Industrieanlage (Symbolbild)

Überwachungsplan und -programm für Störfallbetriebe

Die im August 2012 in Kraft getretene europäische Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Seveso-III-Richtlinie) fordert in Artikel 20 Abs. 1, dass für die von ihr erfassten Betriebe ein Inspektionssystem eingereicht wird.  

Es soll sichergestellt werden, dass alle Betriebe auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene durch einen Überwachungsplan abgedeckt sind. Dieser soll eine planmäßige und nachvollziehbare Überwachung der unter den Anwendungsbereich des Störfallrechts fallenden Anlagen sicherstellen. Auf Grundlage des Plans sind regelmäßige Überwachungsprogramme für routinemäßige Vor-Ort-Inspektionen zu erstellen.  

Das Konzept zur Einführung von Überwachungsplänen sowie -programmen wurde für die betroffenen Betriebe über § 17 der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) in nationales Recht umgesetzt. 

Gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) obliegt die Zuständigkeit für die Überwachung von Störfallbetrieben im Land Nordrhein-Westfalen den Bezirksregierungen als obere Umweltschutzbehörden.  

Um den oben genannten Anforderungen nachzukommen, hat die Bezirksregierung Düsseldorf den Überwachungsplan und das u.g. Überwachungsprogramm erstellt, beide Veröffentlichungen werden regelmäßig aktualisiert.