
Lotterien und Ausspielungen
Die Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung, wie zum Beispiel einer Tombola, bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis.
Die Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung, wie zum Beispiel einer Tombola, bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Erlaubnis erteilt werden kann, regelt der Glücksspielstaatsvertrag und das nordrhein-westfälische Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag. Die Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung ohne behördliche Erlaubnis ist nach § 287 StGB strafbar.
Für Veranstaltungen,
- die sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken,
- deren Spielplan einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals (= Gesamtpreis der Lose) vorsieht,
- bei denen das Spielkapital den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigt,
- bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet und
- bei denen keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind,
- bei denen der Reinertrag der Veranstaltung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird und
- die keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen,
ist durch Bekanntmachung des Ministeriums des Innern NRW 13-38.07.09-12 vom 06.08.2021 eine „Allgemeine Erlaubnis“ erteilt worden.
Diese “Allgemeine Erlaubnis“ kommt für folgende Veranstalter in Frage:
- eingetragene Vereine (e.V.),
- Sportvereine,
- Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,
- Institutionen und Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Kinder- und Jugendpflege,
- Feuerwehren und
- Stiftungen.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist eine Einzelerlaubnis nicht erforderlich und es bedarf lediglich spätestens zwei Wochen vor Beginn der Anzeige Ihres Vorhabens, unter Angabe des Spielkapitals sowie der Dauer der Veranstaltung bei der örtlichen Ordnungsbehörde.
Weicht ihr Vorhaben von den Voraussetzungen zur „Allgemeinen Erlaubnis“ ab, bezieht sich jedoch auf das Gebiet eines Regierungsbezirkes, bedarf es der Beantragung einer Einzelerlaubnis bei der zuständigen Bezirksregierung. Bitte nutzen Sie hierzu den Antrag auf Erlaubnis einer Lotterie mit geringem Gefährdungspotential. Bitte beachten Sie jedoch, dass eine Erlaubniserteilung durch die Bezirksregierung ebenfalls lediglich für Veranstalter in Frage kommt, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllen.
Wenn sich Ihr Vorhaben über die allgemeine Erlaubnis hinaus auf mehrere Regierungsbezirke oder ganz NRW bezieht, wenden Sie sich bitte an das Ministerium des Innern Nordrhein-Westfalen, Referat 55, Friedrichstraße 62-80 in 40217 Düsseldorf.