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Stiftung – Auflösung
Sie können eine anerkannt privatrechtliche Stiftung unter engen Voraussetzungen wieder auflösen lassen. Die Auflösung muss durch die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat, genehmigt werden.
Rechtsgrundlage | § 15 Stiftungsgesetz NRW (StiftG) |
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Informationen zum Verfahren | Sie können eine anerkannt privatrechtliche Stiftung unter engen Voraussetzungen wieder auflösen lassen. Die Auflösung muss durch die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat, genehmigt werden. |
Zuständige Stelle | Das Dezernat 21 der Bezirksregierung, in deren Bezirk die Weiterbildungsstätte ihren Sitz hat. |
Anschrift | Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 21 Am Bonneshof 35 40474 Düsseldorf Tel. 0211-475-2017 (Regelzuständigkeit) E-Mail: poststelle [at] brd.nrw.de (poststelle[at]brd[dot]nrw[dot]de) in Sonderfällen: Ministerium für Inneres und Kommunales NRW als Oberste Stiftungsbehörde im Falle des § 15 Abs. 3 StiftG |
Erforderliche Unterlagen | Um die Auflösung der Stiftung zu beantragen benötigen Sie keinen besonderen Vordruck. Wir empfehlen Ihnen jedoch, sich vor der Beschlussfassung mit der Bezirksregierung abzusprechen, um das Verfahren zu vereinfachen. |
Anfallende Gebühren | gemeinnützige Stiftungen: keine Gebühr nicht gemeinnützige Stiftungen: Gebühr je nach Einzelfall |
Bearbeitungsdauer/Fristenregelungen | Über den Antrag auf Genehmigung der Auflösung entscheidet die Bezirksregierung kurzfristig innerhalb von 6 Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen. |
Weiterführende Informationen | §§ 80 ff BGB - Stiftungen §§ 2, 15 Stiftungsgesetz NRW |