Frequently asked questions (Symbolbild)

Anerkennung und Beaufsichtigung von Prüfsachverständigen - Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Die Bezirksregierung Düsseldorf ist im Land Nordrhein-Westfalen die zuständige Stelle für die Anerkennung und Beaufsichtigung von Prüfsachverständigen nach der PrüfVO NRW. Hier finden Sie Antworten auf wichtige Fragen.

Sie müssen die Anerkennungsvoraussetzungen des § 4 PrüfVO NRW erfüllen; es gibt allgemeine und besondere Anerkennungsvoraussetzungen.

Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen:

  • Sie haben Ihre Hauptwohnung oder Niederlassung in NRW oder führen hier Ihre berufliche Tätigkeit aus
  • Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“ zu führen und verfügen mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der begehrten Fachrichtung
  • Sie verpflichten sich zur unparteiischen und gewissenhaften Aufgabenerfüllung
  • Sie verfügen über keine bauaufsichtliche Anerkennung in der begehrten Fachrichtung aus einem anderen Bundesland
  • Sie sind nicht älter als 70 Jahre

Besondere Anerkennungsvoraussetzungen:

  • Sie erbringen den Nachweis der erforderlichen besonderen Sachkenntnis (durch die entsprechende Fachprüfung bei der BBIK)

Sie werden von uns ein Anhörungsschreiben erhalten, in dem Sie sich zur beabsichtigten Ablehnung Ihres Antrags auf Anerkennung zum Prüfsachverständigen äußern können. Beachten Sie bitte, dass im Rahmen der Anhörung nur Einwendungen gegen die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen von uns geprüft werden können. Wenn sich durch die Anhörung keine neuen Gesichtspunkte ergeben, werden wir einen Ablehnungsbescheid fertigen. Gegen diesen Ablehnungsbescheid können Sie bei der Bezirksregierung im Rechtsmittelverfahren Widerspruch einlegen.

Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt alle Voraussetzungen erfüllen, haben Sie die Möglichkeit, einen neuen Antrag auf Anerkennung zu stellen.

Ausschließlich durch das Bestehen der schriftlichen und mündlichen Prüfung bei der BBIK.

Die Anerkennung muss bei der Bezirksregierung Düsseldorf beantragt werden. Die Bezirksregierung Düsseldorf meldet Sie dann zur Prüfung der erforderlichen Sachkenntnisse bei der BBIK an. Nach Eingang aller Unterlagen, insbesondere des Prüfungsergebnisses, entscheidet die Bezirksregierung innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag. Diese Frist kann bis zu zwei Monate verlängert werden. Wird innerhalb dieser Zeit nicht über Ihren Antrag entschieden, gelten Sie als anerkannt kraft Gesetzes.

Zunächst findet eine schriftliche Prüfung statt. Wer diese bestanden hat, wird zur mündlichen Prüfung zugelassen. Einzelheiten über den Prüfungsablauf entnehmen Sie bitte § 5a PrüfVO NRW.

Hier muss unterschieden werden, in welchem Versuch Sie sich als Prüfling befinden. Grundsätzlich können Sie die Prüfung zwei Mal wiederholen. Als Prüfungsversuche gelten auch Prüfungen der entsprechenden Fachrichtung, die Sie in einem anderen Bundesland abgelegt haben.

Bestehen Sie auch im dritten Versuch nicht, gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. Ein weiterer Prüfungsversuch ist nicht möglich.

Sobald uns ein (erstes oder zweites) negatives Prüfungsergebnis vorliegt, werden wir Ihnen dies mitteilen und erfragen, auf welche Art Sie fortfahren möchten.

