Die Hafensicherheitsrichtlinie als sekundäres Gemeinschaftsrecht entfaltet keine unmittelbare Wirkung und bedarf daher der nationalen Umsetzung. In Nordrhein-Westfalen ist die Hafensicherheitsrichtlinie durch das Gesetz über die Sicherheit in Häfen und Hafenanlagen im Land Nordrhein-Westfalen (Hafensicherheitsgesetz – HaSiG) auf Landesebene 2007 in nationales Recht umgesetzt worden.
Das Hafensicherheitsgesetz in seiner Fassung ist am 30.12.2015 in Kraft getreten Die staatliche Zuständigkeit für die Umsetzung des Hafensicherheitsgesetzes und der Hafensicherheitsrichtlinie ist, wie auch schon bezüglich der Hafenanlagensicherheit nach ISPS-Code, landesweit der Bezirksregierung Düsseldorf übertragen worden. Der Bezirksregierung Düsseldorf als Hafensicherheitsbehörde obliegt dabei die Erstellung von Risikobewertungen für betroffene Häfen. Zu diesem Zwecke legt die Hafensicherheitsbehörde Untersuchungsgebiete fest, für die eine Erhebung sämtlicher Nutzungen erfolgt. Ziel ist die konkrete Ermittlung der im Rahmen der Gefahrenabwehr zu berücksichtigenden Hafengebiete, mit den sich dort befindlichen Infrastrukturen und Objekten, die gegebenenfalls ein bevorzugtes Ziel eines terroristischen Anschlages sein könnten, oder bei denen im Fall eines Anschlages erhebliche Personenschäden oder aber erhebliche materielle Schäden auftreten würden. Oberste Priorität bei der Ermittlung von etwaigen Risiken hat der Schutz menschlichen Lebens.
Sodann erfolgt die öffentliche Bekanntmachung der ermittelten Hafengrenzen.
Auf der Grundlage der Risikobewertung erstellt die Hafensicherheitsbehörde einen Plan zur Gefahrenabwehr. Die hierin beschriebenen Sicherungsmaßnahmen sind anschließend durch den Hafenbetreiber in Zusammenarbeit mit Polizei und Hafensicherheitsbehörde umzusetzen, wobei die Überwachung der Umsetzung wiederum der Hafensicherheitsbehörde obliegt.
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