Baustelle

Bauleitplanung und Umweltbelange

Im Rahmen der Bauleitplanung haben die Kommunen Umweltbelange zu berücksichtigen.
Hierzu beteiligen die Kommunen die Behörden, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden u.a. auch die Bezirksregierung Düsseldorf.

Bauleitplanung und Umweltbelange

Im Rahmen der Bauleitplanung haben die Kommunen Umweltbelange zu berücksichtigen. Die rechtliche Grundlage liefert das Baugesetzbuch:

§ 1 Grundsätze der Bauleitplanung (5)

Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Hierzu beteiligen die Kommunen die Behörden, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden u.a. auch die Bezirksregierung Düsseldorf

§ 4 Beteiligung der Behörden (1)

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt. (2)

Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und der Begründung ein. Sie haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen. Eine Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf zu den nachfolgenden Aufgabenbereichen ist dann erforderlich, wenn Immissionsschutz (Dezernat 53)

1. sich die Bauleitplanung auf Gewerbe- und Industriegebiete bezieht, in denen Anlagen vorhanden oder zukünftig planungsrechtlich zulässig sind, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen und in der Zuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf liegen.

2. sich die Bauleitplanung auf Gebiete bezieht, in denen das Wohnen zulässig ist und diese Gebiete an Anlagen heranrücken, die in der Zuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf liegen.

3. sich die Bauleitplanung auf schutzbedürftige Gebiete nach § 50 BImSchG bezieht, die sich innerhalb eines Achtungsabstandes oder eines r- und angemessenen Sicherheitsabstandes eines Betriebsbereichs nach § 3 Abs. 5a BImSchG befinden. Auf die Ausführungen zum Land-Use-Planning / passiv planerische Störfallvorsorge auf der Homepage Bezirksregierung Düsseldorf (Link) wird verwiesen. der Wasserwirtschaft (Dezernat 54)

4. durch die Bauleitplanung Überschwemmungsgebiete und überschwemmungsgefährdete Gebiete, festgesetzte Wasserschutzgebiete, Wassereinzugsgebiete der öffentlichen Trinkwassergewinnung oder Rohrfernleitungen berührt werden. Bodenschutz/Abfallwirtschaft (Dezernat 52)

5. durch die Bauleitplanung Deponiestandorte tangiert werden, die in der Zuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf liegen. Natu Landschaftsschutz (Dezernat 51)

6. durch die Bauleitplanung Flächen betroffen sind, die durch ordnungsbehördliche Verordnung als Naturschutzgebiet, als Landschaftsschutzgebiet, als geschützter Landschaftsbestandteil oder als Naturdenkmal durch die Bezirksregierung festgesetzt wurden oder solche Gebiete durch die Bezirksregierung einstweilig sichergestellt worden sind. In allen anderen Fällen sind die immissionsschutz-, abfall-, wasser- und naturschutzrechtlichen Aspekte durch die unteren Umweltbehörden der Kreise und kreisfreien Städte zu beurteilen. Sofern eine Beteiligung zu einem oder mehreren der oben genannten Aufgabenbereiche erforderlich ist, ist zentral das Dezernat 53 – Bauleitplanung – (bauleitplanungenatbrd.nrw.de (bauleitplanungen[at]brd[dot]nrw[dot]de)) anzuschreiben sowie der Mitteilung wo diese elektronisch abrufbar sind. Das Dezernat 53 – Bauleitplanung- wird soweit erforderlich die Stellungnahmen der Aufgabenbereiche Abfall- und Wasserrecht einholen und eine konzentrierte Stellungnahme abgeben. Zusätzlich koordiniert das Dezernat 53 die Beteiligung bei Bauleitplanverfahren für das Dezernat 25 (Verkehr), das Dezernat 26 (Luftverkehr), das Dezernat 33 (ländliche Entwicklung, Bodenordnung) sowie für das Dezernat 35.4 (Denkmalangelegenheiten).

Auf die Ausführungen zu „Die Bezirksregierung als Träger öffentlicher Belange“ auf der Homepage der Bezirksregierung (https://url.nrw/toeb) wird verwiesen.