Windenergie (Symbolbild)

2. Änderung des LEP NRW in Kraft: Neue Festlegungen für den Ausbau der Erneuerbaren Energien

Beitrag Zukunftsplaner - newsletter 1/2024 (19.06.2024)

Am 1. Mai 2024 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten.

Die 2. Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) dient insbesondere dazu, das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) des Bundes umzusetzen, um so weitere Flächen für die Windenergienutzung in Nordrhein-Westfalen zu sichern.

Das WindBG verpflichtet die Länder, in jedem Bundesland einen prozentualen Anteil der Landesfläche nach Maßgabe der Anlage des Gesetzes (Flächenbeitragswert) für die Windenergienutzung an Land auszuweisen. Für Nordrhein-Westfalen sind dies bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 1,1 Prozent der Landesfläche und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens 1,8 Prozent der Landesfläche. Die nordrhein-westfälische Landesregierung verfolgt jedoch das Ziel, diese Flächenziele bereits 2025 zu erreichen.

Hierzu sieht zunächst das geänderte Ziel 10.2-2 des LEP NRW vor, dass für Nordrhein-Westfalen insgesamt mindestens 1,8 Prozent der Landesfläche planerisch für die Windenergienutzung festzulegen sind. Dazu sind in den sechs Regionalplanungsregionen regionsspezifische Mindestflächenwerte zu erreichen. Für die Planungsregion Düsseldorf gibt das Ziel vor, dass mindestens 4.151 Hektar als Vorranggebiete bzw. Windenergiebereiche (WEB) im Regionalplan gesichert werden müssen. Das sind deutlich mehr als die bestehenden 2.265 Hektar WEB des RPD. Somit müssen auch bisherige Gebietsausschlüsse und Kriterien hinterfragt werden.

Der neue Grundsatz 10.2-5 des LEP NRW sieht dann mit Blick auf die Regionalplanverfahren zur Festlegung der Flächenziele u. a. vor, dass die Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Absatz 2 ROG bereits im Jahr 2024 abgeschlossen sein soll, um die Rechtsfolgen des § 245e Absatz 4 BauGB bereits im Jahr 2024 zu ermöglichen. Im Jahr 2025 – dem vorstehend genannten landesspezifischem Zieljahr – sollen die Verfahren abgeschlossen sein. Der LEP NRW gibt hier insoweit – mit Blick auf die Dringlichkeit der Energiewende und des Klimaschutzes – vor, dass die Verfahren zügig durchgeführt werden – zumal Beteiligungsverfahren nach § 9 Absatz 3 ROG ggf. mehrfach zu durchlaufen sind.

Zusätzlich soll durch die 2. Änderung des LEP NRW die Flächenkulisse für Freiflächen-Solaranlagen (Freiflächen-Photovoltaik oder Solarthermie) in Nordrhein-Westfalen erweitert werden. Dies betrifft insbesondere das geänderte Ziel 10.2-14, wonach Regional- oder Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen im Freiraum mit Ausnahme von regionalplanerisch festgelegten Waldbereichen und Bereichen zum Schutz der Natur möglich ist, wenn der jeweilige Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist. Das Ziel regelt ferner, dass dabei dem überragenden öffentlichen Interesse am Ausbau der Erneuerbaren Energien Rechnung zu tragen ist.