Sie haben nun zwei Möglichkeiten:

  1. Sie verzichten auf einen Ablehnungsbescheid durch die Bezirksregierung bezogen auf Ihren Antrag auf Anerkennung und nehmen Ihre(n) weitere(n) Prüfungsversuch wahr. Hierzu füllen Sie eine sog. Fortsetzungserklärung aus. Damit verzichten Sie gleichzeitig darauf, Einwendungen gegen den Prüfungsablauf und etwaige Bewertungsfehler in Ihrer nicht bestandenen Prüfung zu erheben. Das Verwaltungsverfahren wird fortgesetzt bis ein positives Prüfungsergebnis fortliegt, Sie die Prüfung endgültig nicht bestanden haben oder Sie nach einem weiteren Prüfungsversuch ins Widerspruchsverfahren gehen (siehe nachfolgenden Punkt).
  2. Wenn Sie sich gegen das negative Prüfungsergebnis wenden wollen, erklären Sie o.g. Verzicht nicht und füllen die Fortsetzungserklärung nicht aus. 

Sie erhalten einen Ablehnungsbescheid. Gegen diesen können Sie im Rahmen der Widerspruchsfrist Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch kann auch (zunächst) ohne Begründung versehen sein. Näheres zur Frist entnehmen Sie bitte der Rechtsmittelbelehrung Ihres Ablehnungsbescheides. Im Rahmen des Widerspruchs können Sie nun auch Einwendungen gegen den Ablauf der Prüfung oder die Bewertung Ihrer Prüfungsleistung vorbringen (beachten Sie hierfür unbedingt die Hinweise unter Punkt 8!).

Sie können zwecks Begründung Ihres Widerspruchs Ihre Prüfungsunterlagen eingesehen. Um die Frist für die nachträgliche Begründung des Widerspruchs festlegen zu können, nehmen wir zunächst Kontakt zu Ihnen auf und stimmen einen Termin zur Prüfungseinsichtnahme mit Ihnen sowie der BBIK ab. Anschließend setzen wir Ihnen eine Frist zur Nachreichung der Widerspruchsbegründung. Nach deren Eingang prüfen wir Ihren Widerspruch inhaltlich.  

Im Rahmen der Prüfung Ihres Widerspruchs kommen wir entweder zu dem Ergebnis, dass unser Ablehnungsbescheid rechtswidrig war und heben Ihn auf. Sie erhalten dann einen Anerkennungsbescheid und sind als Prüfsachverständiger zugelassen.

Kommen wir zu dem Ergebnis, dass unser Ablehnungsbescheid rechtmäßig war, erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid, in dem an der Entscheidung des Ablehnungsbescheides festgehalten wird. Gegen diesen können Sie Klage beim Verwaltungsgericht einlegen. Näheres entnehmen Sie dann bitte der Rechtsmittelbelehrung Ihres Widerspruchsbescheides.

Haben Sie die Prüfung zum Nachweis der besonderen Sachkenntnis endgültig nicht bestanden, fertigen wir einen Ablehnungsbescheid. Gegen diesen Bescheid können Sie genauso vorgehen wie in dem Fall, in dem Sie die Wiederholung der Prüfung abgelehnt haben. Nachzulesen ist dies unter Punkt 6b.

Hier gilt die Unterscheidung zwischen Verfahrens- und Bewertungsfehlern.

Ein Verfahrensfehler ist ein Mangel im Verfahren zur Ermittlung der Leistungen. Zu den häufigsten Verfahrensfehlern zählen:

  • Befangenheit des Prüfers
  • Fehlerhafte Besetzung des Prüfungsausschusses
  • Mangelnde Qualifikation der Prüfer
  • Fehlerhafte Punkteverteilung (Bspw. weniger zu erreichende Punkte als angegeben etc.)
  • Fehlerhafter Prüfungsablauf (Bspw. weniger Zeit als angekündigt etc.)

Verfahrensfehler müssen unverzüglich gerügt werden, d.h. vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Hier haben Sie als Prüfling eine Mitwirkungspflicht! So wird verhindert, dass der Prüfling in Kenntnis des Fehlers die Prüfung erst fortsetzt und das Ergebnis abwartet, um mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance zu erhalten. Dies würde das Gebot der Chancengleichheit verletzen. Das heißt: wenn ein Verfahrensfehler nicht unverzüglich gerügt wird, kann dieser später nicht mehr geltend gemacht werden, selbst wenn der Mangel tatsächlich vorlag. Verfahrensfehler können auch als unbeachtlich eingestuft werden, sodass selbst bei Vorliegen eines Fehlers, dieser nicht zu beachten ist.

