Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner
Informationen über die Ausbildung von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern.
Fragen und Antworten
Ziel der Ausbildung ist es, ein fundiertes und ganzheitliches Verständnis für Pflege, Professionalität und ethisches Handeln zu vermitteln. Im Verlauf der Ausbildung werden die fachlichen und persönlichen Kompetenzen entwickelt, die erforderlich sind, um in unterschiedlichen Pflegesituationen eigenständig, verantwortungsbewusst und einfühlsam zu handeln. Dabei werden Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen Methodik, zwischenmenschliche Kommunikation und kulturelle Vielfalt erworben und vertieft. Darüber hinaus fördert die Ausbildung die Entwicklung eines sicheren und reflektierten beruflichen Selbstverständnisses, indem Selbstreflexion, persönliche Weiterentwicklung und die kontinuierliche Auseinandersetzung mit dem eigenen beruflichen Handeln einen wichtigen Stellenwert einnehmen.
Voraussetzung für den Zugang zu der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann ist
- der mittlere Schulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss oder
- der Hauptschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss, zusammen mit dem Nachweis
- einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,
- einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt,
- einer bis zum 31. Dezember 2019 begonnenen, erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer oder
einer auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) aufgehoben worden ist, erteilten Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer,
oder
- der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung.
Weitere Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung (§ 11 Abs. 2 i.V.m. § 2 PflBG)
Die Ausbildung darf nur absolvieren, wer
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt (Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses),
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der Ausbildung nicht ungeeignet ist (Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung) und
über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausbildung erforderlich sind (z.B. Vorlage eines Sprachzertifikats).
Die Ausbildung darf nur absolvieren, wer
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt (Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses),
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der Ausbildung nicht ungeeignet ist (Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung) und
- über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausbildung erforderlich sind (z.B. Vorlage eines Sprachzertifikats).
Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung; der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt.
Die Ausbildung umfasst mindestens
- den theoretischen und praktischen Unterricht mit einem Umfang von 2 100 Stunden gemäß der in Anlage 6 vorgesehenen Stundenverteilung und
- die praktische Ausbildung mit einem Umfang von 2 500 Stunden gemäß der in Anlage 7 vorgesehenen Stundenverteilung.
Wer bildet aus (§ 7 PflBG, § 10 PflBG)?
Der theoretische und praktische Unterricht wird an staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Pflegeschulen erteilt.
Die praktische Ausbildung wird in den Einrichtungen auf der Grundlage eines Ausbildungsplans durchgeführt, den der Träger der praktischen Ausbildung erstellt. Träger der praktischen Ausbildung sind ausschließlich Einrichtungen gemäß § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, zu denen vornehmlich folgende Einrichtungen zählen:
- Krankenhäuser (Hochschulkliniken, Plankrankenhäuser, Vertragskrankenhäuser)
- Stationäre sowie ambulante Pflegeeinrichtungen
Es ist erforderlich, dass zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und dem Auszubildenden ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abgeschlossen wird. Für die Gültigkeit des Ausbildungsvertrags ist die schriftliche Zustimmung der Pflegeschule erforderlich.
Damit übernimmt der Träger der praktischen Ausbildung die Verantwortung für die gesamte praktische Ausbildung.
Gesamtverantwortung der Pflegeschule
Die Pflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung. Sie prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des schulinternen Curriculums entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der Träger der praktischen Ausbildung zur Anpassung des Ausbildungsplans verpflichtet.
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einem:
- schriftlichen,
- mündlichen und
- praktischen Teil
Schriftlicher Teil der Prüfung (§ 14 PflAPrV):
- Schriftlicher Prüfungsteil besteht aus drei Aufsichtsarbeiten à 120 Minuten
- Die Prüfungstage sind in der Regel an drei aufeinanderfolgenden Werktagen verteilt
- Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede einzelne Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ benotet wird.
Mündlicher Teil der Prüfung (§ 15 PflAPrV):
- Einzel- oder Partnerprüfungen
- Eine festgelegte Prüfungsdauer von mindestens 30 Minuten und maximal 45 Minuten pro Prüfling
- Die Bereitstellung einer angemessenen, überwachten Vorbereitungszeit
- Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ benotet wird
Praktischer Teil der Prüfung (§ 16 PflAPrV):
- Einzelprüfungen für jeden Prüfling
- Gesamtdauer der Prüfung inklusive Reflexionsgespräch (ohne Vorbereitungsteil): Max. 240 Min., mit optionaler Organisationspause von einem Werktag
- Gewährung angemessener, beaufsichtigter Vorbereitungszeit für den Vorbereitungsteil
- Prüfung findet in realen, komplexen Pflegeszenarien an mindestens zwei Personen statt, ein erhöhter Pflegebedarf und eine hochkomplexe Pflegesituation
- Prüfung umfasst: schriftliche oder elektronische Pflegeplanerstellung (Vorbereitungsteil), Fallvorstellung (max. 20 Min.) sowie die Durchführung der Pflegemaßnahmen und eines Reflexionsgesprächs (max. 20 Min.)
- Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend“ benotet wird
Der schriftliche und mündliche Teil der Prüfung wird bei der Pflegeschule ab, an der die theoretische Ausbildung absolviert wird. Der praktische Teil der Prüfung wird in der Regel in der Einrichtung abgelegt.
Im Falle des Nichtbestehens ist die einmalige Wiederholung einzelner Prüfungsteile möglich.
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
- die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat,
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
- über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Bei der hochschulischen Ausbildung ist es für die Erlaubniserteilung erforderlich, dass der hochschulische als auch der staatliche Prüfungsteil bestanden ist.
- Expertenbegleitung und –beratung in sämtlichen Facetten der Pflegeausbildung, sowohl für Fachseminare als auch für Bewerber und Lehrgangsteilnehmer im Pflegebereich
- Gewährung der staatlichen Anerkennung für Pflegeschulen
- Sicherstellung der Einhaltung rechtlicher Vorgaben während der Ausbildung
- Zulassung zur staatlichen Prüfung sowie Übernahme der Funktion des Prüfungsvorsitzes im Rahmen der staatlichen Prüfung
- Ausstellung relevanter Urkunden und Zulassungen, wie Ausbildungszeugnisse und Berufszulassungen
- Evaluierung der Äquivalenz von ausländischen Bildungsabschlüssen
Die rechtlichen Grundlagen für die Ausbildung, Prüfung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung ,,Pflegefachfrau‘‘ oder Pflegefachmann sind:
- das Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG)
- die zu diesem Gesetz gehörige Ausbildungs- und Prüfungsordnung (Pflegeberufe-Ausbildungs- und – Prüfungsverordnung- PflAPrV)
- und die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
Die PflAFinV wurde am 1. Januar 2019 wirksam, während die PflAPrV am 1. Januar 2020 in Kraft trat.
Das Krankenpflegegesetz und das Altenpflegegesetz traten am 31. Dezember 2019 außer Kraft. In Übereinstimmung mit dieser Änderung erfolgt seit dem 1.Januar 2020 die Ausbildung gemäß dem Pflegeberufegesetz. Für bereits begonnene Ausbildungen nach den vorherigen Gesetzen besteht eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2024 zur Abschlussvollendung (§ 66 PflBG).