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Aufgaben der Bezirksregierung Düsseldorf für die Überwachung im Regierungsbezirk Düsseldorf
Der Überwachungsauftrag im Bereich Gentechnik ergibt sich aus § 25 Abs. 1 Gentechnikgesetz (GenTG). Er erstreckt sich über die Bereiche
- gentechnische Anlagen und Arbeiten,
- Freisetzungsvorhaben und
- Produkte (außer Lebens- und Futtermittel), die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten können.
Aus ihm ergeben sich diverse Aufgaben, von denen die wichtigsten im Folgenden aufgeführt sind.
Überwachung gentechnischer Anlagen und Arbeiten
- Regelmäßige Kontrollen gentechnischer Anlagen mit Überwachung der Umsetzung der Genehmigungsbescheide und der sicherheitstechnischen Ausstattung.
- Kontrolle der Risikobewertungen und der Aufzeichnung gentechnischer Arbeiten nach Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV).
- Überwachung der Wahrnehmung der Pflichten von Betreibern, Projektleitern und Beauftragten für die Biologische Sicherheit.
- Entgegennahme/Bearbeitung der Mitteilungen nach GenTG von Betreibern gentechnischer Anlagen über
- die Durchführung bereits angezeigter, angemeldeter oder genehmigter gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 oder 3 in anderen geeigneten Anlagen desselben Betreibers (9 Absatz 4a GenTG),
- die Einstellung des Betriebs einer gentechnischen Anlage (§ 21 Absatz 1b GenTG),
- die Änderung sicherheitsrelevanter Einrichtungen und Vorkehrungen einer gentechnischen Anlage (§ 21 Absatz 2 GenTG),
- einen nicht erwarteten Verlauf gentechnischer Arbeiten (§ 21 Absatz 3 GenTG), und
- neue Informationen über Risiken (§ 21 Absatz 5 GenTG).
- Hinweis: Mitteilungen von Betreibern gentechnischer Anlagen über die Änderung der Beauftragung des Projektleiters oder Beauftragten für die Biologische Sicherheit (§ 21 Absatz 1 GenTG) werden im Teilsachgebiet für Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahren in NRW geprüft.
- ggf. Probenahmen in gentechnischen Anlagen.
- Entgegennahme/Bearbeitung der Mitteilungen nach GenTNotfV von Betreibern gentechnischer Anlagen über
- Unfälle gemäß der Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV) in gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufen 2-4 (§§ 5, 6 GenTNotfV).
Das Fachdezernat 53 verfügt über einen ständig erreichbaren Anschluss.
Für Meldungen außerhalb der Dienstzeiten steht die Nachrichtenbereitschaftszentrale (NBZ) des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima (LANUK) zur Verfügung.
- Unfälle gemäß der Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV) in gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufen 2-4 (§§ 5, 6 GenTNotfV).
Überwachung von Freisetzungsvorhaben und Produkten (außer Lebens- und Futtermittel), die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten können:
- Stichprobenkontrollen des vermarkteten Saatguts auf unbeabsichtigte Verunreinigung mit gentechnisch veränderten Anteilen in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) und den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern.
- Überwachung zugelassener GVO in der Umwelt:
- Überwachung der durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) bundesweit zugelassenen Freisetzungen von GVO und
- Überwachung des Inverkehrbringens EU-weit zugelassener GVO, insbesondere dem Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen im Freiland nach der Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV).
- Eine Übersicht der bundesweiten Anbau- und Freisetzungsflächen erhalten Sie im Standortregister des BVL.
- ggf. Probennahmen in der Umwelt.