Bei den Bewertungsfehlern verhält es sich anders. Im Rahmen der Bewertung steht den Prüfern ein Beurteilungsspielraum zu. Das heißt, die Bewertung kann beeinflusst sein durch prüfereigene Wertungen oder Prüferfahrungen. Außerdem kann sich die Bewertung auch im Vergleich zu anderen Prüfungsleistungen (anderer Prüflinge) verhalten. Bei der Bewertung der Antworten auf die Prüfungsfragen besteht ein gewisser Interpretationsspielraum, d.h. ein Prüfling muss nicht zwingend die Musterlösung nennen, um die volle Punktzahl erhalten zu können. Bei Bewertungsfehlern besteht keine unverzügliche Rügeobliegenheit! Diese können Sie auch im späteren Verlauf noch rügen. Es kommt dann zum sog. Überdenkungsverfahren. Hier überdenkt die Prüfungskommission der BBIK ihre Prüfungsentscheidung und kann dann entweder am getroffenen Ergebnis festhalten oder sie abändern.

Sollte die Prüfungskommission zu einem abweichenden (positives) Ergebnis kommen, erhalten wir eine entsprechende Bestehensmitteilung und Sie erhalten einen Anerkennungsbescheid. Bleibt die Prüfungskommission bei dem bisherigen Ergebnis, erhalten Sie einen ablehnenden Widerspruchsbescheid. Sofern Sie noch offene Prüfungsversuche haben, können wir Sie auf Wunsch erneut zur Prüfung anmelden.

Nach § 5 Abs. 1 S. 3 PrüfVO NRW sind die Auslagen durch die Antragstellerin oder den Antragsteller zu tragen.
Ab dem 01.07.2024 gelten neue Gebührensätze.  Somit beläuft sich die Gebühr für einen Anerkennungsbescheid wie folgt:

  • Erstmalige Anerkennung            200,-€
  • Wiederholte Anerkennung        120,-€

Im Falle einer Ablehnung belaufen sich die Kosten für den Ablehnungsbescheid folgendermaßen:

  • Erstmalige Ablehnung                 150,-€
  • Wiederholte Ablehnung             120,-€

Sollten Sie gegen Ihren Anerkennungs- oder Ablehnungsbescheid Widerspruch erheben und sollte dieser dann vollständig zurückgewiesen werden, beläuft sich die Gebühr für den Widerspruchsbescheid auf dieselbe Summe, wie die des Ausgangsbescheides.

Grundsätzlich werden Prüfsachverständige, die in anderen Bundesländern anerkannt worden sind, auf Antrag auch in den entsprechenden Teilfachrichtungen in NRW anerkannt. Eine Besonderheit bietet hierbei jedoch die Teilfachrichtung „elektrische Anlagen“ (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 c) PrüfVO NRW), da diese in den meisten anderen Bundesländern mit zur Teilfachrichtung „Sicherheitsstromversorgung“ zählt. Dies ist in NRW anders, sodass es einer gesonderten Prüfung für die Teilfachrichtung „elektrische Anlagen“ bedarf. Eine Anerkennung in einem anderen Bundesland in der Teilfachrichtung „Sicherheitsstromversorgung“, welche in dem jeweiligen Landesrecht „elektrische Anlagen“ mit einschließt, reicht also in NRW nicht aus, um eine Anerkennung für den Teilfachbereich „elektrische Anlagen“ zu erhalten.

Grundsätzlich können Prüfsachverständige, die in anderen Bundesländern anerkannt wurden, auch in NRW tätig werden. Jedoch gilt auch hier, wie bei der Zuwanderung, die besondere Stellung der „elektrischen Anlagen“ in NRW. Um diese in NRW prüfen zu dürfen, bedarf es einer gesonderten Prüfung und Anerkennung in eben dieser Teilfachrichtung. Eine Anerkennung aus einem anderen Bundesland im Bereich „Sicherheitsstromversorgung“, welche dort die „elektrischen Anlagen“ mit einschließt, reicht nicht aus, um in NRW in dieser Teilfachrichtung tätig werden zu dürfen.