. erforderlichen Anhörung sind sie grundsätzlich verpflichtet wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

Sollten Ihnen gegen Sie geführte Strafverfahren bekannt sein, können Sie uns diesbezügliche gerne Unterlagen zusenden.

Abschließend wird über die Zuverlässigkeit entschieden. Nach § 7 Abs. 1a S. 1 LuftSiG bewertet die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles.

Das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt und gilt bundesweit fünf Jahre unter dem Vorbehalt des Widerrufs, da von den beteiligten Stellen neue Erkenntnisse auch nachträglich mitgeteilt werden.

Die Bearbeitungszeit beträgt mehrere Wochen, dies ist von den o. g. Faktoren, siehe Ablauf einer ZÜP, abhängig.

Stellen Sie Ihren Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung frühzeitig und sehen Sie bitte von kontinuierlichen Nachfragen ab. Diese binden Arbeitszeit und verzögern die Bearbeitung.

Bitte beachten Sie, dass bei der Prüfung Ihrer Zuverlässigkeit mehrere Behörden involviert sind, von deren Rückmeldungen wir abhängig sind. Wir empfehlen daher, uns im Falle von laufenden oder eingestellten Strafverfahren relevante Dokumente wie Urteile oder Einstellungsverfügungen unaufgefordert zuzusenden. Verzögerungen von mehreren Wochen können auch auf unvollständige Anträge zurückzuführen sein, insbesondere wenn die notwendigen Nachweise zu Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten nicht vollständig vorliegen.

Denken Sie auch daran die erforderlichen Straffreiheitsbescheinigungen rechtzeitig einzureichen, da dies ebenfalls zu weiteren Verzögerungen in der Antragsbearbeitung führen könnte.

Sofern Sie die Zuverlässigkeitsüberprüfung über Ihren Arbeitgeber bzw. den Flughafenbetreiber beantragen, beachten Sie bitte, dass die dortigen Abläufe ebenfalls Zeit in Anspruch nehmen können.

Seit dem 01.01.2025 beträgt die Gebühr für die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung 79,00 €.

  • Die stets aktuelle Version des Antragsformulars finden Sie hier oder bei Ihrer zuständigen Antragserfassungsstelle. Bitte beachten Sie ggf. auch die notwendigen Angaben durch den Arbeitgeber auf der zweiten Seite.
  • Eine Kopie des gültigen Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder des gültigen Reisepasses (gut lesbar und möglichst in Farbkopie). Nicht EU-Bürger müssen zusätzlich zu einem gültigen Reisepass des Herkunftslandes eine Kopie des Aufenthaltstitels (Vorder- und Rückseite gut lesbar und möglichst in Farbkopie) vorlegen.
  • Nachweise zu Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten der vergangenen fünf Jahre, wie zum Beispiel der (Sozial-) Versicherungsnachweis/verlauf, Schul- und Arbeitszeugnisse, Gehaltsabrechnungen usw. (außer bei Privatpiloten). 
  • Bei Auslandsaufenthalten von mehr als sechs Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre: Straffreiheitsbescheinigung(en) im Original oder als beglaubigte Kopie (siehe auch Merkblatt und Hinweise zum Antrag).
  • Luftfahrzeugführende (Privatpiloten): Kopie der Lizenz(en) Vorder- und Rückseite (gut lesbar und möglichst in Farbkopie).
  • Insofern Ihnen Strafverfahren der letzten 10 Jahre zu Ihrer Person bekannt sind, wird um Mitteilung der Verfahrensausgänge in schriftlicher Form gebeten.

Hinweis: Sie können Ihr Ausweisdokument auch persönlich vorzeigen. Vereinbaren Sie hierfür einen Termin per E-Mail: Luftsicherheit_ZUPatbrd.nrw.de (Luftsicherheit_ZUP[at]brd[dot]nrw[dot]de). Die Bearbeitungszeit wird hierdurch nicht beschleunigt.

Diesbezüglich informieren Sie sich bitte hier. Das Merkblatt enthält alle relevanten Informationen und ist stets auf dem neusten Stand.

Diesbezüglich informieren Sie sich bitte hier. Das Merkblatt enthält alle relevanten Informationen und ist stets auf dem neusten Stand.

Bezüglich der Beschäftigungsnachweise kann den Arbeitgebern der Antragsteller/-innen für Personal der sicheren Lieferkette auf freiwilliger Basis folgendes Beteiligungsverfahren auf Grundlage jüngster Vorgaben des Bundesministeriums des Innern angeboten werden:
Die Beschäftigungsnachweise können vollständig durch die Arbeitgeber erhoben und als plausibel bewertet werden. 
Da die Luftsicherheitsbehörden im Rahmen des Beteiligungsverfahrens eine stichprobenartige Qualitätsüberprüfung durchführen müssen, sind die Arbeitgeber trotzdem verpflichtet, für jeden Antrag im Beteiligungsverfahren die Beschäftigungsnachweise (und ggf. ausgefüllte Belegersatzformulare) vollständig hochzuladen.

