Förderung von Gedenkstättenfahrten
Historisch-politische Bildung ist ein wichtiger Schwerpunkt der Schul- und Unterrichtsentwicklung in Nordrhein-Westfalen.
Zuwendungen für die Durchführung von Schulfahrten zu Gedenkstätten politischer Gewaltherrschaft im Inland und im europäischen Ausland sowie für die Durchführung von digitalen Gedenkstättenbesuchen
Viele Schulen kooperieren regelmäßig mit Gedenk- und Erinnerungsstätten im In- und Ausland und haben Exkursionen zu diesen Lernorten in ihr Bildungsangebot aufgenommen. Zusätzlich gibt die neue Förderrichtlinie die Möglichkeit auch Digitale Besuche von Gedenkstätten, Kriegsgräbern und Erinnerungsorten durchzuführen. Um die Finanzierung dieser Fahrten verlässlich und unabhängig von Dritten zu gestalten, stellt das Land Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der Förderrichtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Fördermittel zur Verfügung.
Mit der am 18.05.2026 veröffentlichten Aktualisierung der Förderrichtlinie wurde das Antragsverfahren geändert. Anträge sind nicht mehr per Post oder per E-Mail an die Bezirksregierung Düsseldorf einzureichen, sondern werden ausschließlich über FörderplanWeb (www.bildungsfoerderung-schule.nrw.de) abgewickelt.
Zuwendungsempfänger, können Träger öffentlicher Schulen und Ersatzschulen oder die Fördervereine (e.V.) von öffentlichen Schulen und Ersatzschulen aus Nordrhein-Westfalen sein.
Die Förderung für Fahrten ins Inland und Ausland wird im Rahmen einer Anteilfinanzierung pro Schülerin und Schüler, sowie Lehrerin und Lehrer, die an der Schulfahrt teilnehmen, gewährt. Bei Digitalen Besuchen besteht eine Festbetragsfinanzierung.
Grundlage der Förderung bildet die tatsächliche Teilnehmerzahl. Bei inländischen Fahrten beläuft sich der Fördersatz pro Person auf 50 €. Bei ausländischen Fahrten, dazu zählen auch die Niederlande, Belgien, Frankreich und Luxemburg, beträgt der Fördersatz 150 € pro Person. Digitale Besuche werden mit 300€ bezuschusst.
Beim Verfahren für die Beantragung vor der Fahrt (Regelverfahren), müssen die Anträge mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Fahrt gestellt werden. Für Verfahren mit Beantragung nach der Fahrt (Schnellverfahren), muss der Antrag nach Abschluss des Vorhabens gestellt werden.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Verwendungsnachweis
Durch einen Verwendungsnachweis ist nachzuweisen, dass die bewilligten Fördermittel für tatsächliche Ausgaben eingesetzt worden sind, die für die Durchführung der Maßnahme notwendig waren. Der Verwendungsnachweis für das Regelverfahren, ist nach dem Muster der Anlage drei der Richtlinie zu führen (vereinfachter Verwendungsnachweis) und innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der Maßnahme über die Seite www.bildungsfoerderung-schule.nrw.de einzureichen. Die nicht verausgabten/verbrauchten Fördermittel sind an die Bezirksregierung Düsseldorf unaufgefordert binnen acht Wochen nach Beendigung der jeweiligen Maßnahme zurückzuzahlen.
Welche Neuerungen gibt es noch?
- Die Antragsfrist vom 30.05. und 30.10. besteht nicht mehr
- Der vorzeitige Maßnahmebeginn ist im Regelverfahren, für ab dem 1. Januar 2023 gebuchte und noch nicht durchgeführte Maßnahmen zugelassen, ohne dass ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn gestellt werden muss
- Vollständige Digitalisierung des Antragsverfahrens über https://www.bildungsfoerderung-schule.nrw.de/
- Anmeldung im Schnellverfahren und Regelverfahren via E-Mail und Passwort, Bund ID oder MUK (Mein Unternehmenskonto) möglich
Hinweis
Um einen Antrag schnell und problemlos via FörderplanWeb zu stellen, steht Ihnen nach der Anmeldung eine „Klickanleitung“ unter der Rubrik Handbuch (zu finden am oberen Bildschirmrand) zur Verfügung.