Baustellenansicht des Umbaus der Emscher Mündung

Genehmigung von Behandlungsanlagen für Abwasser

Abwasserbehandlungsanlagen haben die Aufgabe, das Abwasser so zu behandeln, dass die in der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis oder Indirekteinleitergenehmigung festgeschriebenen Anforderungen nach dem Stand der Technik sicher eingehalten werden.

Abwasserbehandlungsanlagen haben die Aufgabe, das Abwasser so zu behandeln, dass die in der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis oder Indirekteinleitergenehmigung festgeschriebenen Anforderungen nach dem Stand der Technik sicher eingehalten werden.

Im Übrigen gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Der Bau und Betrieb einer Abwasseranlage darf dem Wohl der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

Zu den kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen gehören:

  • die Kläranlagen einschließlich der Anlagen zur Schlammbehandlung (KA)
  • die Regenüberlaufbecken im Mischsystem (RÜB, SKU, SKO)
  • die Regenklärbecken im Trennsystem (RKB) sowie
  • alternative Behandlungsanlagen wie etwa die den v.g. Regenbecken nach geschalteten Retentionsbodenfilter (RBF) bei weitergehenden Anforderungen

Bau, Betrieb und wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungs¬anlage bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde. Bei Anlagen von Wasserverbänden kann diese Genehmigung in einem Planfeststellungsverfahren erteilt werden.

Entsprechend der Zuständigkeitsverordnung (ZustVU) ist die Bezirksregierung als Obere Wasserbehörde für öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen zuständig, die für die Behandlung von Schmutz- und Mischwasser von mehr als 2.000 Einwohnern bemessen ist.

Im Genehmigungsverfahren werden neben den wasserrechtlichen Anforderungen auch die Anforderungen des Landschafts- und Naturschutzes, des Immissionsschutzes, des Bodenschutzes, der Abfallwirtschaft und des Arbeitsschutzes überprüft. Für die umfassende Prüfung ist eine Beteiligung weiterer Behörden erforderlich. Aus diesem Grund ist es ratsam, die Anzahl und den Inhalt der Antragsunterlagen vor Antragstellung auf den Einzelfall hin mit der Verfahrensbehörde abzustimmen.

Ist eine Hilfseinrichtung zur statischen Sicherung von Bauzuständen fest mit dem Bauwerk verbunden (z. B. „verlorene Schalung“), so ist die Baugenehmigung in der wasserrechtlichen Genehmigung enthalten.

Handelt es sich um eine eigenständige Hilfseinrichtung, (z. B. Spundwand die später gezogen wird), so eine eigenständige Baugenehmigung bei der örtlichen Baubehörde zu beantragen.

Im Genehmigungsverfahren für Kläranlagen ist das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu beachten. Hier ist zumindest eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Antragsunterlagen müssen daher aussagekräftige Informationen zu den in Anlage 2 des UVPG genannten Kriterien enthalten. Sollte eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sein, wird der Umfang der erforderlichen Unterlagen mit dem Träger des Vorhabens und den zu beteiligenden Behörden abgestimmt.

Für Gebäude, die Teil einer Abwasserbehandlungsanlage sind (betrifft auch Gebäude für BHKW < 1 MW und Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von < 50m), umfasst die wasserrechtliche Genehmigung auch die Baugenehmigung. Daher sind für diese Gebäude Bauantragsunterlagen beizufügen.

Besondere Belange müssen berücksichtigt werden, wenn die Anlage unmittelbar in oder an einem Gewässer, in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet oder in einem Wasserschutzgebiet liegt.

Tangiert das Vorhaben zwangsläufig Landschafts-, Naturschutzgebiete oder Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Gebiete sind Befreiungen von den Verbotstatbeständen der Schutzgebietsverordnung erforderlich. Die Befreiungen müssen gesondert bei der Unteren Landschaftsbehörde beantragt werden.

Mit dem Bau bzw. der Änderung der Anlage darf erst begonnen werden, wenn die wasserrechtliche Genehmigung vorliegt. Nach § 109,110 LWG sind Bei Baubeginn sind der zuständigen Behörde ein Nachweis über den Schallschutz und ein Nachweis über die Standsicherheit vorzulegen. Diese müssen jeweils durch einen nach Landesbauordnung staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellt oder geprüft sein.