Fischerboot (Symbolbild)

Förderungen Fischerei

Fischereiabgabe (Oberste Fischereibehörde MULNV) Die Fischereiabgabe entsteht als Verwaltungsgebühr bei der Erteilung der Fischereischeine.

Fischereiabgabe (Oberste Fischereibehörde MULNV)

Die Fischereiabgabe entsteht als Verwaltungsgebühr bei der Erteilung der Fischereischeine (zu gleichen Anteilen, Oberste Fischereibehörde, Anhörung Fischereibeirat). Die vereinnahmten Mittel werden zur Förderung der Fischerei verwendet. Dabei können grundsätzlich alle fischereilich geeigneten Maßnahmen, die sich im Sinne des Landesfischereigesetzes ergeben, gefördert werden. Dies sind z. B.
  • Aufstellen eines Hegeplanes (§30 LFischG)
  • Bestands- und Populationsuntersuchungen von Fischen
  • Maßnahmen zur Biotopverbesserung
  • Besatzmaßnahmen zum    
    • Ausgleich beeinträchtigter natürlicher Fortpflanzungen und
    • zur Wiederansiedlung ursprünglich heimischer Fischarten,
    • nach Fischsterben,
    • Erstbesatz bei künstlichen Gewässern.
    • Aus- und Fortbildungen in der Angelfischerei

Fischbesatzmaßnahmen (OFB’en, LWK)

Weiterhin ist Fischbesatz zulässig bei entstandenen Fischschäden durch Wasserentnahmen und Triebwerken (§ 40 Abs. 2 LFischG) und Beeinträchtigungen durch Absperrbauwerke und andere Anlagen (§ 45 Abs. 3, Fischwege). Grundlage für die Genehmigungsfähigkeit des Besatzes sind die geltenden Leitlinien zum Fischbesatz in NRW. Die obere Fischereibehörde prüft aus fischereifachlicher Sicht die gestellten Besatzanträge. Die förderrechtliche Prüfung und Abwicklung erfolgt über die Landwirtschaftskammer NRW (Bewilligungsbehörde LWK). Diese berät auch bei der Antragsstellung (s. Downloads der Antragsformulare). Antragsberechtigt sind Fischereiberechtigte (Fischereigenossenschaften, Fischereipächter) und Fischereiverbände. Details zur Zuwendung werden über die Förderrichtlinie geregelt.

Weitere Fördermöglichkeiten Fischerei

  • Fischschadensmittel BR Düsseldorf
  • FÖNA / FÖBS /ELER Förderung auch bei Fischereithemen eingeschränkt möglich
  • Förderung aus dem Europäischen Fischereifond (EMFF)
  • BLE Förderung

Übersicht möglicher Fanggeräte in der Fischerei

Elektrobefischungen Gleichstrom – Salominidengewässer (LFischVO § 10-12) Empfehlung der OFB Gleichstrom auch in übrigen Gewässer zu verwenden. Nach LFischVO ist die Verwendung von Impulsstrom in NRW noch weiterhin zulässig (siehe aber Schäden bei Anwendung von Impulsstrom im Vergleich zu Gleichstrom siehe EAWAG Studie).