Solarenergieanlagen (Symbolbild)

17. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD)

(Änderung der Festlegungen zu Freiflächen-Solarenergieanlagen)

Anlass für die 17. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) ist die Änderung verschiedener rechtlicher Rahmenbedingungen für die Zulässigkeit von Freiflächensolarenergieanlagen (FF-SA).

Zunächst zu nennen ist hier die mit dem LEP-Erlass Erneuerbare Energien „Auslegung und Umsetzung von Festlegungen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines beschleunigten Ausbaus der erneuerbaren Energien (Wind- und Solarenergie)“ vom 28. Dezember 2022 (MBl. NRW. 2023 S. 90, geändert durch Runderlass vom 13. April 2023 MBl. NRW. 2023. S. 429) konkretisierte Auslegung des Ziels 10.2-5 des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) für die Inanspruchnahme von Flächen für die raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie.

Das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE) als Landesplanungsbehörde konkretisiert darin u. a., dass „die Inanspruchnahme von Flächen für die raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie in einer Entfernung von 500 Metern von Bundesfernstraßen und Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung“ durch die Formulierung des Ziels 10.2-5 miterfasst wird. Durch diese Auslegung entsteht ein Widerspruch zu den textlichen Festlegungen des RPD, denn in Ziel 1 des Kapitels 5.5.2 des RPD werden raumbedeutsame Solarenergieanlagen außerhalb „einer Entfernung von bis zu 150 Metern zu bestehenden und zugleich jeweils im Regionalplan dargestellten Bundesfernstraßen und Schienenwegen“ ausgeschlossen. Dieser soll mit der 17. Änderung des RPD aufgelöst werden.

Auch mit Blick auf die Erweiterung der Ausschreibungskulisse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entlang von Autobahnen und Schienenwegen in einem Abstand von bis zu 500 m sowie der „Privilegierung“ von FF-SA gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 8b des Baugesetzbuches entlang von Autobahnen und bestimmten Schienenwegen in einem Abstand von bis zu 200 m, sollen die Kommunen mit der 17. Änderung des RPD zudem in die Lage versetzt werden, im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit FF-SA entlang von Autobahnen und Schienenwegen auch in einem Abstand von 200 m bis zu 500 m planen zu können und damit die vollständige Ausnutzung der Ausschreibungskulisse des EEG durch Bauleitpläne zu ermöglichen.

In dem Entwurf zur 2. Änderung des LEP NRW ist zudem u. a. eine weitreichende Änderung der textlichen Vorgaben zu FF-SA vorgesehen. Durch diese sollen die landesplanerisch zulässigen Bereiche für FF-SA deutlich, über die aktuelle Flächenkulisse des Ziels 10.2-5 LEP NRW hinaus, erweitert werden. Auch vor dem Hintergrund dieser absehbaren Veränderung des landesplanerischen Rahmens zum Ausbau von FF-SA erscheint eine Änderung der textlichen Festlegungen des RPD zu FF-SA angemessen und folgerichtig.

Im Hinblick auf die Dringlichkeit des Ausbaus erneuerbarer Energien zur Verringerung der Abhängigkeiten von (fossilen) Energieimporten Deutschlands, Nordrhein-Westfalens und der Planungsregion Düsseldorf sowie als Voraussetzung für die erforderliche Energiewende und den Klimaschutz soll das Verfahren parallel zum Verfahren der 2. Änderung des LEP NRW erfolgen und nicht erst nach deren In-Kraft-Treten (voraussichtlich 2024) eingeleitet werden.

Das Ziel der 17. Änderung des RPD ist es, die raumordnerischen Voraussetzungen für die bauplanerische Ausnutzbarkeit der EEG-Ausschreibungskulisse zu verbessern, die oben dargelegten Widersprüche zum LEP-Erlass Erneuerbare Energien aufzulösen sowie die in der 2. Änderung des LEP NRW geplante Erweiterung der Flächenkulisse für FF-SA (geplante Festlegungen 10.2-14 bis 10.2-18) im RPD bereits zu berücksichtigen.

Gegenstand dieser Änderung des RPD ist darüber hinaus die nachrichtliche Übernahme des bestehenden Höchstspannungsnetzes gemäß Nr. 3g der Anlage 3 zur Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (Landesplanungsgesetz DVO – LPlG DVO) in die Plandarstellung des RPD. Die entsprechenden Planzeichen wurden bereits im Zuge der 11. bzw. 12. Änderung des RPD in die Legende bzw. den RPD eingeführt (siehe Planzeichen 3h in Kapitel 8.1 – Legende und Kategorisierung - des RPD). Die nachrichtliche Übernahme umfasst ausschließlich den Bestand. Das bedeutet, dass keine neuen bzw. geplanten Leitungen dargestellt werden und dass keine Festlegungen im Sinne von § 3 des Raumordnungsgesetzes (ROG) getroffen werden, von denen eine Steuerungswirkung ausgeht. Die nachrichtliche Übernahme dient somit ausschließlich der Abbildung der bestehenden Netzelemente des Höchstspannungsnetzes (d.h. Höchstspannungsfrei- und Höchstspannungserdkabelleitungen mit einer Nennspannung ≥ 220 kV einschließlich zugehöriger Umspannanlagen und Konverter).

BISHERIGES VERFAHREN

Frühzeitige Unterrichtung

Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen wurden frühzeitig – unter anderem durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 20. Juli 2023 – von der Aufstellung des Raumordnungsplans unterrichtet. Die öffentlichen Stellen wurden zudem aufgefordert, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können.

Scoping

Nach § 8 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) ist bei der Änderung von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf die Schutzgüter zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind.

Die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, wurden hierbei beteiligt. Ihnen wurde im Rahmen des Scopings Gelegenheit gegeben, sich zum Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts zu äußern. Soweit sich aus den Stellungnahmen im Rahmen dieser Beteiligung relevante Vorschläge bezüglich des Umweltberichtes oder der Umweltprüfung ergaben, wurden diese berücksichtigt.

Aufstellungsbeschluss

Der Regionalrat Düsseldorf hat in seiner 95. Sitzung am 14. Dezember unter TOP 8 den Aufstellungsbeschluss zur 17. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) gefasst.

Die Unterlagen zum Aufstellungsbeschluss können der Sitzungsvorlage unter dem TOP 8 der 95. Sitzung des Regionalrates eingesehen werden.

Beteiligungsverfahren

 Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen wurde in der Zeit vom 26. Januar bis einschließlich 26. Februar 2024 gemäß § 9 Absatz 2 ROG in Verbindung mit § 13 LPlG Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und zum Umweltbericht gegeben. Neben den aufgezählten Dokumenten wurde zusätzlich eine digitale Karte der geplanten nachrichtlichen Übernahme des bestehenden Höchstspannungsnetzes gemäß Nr. 3g der Anlage 3 LPlG DVO in die Plandarstellung des RPD zu rein informativen Zwecken zur Verfügung gestellt.

AUSBLICK

Die eingegangenen Stellungnahmen werden in einer Synopse zusammengestellt und regionalplanerisch bewertet.