Mitwirkungspflicht und Ausschluss der Unternehmen vom Beteiligungsverfahren:
Werden entsprechende Beschäftigungsnachweise nicht unmittelbar und vollständig hochgeladen, kann noch keine Antragsbearbeitung erfolgen. 
Bei wiederholt unvollständigen Anträgen, nichtzutreffenden Angaben, bei Nichtmitwirkung oder Täuschungsverdacht bleibt der Luftsicherheitsbehörde ein etwaiger Ausschluss eines Unternehmens von dem Beteiligungsverfahren vorbehalten. 
Auf die Teilnahme am Verfahren besteht grundsätzlich kein Anspruch.

Letztlich bleibt jeder zu überprüfenden Person die Wahl, ob der Antrag über das Beteiligungsverfahren oder nach dem bisherigen Normalverfahren bearbeitet wird. 
Antragstellende Personen haben das Recht am Normalverfahren teilzunehmen, auch wenn der Arbeitgeber grundsätzlich am Beteiligungsverfahren teilnimmt. 
Aus dieser Entscheidung darf einer betroffenen Person kein Nachteil entstehen.

Im Rahmen der sog. Nachberichtspflicht ist es erforderlich, dass Sie Ihrer zuständigen Luftsicherheitsbehörde unverzüglich Änderungen in Ihren Lebensverhältnissen, die für die Zuverlässigkeit von Bedeutung sind, mitteilen.

Aufgrund der Nachberichtspflicht gem. § 7 Abs. 9a LuftSiG, sind Sie verpflichtet, während des Gültigkeitszeitraumes der Zuverlässigkeitsüberprüfung, der Bezirksregierung Düsseldorf innerhalb eines Monats:

  • Änderung Ihres Namens mit entsprechendem Nachweis
  • Änderungen Ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Bundeslandes stattfindet
  • Änderungen Ihres Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit (falls nicht durch den Arbeitgeber erfolgt)

schriftlich unter Angabe der LBAZ-Nr. oder der (vorherigen Name(n) und des Geburtsdatums mitzuteilen.

Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten werden bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der ZÜP bzw. innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der ZÜP gelöscht.

Die Zuverlässigkeitsprüfung ist ab dem Zeitpunkt der Ausstellung fünf Jahre bundesweit gültig (§ 3 Abs. 5 S.1 LuftSiZÜV).

Falls Sie darüber hinaus weiterhin eine ZÜP benötigen, obliegt es Ihnen rechtzeitig einen neuen Antrag zu stellen. Die Antragstellerin/der Antragsteller gilt gem. § 5 Abs. 2 LuftSiZÜV bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig, wenn die Wiederholungsüberprüfung spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer beantragt wurde. Es wird daher empfohlen den Antrag mindestens drei Monate, jedoch frühestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit zu stellen.

Eine Kopie der ZÜP kann Ihnen nur ausgestellt werden, soweit die Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Bezirksregierung Düsseldorf erfolgt ist.

Andernfalls wenden Sie sich bitte an die ausstellende Landesluftfahrtbehörde.

Für eine Kopie schreiben Sie bitte eine E-Mail an: Luftsicherheit_ZUPatbrd.nrw.de (Luftsicherheit_ZUP[at]brd[dot]nrw[dot]de) oder per Post an die

Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 26 / Luftsicherheit
Postfach 300865
40408 Düsseldorf

Folgende Angaben sind erforderlich:

  • Vorname(n) (einschließlich Zweitnamen)
  • Name(n) (einschließlich Zweit- und Geburtsnamen)
  • Geburtsdatum
  • aktuelle Anschrift
  • Ggf. Arbeitgeberdaten

In der Regel erhalten Sie dann eine entsprechende Kopie/Durchschrift innerhalb weniger Tage.

Sie haben offene Fragen rund um Ihre Zuverlässigkeitsüberprüfung?

Haben Sie Ihren Antrag vor 4 Wochen oder weniger gestellt, bitten wir von Sachstandsanfragen abzusehen.

Luftsicherheit_ZUPatbrd.nrw.de (Luftsicherheit_ZUP[at]brd[dot]nrw[dot]de)

Oder nutzen Sie unsere ZÜP-Hotline:
+49 (0)211 475-2630

Erreichbarkeiten:
Dienstag und Donnerstag: 10:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch: 13:00 – 15:00 Uhr

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