Ordner "Vereinsrecht" (Symbolbild)

Vereinsaufsicht

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat eine Zuständigkeit in Vereinsangelegenheiten für die sogenannten Altvereine und wirtschaftlichen Vereine, jedoch nicht für eingetragene Vereine (e.V.).

Das Dezernat 21 ist ausschließlich für die Vereine zuständig, denen die Rechtsfähigkeit verliehen wurde. Dies sind zum einen die sogenannten Altvereine, Vereine die vor dem Jahr 1900 gegründet wurden und eine Konzession (Genehmigung) erhielten und für wirtschaftliche Vereine, denen nach § 22 BGB Rechtsfähigkeit verliehen wurde. Für Altvereine und wirtschaftliche Vereine mit Sitz im Regierungsbezirk wird das Vereinsregister von der Bezirksregierung Düsseldorf geführt. Die Vereinsvorstände sind verpflichtet, personelle Änderungen im Vorstand und Satzungsänderungen unter Beifügung der Protokolle der Mitgliederversammlungen zeitnah anzuzeigen. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Regierungspräsidenten. Auszüge aus dem Vereinsregister, sog. Vertretungsbescheinigungen, werden gegen eine Gebühr erteilt.

Nach § 22 BGB besteht die Möglichkeit der Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlichen Verein. Wichtig ist, dass die Konzessionierung aufgrund der gesetzlich normierten Subsidiarität aber nur dann in Betracht kommt, wenn aufgrund von besonderen, atypischen Umständen alle anderen in Frage kommenden Gesellschaftsformen zur Erreichung des Vereinzwecks unzumutbar sind. Sinn und Zweck dieser Subsidiarität ist der Schutz des Rechtsverkehrs. Eine Umgehung der strengen Vorschriften für die gesetzlich geregelten Personengesellschaften und Körperschaften soll so verhindert werden. Rechtsfähige wirtschaftliche Vereine sind daher sehr selten.

Für eingetragene Vereine (e.V.) sind die Registergerichte bei dem Amtsgericht am Sitz des jeweiligen Vereins zuständig.

Für Veröffentlichungen im Regierungsamtsblatt wenden Sie sich bitte an die Regierungsamtsblattstelle im Dezernat 12.

Altvereine (Vor-BGB-Vereine)

Bei den Altvereinen handelt es sich um Vereine, die bereits vor 1900 gegründet wurden und ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangt haben. Altvereine unterliegen einer Rechtsaufsicht durch die Bezirksregierung Düsseldorf, so dass bestimmte Änderungen anzeige- und genehmigungspflichtig sind. 

Wirtschaftliche Vereine

Ein wirtschaftlicher Verein ist ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 22 BGB). Er erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.

Die Aufsicht über nichtwirtschaftliche eingetragene Vereine (e.V.), deren Rechtsverhältnisse im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind, fällt nicht in den Aufgabenbereich der Bezirksregierung. Diese Vereine erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister beim örtlich zuständigen Amtsgericht. Das Amtsgericht nimmt auch die Löschung bei Auflösung oder Insolvenz des Vereins vor.

Jedoch gibt es hinsichtlich der Auflösung von eingetragenen Vereinen eine Ausnahme: Auflösungen eingetragener Vereine werden im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster als amtliches Verkündungsblatt der Bezirksregierung Münster veröffentlicht. Entsprechende Veröffentlichungsgesuche sind an die Bezirksregierung Münster, Dezernat 12 – Amtsblattverwaltung, zu richten.

Die Vereinsaufsicht ist eine reine Rechtaufsicht. Die Bezirksregierung überprüft bei bereits anerkannten Vereinen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für bspw. eine Satzungsänderung vorliegen. Zur Ausübung der Aufsichtstätigkeit ist es unerlässlich, dass bestimmte Genehmigungsvorbehalte bestehen und die Vereine daher in der Verpflichtung sind Änderungen gegenüber der Bezirksregierung anzuzeigen und genehmigen zu lassen. Erst durch die Genehmigung entfalten diese Beschlüsse ihre rechtliche Wirkung. So müssen bspw. Änderungen im Vorstand und Satzungsänderungen der Bezirksregierung angezeigt werden. In diesen Fällen besteht eine gesetzlicher Genehmigungsvorbehalt. 

Bei einer Neubeantragung der Rechtsfähigkeit eines Vereins, muss dieser zwingend einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nachweisen. Hierneben ist nachzuweisen, dass es wegen besonderer Umstände unzumutbar ist, sich als AG, GmbH oder Genossenschaft zu organisieren (Grundsatz der Subsidiarität). So soll eine Umgehung der strengen Vorschriften für die gesetzlich geregelten Personengesellschaften und Körperschaften verhindert werden.

Die Bezirksregierung ist ebenfalls für die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, zuständig. Dies kommt in Betracht, wenn der Verein einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.

Außerdem werden Vertretungsbescheinigungen für die Altvereine erstellt, mit denen sich die Vorstände dieser Vereine im Rechtsverkehr ausweisen können.