
Aufsicht über die Katasterbehörden
Die Bezirksregierung nimmt als Mittelbehörde in der Vermessungsverwaltung in NRW zahlreiche Aufgaben in den Bereichen der Aufsicht und Beratung der Katasterbehörden wahr.
Die Bezirksregierung führt die Aufsicht über die 15 Katasterbehörden im Regierungsbezirk Düsseldorf. Sie führt zudem die Aufsicht über die behördlichen Vermessungsstellen. Gemäß § 25 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (VermKatG NRW) erstreckt sich die Aufsicht auf die gesetzmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben. Die Bezirksregierung kann sich jederzeit über die gesetzmäßige und zweckmäßige Aufgabenerfüllung unterrichten lassen sowie allgemeine und besondere Weisungen erteilen
Bestehen Meinungsverschiedenheiten in der Auslegung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben zwischen den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren/innen (ÖbVI) und der Katasterbehörde, entscheidet die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde. Sie koordiniert entsprechend Maßnahmen zur Behebung von Mängeln oder Beanstandungen - § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOzVermKatG NRW)
Information über die Vermessungs- und Katasterämter
Jeder Kreis und jede kreisfreie Stadt hat für die Wahrnehmung der Aufgaben ein Katasteramt einzurichten und ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen. Das Katasteramt muss von einer Beamtin oder einem Beamten geleitet werden, die oder der dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehört. Die Katasterbehörden sind für die Einrichtung und Führung des Liegenschaftskatasters sowie die Bereitstellung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters zuständig. Im Geobasisinformationssystem für den Bereich des Liegenschaftskatasters sind für das Landesgebiet alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) aktuell darzustellen und zu beschreiben.
Außerdem erheben die Katasterbehörden neben den ÖbVI und den sonstigen Vermessungsstellen die Daten des Liegenschaftskatasters. Rechtsgrundlage hierfür ist der Erhebungserlass (ErhE).