Baurecht und Bebauungsplan (Symbolbild)

Städtebau

Das Dezernat 35 befasst sich unter anderem mit dem Bereich Städtebau.

Die rechtlichen Aspekte stehen im Vordergrund.

Zu den wesentlichen Aufgaben und Leistungen des Dezernats 35 im Bereich Städtebau gehören:

Genehmigung von Flächennutzungsplänen und von bestimmten Bebauungsplänen
Die Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen und von bestimmten Bebauungsplänen bedarf der Genehmigung der Bezirksregierung. Dabei wird geprüft, ob der Plan ordnungsgemäß zustande gekommen ist und den rechtlichen Vorgaben entspricht.
Der Bereich des Städtebaurechts ist im hohen Maße durch rechtliche Regelungen und Rechtsprechung geprägt. Daher informiert das Dezernat 35 die Antragskommunen regelmäßig über aktuelle Entwicklungen in diesem Bereich mit dem Ziel, rechtmäßige und genehmigungsfähige Bauleitpläne vorgelegt zu bekommen. Auch Dienstbesprechungen sind ein Weg, um mit kommunalen Vertretern aktuelle rechtliche Neuerungen und gerichtliche Entscheidungen erörtern und beraten zu können, und somit das einzelne Genehmigungsverfahren von Grundsatzfragen zu entlasten.

Großflächiger Einzelhandel
Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind im besonderen Maße geeignet das Erscheinungsbild und die Entwicklung der Städte zu beeinflussen. Die Bezirksregierung ist in bestimmten Fällen zu beteiligen, wenn auf kommunaler Ebene Entscheidungen und Regelungen zum Einzelhandel getroffen werden.

Eingaben und Petitionen, Planungsrechtliche Stellungnahmen
Wenn sich Bürgerinnen und Bürger oder Behörden durch städtebauliche Planungsabsichten der Kommunen in ihren Belangen beeinträchtigt sehen, können sie sich mit einer Eingabe oder Beschwerde an die Bezirksregierung oder mit einer Petition an den Petitionsausschuss des Landtages wenden. Sofern die Einwendung thematisch den Bereich Bauleitplanung betrifft, prüft Dezernat 35 dann, ggf. auch durch Einholen von Stellungnahmen der Kommune, den Sachverhalt. Allerdings bestehen, abgesehen von den bereits genannten Genehmigungsverfahren, wegen der kommunalen Planungshoheit nur in ganz wenigen Ausnahmefällen Eingriffsmöglichkeiten von Seiten der Bezirksregierung.

Das Dezernat 35 gibt ebenfalls Stellungnahmen für andere Fachdezernate der Bezirksregierung ab, wenn in Einzelfällen neben anderen Themen auch Fragen des Städtebaurechtes von Bedeutung sind. Darüber hinaus nimmt das Dezernat 35 Stellung zu Grundsatzfragen, Erlassentwürfen und Gesetzesvorhaben.

Ausbildung
Die Bezirksregierung Düsseldorf ist Ausbildungsbehörde für Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes in den Fachrichtungen „Städtebau“ und „Stadtbauwesen“.