Unterlagen (Symbolbild)

Stiftung – Änderungen

Sie können, sofern der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert werden, eine Änderung der Satzung beschließen.

Rechtsgrundlage§ 15  Stiftungsgesetz NRW (StiftG)
Informationen zum VerfahrenSie können, sofern der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert werden, eine Änderung der Satzung beschließen (§ 5 Abs. 1 StiftG NRW). Die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat, muss als Stiftungsbehörde hierüber innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung unterrichtet werden.
Wesentliche Änderungen sind nur unter engen Voraussetzungen möglich (§ 5 Abs. 2 StiftG NRW) und müssen von der Bezirksregierung  genehmigt werden.
Zuständige StelleDas Dezernat 21 der Bezirksregierung, in deren Bezirk die Weiterbildungsstätte ihren Sitz hat.
Anschrift

Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 21
Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf,

Tel. 0211-475-2017 (Regelzuständigkeit)
E-Mail: poststelle [at] brd.nrw.de (poststelle[at]brd[dot]nrw[dot]de)

in Sonderfällen: Ministerium für Inneres und Kommunales NRW als Oberste Stiftungsbehörde im Falle des § 15 Abs. 3 StiftG

Erforderliche UnterlagenAlle Änderungen können Sie ohne besonderen Vordruck der zuständigen Bezirksregierung mitteilen. Bei Änderungen, bei denen der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert werden (§ 5 Abs. 1 StiftG NRW), müssen Sie nur den Stiftungsbeschluss vorlegen.
Darüber hinaus gehende Änderungen (§ 5 Abs. 2 StiftG NRW) sind von der zuständigen Bezirksregierung zu genehmigen. Hier empfehlen wir, dass Sie sich vor der Beschlussfassung mit der zuständigen Bezirksregierung abstimmen.
Anfallende Gebührengemeinnützige Stiftungen: keine Gebühr
nicht gemeinnützige Stiftungen: Gebühr je nach Einzelfall
Bearbeitungsdauer/FristenregelungenÜber den Antrag auf Genehmigung entscheidet die Bezirksregierung kurzfristig innerhalb von 6 Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen.
Weiterführende Informationen§§ 2, 15 Stiftungsgesetz NRW