Friedhof

Friedhofswesen

Die Bezirksregierung prüft und genehmigt die Anlage/Erweiterung von Friedhöfen der Religionsgemeinschaften und wird an deren Schließung/Entwidmung beteiligt. Sie ist auch Genehmigungsbehörde, wenn Errichtung und Betrieb des Krematoriums einer Religionsgemeinschaft einem Übernehmer übertragen werden soll.
Die Bezirksregierung prüft und genehmigt die Anlage/Erweiterung von Friedhöfen der Religionsgemeinschaften und wird an deren Schließung/Entwidmung beteiligt. Sie ist auch Genehmigungsbehörde, wenn Errichtung und Betrieb des Krematoriums einer Religionsgemeinschaft einem Übernehmer übertragen werden soll.Gemeinden und Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts dürfen Friedhöfe anlegen und sich hierbei auch Dritter bedienen.Der Friedhof kann auch in Form eines Kolumbariums (einer Urnenaufbewahrungsstätte) errichtet werden. Friedhofsträger können die Errichtung und den Betrieb des Kolumbariums Dritten überlassen, bleiben hierbei aber Friedhofsträger.Die Bezirksregierung ist zuständig für die Genehmigung der Anlegung/Erweiterung von Friedhöfen der Religionsgemeinschaften und insofern auch zuständig für die Genehmigung von Kolumbarien.Die Bezirksregierung setzt Mittel für die Pflege, Unterhaltung und Sonderinstandsetzung der Kriegsgräber auf Antrag der Gemeinden nach dem Gräbergesetz fest und kontrolliert deren Verwendung; ferner setzt sie Ruherechtsentschädigungen gegenüber den Friedhofsträgern fest.Für die Durchführung und Umsetzung des Bestattungsgesetzes NRW sind die Ordnungs- bzw. Gesundheitsbehörden der Kreise/Kreisfreien Städte sowie die Religionsgemeinschaften zuständig. Die Bezirksregierung wirkt in bestimmten Fällen  (z. B. Hygienevorschriften) als Fach- und Rechtsaufsicht.